Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vorsorgeuntersuchungen für Schülerinnen und Schüler mit zeitlich vermehrtem Sportunterricht Gem. RdErLd. Kultusministeriums- IC 3.30-11/29-1441/92 u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - VA6 v. 23.2. 1993¹)

 

Historisch:

Vorsorgeuntersuchungen für Schülerinnen und Schüler mit zeitlich vermehrtem Sportunterricht Gem. RdErLd. Kultusministeriums- IC 3.30-11/29-1441/92 u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - VA6 v. 23.2. 1993¹)

23. 2. 93 (1)

231. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)


Vorsorgeuntersuchungen

für Schülerinnen und Schüler

mit zeitlich vermehrtem Sportunterricht

Gem. RdErLd. Kultusministeriums- IC 3.30-11/29-1441/92

u. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -

VA6 v. 23.2. 1993¹)

1. Schülerinnen und Schüler, die Sport als Neigungsschwerpunkt in der Realschule, im Wahlpflichtbereich II in der'Gesamtschule und als Leistungsfach in der gymnasialen Oberstufe wählen möchten, müssen sich einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung unterziehen. Sie haben daher der Schulleitung vor Aufnahme in den entsprechenden Kurs eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß

- die Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wurde und

- gegen die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an einem zeitlich vermehrten Sportunterricht keine Einwände bestehen.

Die Vorsorgeuntersuchung erstreckt sich u.a. auf das Skelett, die inneren Organe und das Herz-Kreislauf-• System. Sie ist geeignet, Auffälligkeiten zu entdecken, die u. U. der näheren fachärztlichen Klärung zuzuführen sind.

2. Vorsorgeuntersuchungen dieser Art sind Bestandteile der von den kreisfreien Städten und Kreisen als Träger der Gesundheitsämter sicherzustellenden Schulgesundheitsfürsorge gemäß § 29 Schulverwaltungsgesetz (BASS 1-2) in Verbindung mit § 42 Abs. l Satz 2 Buchstabe d Allgemeine Schulordnung (BASS 12-01 Nr. 2) und § 58 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (SGV. NW. 2120). Ihre kostenlose Durchführung übernimmt der schulärztliche Dienst. Für die rechtzeitige Anmeldung beim Gesundheitsamt ist trotz der relativ kleinen dafür in Betracht kommenden Zahl von Schülerinnen und Schülern Sorge zu tragen.

Die Untersuchung kann auch durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt auf Kosten der'oder des Untersuchten erfolgen.

Die genannte Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler bereits im Rahmen der Mitgliedschaft in einem Sportverein sportmedizinisch untersucht worden ist und- diese Untersuchung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Ein entsprechender Nachweis ist der Schulleitung vorzulegen.

') MBL NW. 1996 S. 414.