Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristenablauf

 


Historisch: Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre Bek. d. Ministerpräsidentin v. 17.12.2010

 

Historisch:

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre Bek. d. Ministerpräsidentin v. 17.12.2010

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Art. 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes
über ein gemeinsames Programm für bessere
Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre

Bek. d. Ministerpräsidentin v. 17.12.2010

Das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen und der Bund haben im Umlaufverfahren in der Zeit vom 11. August bis 9. September 2010 die Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre geschlossen.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.

Düsseldorf, 17. Dezember 2010

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

gez. Hannelore Kraft

Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes
über ein gemeinsames Programm
für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre

Präambel

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung fort und beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GG die Verwaltungsvereinbarungen über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 (BAnz. S. 7480) und vom 4. Juni 2009 (BAnz. S. 2419) um ein drittes Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre zu ergänzen. Damit greifen sie die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Qualitätsverbesserung von Lehre und Studium vom 4. Juli 2008 auf und tragen zur Umsetzung der Beschlüsse der Regierungschefs von Bund und Ländern vom 22. Oktober 2008 und 16. Dezember 2009 bei, nach denen auf dem Weg zum Zehn-Prozent-Ziel für Bildung und Forschung zusätzliche Mittel für die Qualitätssicherung und -verbesserung der Hochschullehre und die Verbesserung der Betreuungsrelationen bereitgestellt werden sollen.

Das Programm leistet, ohne die Kapazität zu erhöhen, eine Unterstützung, um die Betreuung der Studierenden und die Lehrqualität in der Breite der Hochschullandschaft zu verbessern und die Erfolge der Studienreform zu sichern. Es baut auf bestehenden Maßnahmen von Ländern und Hochschulen zur erfolgreichen Umsetzung der neuen Studienstruktur und zur Verbesserung der Studienorganisation und der Studienbedingungen vor Ort auf. Dabei sollen, soweit die Förderkriterien erfüllt sind, eine gleichmäßige Entwicklung der Hochschulen in der Bundesrepublik und eine regionale Ausgewogenheit angestrebt werden.

Mit dem Programm sollen insbesondere eine intensivere Betreuung und Beratung der Studierenden ermöglicht werden, um zu besseren Studienbedingungen, mehr Lehrqualität und höheren Abschlussquoten an Hochschulen beizutragen. Hierfür benötigen Hochschulen insbesondere in stark belasteten Fächern zusätzliches, für die Aufgaben in Lehre, Betreuung und Beratung qualifiziertes Personal.

§ 1
Programmziele

(1) Ziele des Programms sind

a)      eine Verbesserung der Personalausstattung von Hochschulen für Lehre, Betreuung und Beratung,

b)     die Unterstützung von Hochschulen bei der Qualifizierung bzw. Weiterqualifizierung ihres Personals für die Aufgaben in Lehre, Betreuung und Beratung und

c)      die Sicherung und Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen Hochschullehre.

(2) Bund und Länder streben mit dem Programm eine möglichst breit wirksame Förderung von Hochschulen an, um diese in ihren eigenen Anstrengungen bei der Erreichung der genannten Ziele zu unterstützen.

§ 2
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft einschließlich Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Hochschulen ist möglich. Außerhochschulische Einrichtungen sowie Vereinigungen, zu deren satzungsgemäßem Zweck die Förderung von Studium und Lehre zählt, können sich in Kooperation mit antragsberechtigten Hochschulen, die den Hauptteil der Förderung erhalten müssen, an diesem Programm beteiligen.

§ 3
Gegenstand der Förderung

Aus den Mitteln des Programms können gefördert werden:

1. Maßnahmen zur Verbesserung der Personalausstattung, insbesondere

a)     vorgezogene oder zusätzliche Berufungen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,

b)      Einstellung von Personal zur Wahrnehmung von Lehraufgaben, zur Betreuung und Beratung von Studienbewerbern und Studierenden und zur Unterstützung bei Lehrorganisation und Prüfungen,

c)      Tutorien zur Betreuung in kleinen Lerngruppen,

d)      Mentorenprogramme zur Verstärkung von Betreuungs- und Beratungsangeboten insbesondere in der Studieneingangsphase sowie für Studierende mit besonderem Beratungsbedarf.

2. Maßnahmen zur Qualifizierung bzw. Weiterqualifizierung des Personals und Sicherung der Lehrqualität, insbesondere

a)      Qualifizierungsmaßnahmen für neu berufene bzw. eingestellte Kräfte am Beginn ihrer Tätigkeit in Lehre, Betreuung und Beratung,

b)     fortlaufende und systematische Weiterbildungsangebote für das gesamte Lehrpersonal sowie Anreize zu deren Nutzung,

c)      Unterstützung und Beratung des Lehrpersonals bei der Anwendung bedarfsgerecht differenzierter Lehrmethoden und Prüfungsformen,

d)     Einführung, Weiterentwicklung und hochschulweite Nutzung von hochschulinternen Systemen zu Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung in der Lehre,

e)      fach- oder methodenbezogene Verbünde zur strukturellen Unterstützung von Hochschulen, Fachbereichen und einzelnen Lehrkräften bei der Qualitätsentwicklung des Lehrangebots und zur Professionalisierung des Lehrtätigkeit.

3. Maßnahmen zur weiteren Optimierung der Studienbedingungen und zur Entwicklung innovativer Studienmodelle, insbesondere zur Erhöhung des Praxisbezugs bei Bachelor-Studiengängen oder zur Ausgestaltung der Studieneingangsphase im Hinblick auf eine heterogener zusammengesetzte Studierendenschaft.

§ 4
Förderkriterien

Voraussetzung einer Förderung ist eine datengestützte Bestandsaufnahme der jeweiligen Hochschule über ihre Stärken und Schwächen in der Betreuung und Beratung von Studierenden sowie in der Lehrqualität. Darauf aufbauend legt die Hochschule dar, welche konkreten Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung für gute Studienbedingungen sie ergreifen wird. Beantragte Maßnahmen werden danach bewertet, ob sie mit Blick auf die spezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Hochschule zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele geeignet sind. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

a)      Qualitativer Mehrwert im Vergleich zur dargelegten Ausgangslage,

b)     Konsistenz sowie Einbettung in Profil und Leitbild der Hochschule,

c)      Überlegungen zur bedarfsgerechten Nachhaltigkeit der Maßnahmen,

d)     Überlegungen der Hochschulen zur Prozessbegleitung und Zielerreichung,

e)      im Falle einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Einrichtungen die Synergie und der strukturelle Mehrwert der Kooperation,

f)       bei Maßnahmen nach § 3 Satz 1 Ziffer 2 e) die externe Vernetzung des Verbundes und die Leistungsfähigkeit der Verbundpartner im jeweiligen Gebiet.

§ 5
Verfahren

(1) Zwölf im Bereich der Hochschullehre ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Studierendenschaft und Hochschulmanagement sowie je zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Länderseite bilden zusammen das Auswahlgremium. Die Expertinnen und Experten werden von Bund und Ländern einvernehmlich benannt; der Hochschulrektorenkonferenz und dem Wissenschaftsrat steht ein Vorschlagsrecht zu. Der oder die Vorsitzende wird vom Auswahlgremium aus dem Kreis der Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft gewählt. Jedes Mitglied führt eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

(2) Unter Berücksichtigung der nach § 4 maßgeblichen Kriterien legt das Auswahlgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens fest. Auf dieser Grundlage veröffentlicht das Bundesministerium für Bildung und Forschung eine Förderbekanntmachung.

(3) Das Programm wird in zwei Bewilligungsrunden in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführt. An der zweiten Bewilligungsrunde können sich auch die Hochschulen erneut beteiligen, deren Förderanträge nach Entscheidung in der ersten Bewilligungsrunde nicht gefördert wurden.

(4) Zur Programmdurchführung wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die im Begutachtungsverfahren mit dem Auswahlgremium zusammenwirkt.

(5) Förderanträge sind von den Hochschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung, über die zuständige Wissenschaftsbehörde des Sitzlandes an die Geschäftsstelle zu richten.

(6) Förderanträge werden auf der Grundlage der nach § 4 maßgeblichen Kriterien und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Sitzlandes in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren von den Expertinnen und Experten des Auswahlgremiums auf ihre Förderwürdigkeit hin bewertet.

(7) Über die Förderung der als förderwürdig bewerteten Anträge und über die Förderhöhe entscheidet das Auswahlgremium im Rahmen der je Bewilligungsrunde verfügbaren Programmmittel.

(8) Der Anteil der Gesamtförderung, der für die Hochschulen eines Landes je Bewilligungsrunde höchstens zur Verfügung steht, bemisst sich für jedes Land nach dem arithmetischen Mittel aus dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2010 und dem Anteil des Landes an der Zahl der Studienanfänger in allen Ländern in den Jahren 2005 bis 2008.

(9) Ist als Ergebnis der nach den Absätzen 6, 7 und 8 erfolgten Förderentscheidung in der zweiten Bewilligungsrunde der Anteil eines Landes an der Gesamtförderung nach Absatz 8 durch das Mittelvolumen der von den Expertinnen und Experten als förderwürdig bewerteten Anträge nicht ausgeschöpft, so stehen die nicht ausgeschöpften Mittel für von den Expertinnen und Experten als förderwürdig bewertete Anträge anderer Länder zur Verfügung. Die Förderpriorität dieser Anträge empfehlen die Expertinnen und Experten im bundesweiten Vergleich der Anträge.

(10) Die Förderung durch den Bund erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Sitzlandes als Zuwendung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Hochschulen.

§ 6
Kapazitätsneutralität

Die Länder stellen sicher, dass die aus Mitteln des Programms finanzierten Maßnahmen zur Verbesserung der Personalausstattung nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazität an den geförderten Hochschulen führen.

§ 7
Mittelbereitstellung, Umfang und Dauer der Förderung

(1) Für die Finanzierung des Programms stellt der Bund, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, im Jahr 2011 bis zu 140 Mio. Euro, im Jahr 2012 bis zu 175 Mio. Euro und in den Jahren 2013 bis 2020 jeweils bis zu 200 Mio. Euro zur Verfügung. Für Bewilligungen in der ersten Bewilligungsrunde stehen bis zu 70 vom Hundert der Mittel, für Bewilligungen in der zweiten Bewilligungsrunde mindestens 30 vom Hundert der Mittel zur Verfügung.

(2) Maßnahmen können für einen Zeitraum von zunächst bis zu fünf Jahren gefördert werden. Im Falle einer positiven Zwischenbegutachtung der geförderten Maßnahmen durch das Auswahlgremium erfolgt auf Antrag eine Förderung für weitere bis zu fünf Jahre, höchstens bis zum Ende der Laufzeit des Programms nach § 9 Absatz 1 Satz 1. Bund und Länder legen gemeinsam Ziel und Verfahren der Zwischenbegutachtung fest.

(3) Der Bund finanziert die für die Durchführung der bewilligten Maßnahmen erforderlichen Personal- und Sachausgaben der Hochschulen bis zu 90 vom Hundert[1]. Das jeweilige Sitzland stellt sicher, dass die Hochschulen die Komplementärfinanzierung leisten können. Fördermittel werden bedarfsgerecht ausgezahlt.

(4) Die Kosten des Verfahrens und der Evaluation werden aus den Programmmitteln des Bundes getragen.

§ 8
Evaluation

Das Programm wird hinsichtlich seiner Auswirkungen auf Studienbedingungen und Lehrsituation durch eine programmbegleitende, unabhängige Evaluation bewertet, deren Ergebnisse im Januar 2019 vorgelegt werden sollen. Bund und Länder legen gemeinsam Inhalt und Umfang der Evaluation fest.

§ 9
Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen. Spätestens im Jahr 2016 überprüfen Bund und Länder auf der Grundlage von Zwischenbegutachtungen der geförderten Maßnahmen nach § 7 Absatz 2 das Programm und entscheiden über dessen weitere Ausgestaltung für die verbleibende Programmlaufzeit. Auf Verlangen des Bundes oder von vier Ländern erfolgt im Falle unvorhergesehener Entwicklungen eine Überprüfung.

(2) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft.

Berlin, den 30.September 2010

Für die Bundesrepublik Deutschland

gez. Angela M e r k e l

Stuttgart, den 1. September 2010

Für das Land Baden-Württemberg

.gez. Stefan M a p p u s

München, den 23. August 2010

Für den Freistaat Bayern

gez. Horst S e e h o f e r

Berlin, den 31. August 2010

Für das Land Berlin

gez. Klaus W o w e r e i t

Potsdam, den 16. August 2010

Für das Land Brandenburg

gez. Matthias P l a t z e c k

Bremen, den 18. August 2010

Für die Freie Hansestadt Bremen

gez. Jens B ö h r n s e n

Hamburg, den 20. August 2010

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

gez. Olle von B e u s t

Wiesbaden, den 26. August 2010

Für das Land Hessen

gez. Roland K o c h

Schwerin, den 25. August 2010

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

gez. Erwin S e l l e r i n g

Hannover, den 23. August 2010

Für das Land Niedersachsen

gez. David Mc A l l i s t e r

Düsseldorf, den 31. August 2010

Für das Land Nordrhein-Westfalen

gez. Hannelore  K r a f t

Mainz, den 11. August 2010

Für das Land Rheinland-Pfalz

gez. Kurt B e c k

Saarbrücken, den 1. September 2010

Für das Saarland

gez. Peter M ü l l e r

Dresden, den 6. September 2010

Für den Freistaat Sachsen

gez. Stanislaw T i l l i c h

Magdeburg, den 23. August 2010

Für das Land Sachsen-Anhalt

gez. Prof. Dr. Wolfgang B ö h m e r

Kiel, den 31. August 2010

Für das Land Schleswig-Holstein

gez. Peter-Harry C a r s t e n s e n

Erfurt, den 9. September 2010

Für den Freistaat Thüringen

gez. Christine L i e b e r k n e c h t

MBl. NRW. 2011 S.  27.



[1] Die abschließende Entscheidung über die Finanzierungsanteile steht für die Länder unter dem Vorbehalt einer angemessenen Lösung zur gemeinschaftlichen finanziellen Absicherung  des 10 %-Ziels für Bildung und Forschung am 10.06.2010.