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Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 23. Juni 2006

 

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 23. Juni 2006

Satzung
der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

vom 23. Juni 2006

Der Stiftungsrat der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland hat aufgrund § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ (Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 45, SGV. NRW. 223) folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Unbeschadet der rechtlichen Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen und der verfassungsmäßigen Gesetzgebungsbefugnis seiner Organe zur Errichtung, Änderung und Aufhebung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland des Landes Nordrhein-Westfalen, errichtet durch Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 45, SGV. NRW. 223), sowie der durch das vorgenannte Gesetz begründeten Rechte der zuständigen Organe des Landes Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung dieser Satzung sowie ihrer Änderung und Aufhebung besteht Einvernehmen, dass die Stiftung mit Rücksicht auf ihre Funktion, die ihr übertragenen Aufgaben im Interesse aller Bundesländer wahrzunehmen, auf der Voraussetzung beruht, dass das Land Nordrhein-Westfalen von seiner Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis nur nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz Gebrauch macht.

§ 1
Grundlagen

(1) Diese Satzung hat ihre Grundlage in dem nordrhein-westfälischen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ (Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 45, SGV. NRW. 223).

(2) Der Name, der Sitz, die Aufgaben der Stiftung, die Rechte und Pflichten ihrer Organe, die Mitgliedschaft in ihren Organen und die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe sind in dem in Abs. 1 genannten Gesetz und seinen etwaigen künftigen Änderungen oder Ergänzungen geregelt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vertretung

(1) Unbeschadet der die Vertretung der Stiftung als solche betreffende Regelung in § 8 Abs. 1 des Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes werden der Stiftungsrat, der Akkreditierungsrat und der Vorstand jeweils als Stiftungsorgan durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des jeweiligen Organs vertreten.

(2) Stiftung, Stiftungsrat, Akkreditierungsrat und Vorstand werden im Fall der Verhinderung des durch Gesetz oder durch diese Satzung als Vertreter/Vertreterin Berufenen/Berufene durch den jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden/die jeweilige stellvertretende Vorsitzende vertreten.

(3) Der/die gesetzlich als Vertreter/Vertreterin Berufene kann den Stellvertreter/die Stellvertreterin oder ein anderes Mitglied des von ihm/ihr geleiteten Gremiums schriftlich für einen bestimmten Geschäftskreis mit der Vertretung betrauen. Die Betrauung mit einem einzelnen Geschäft kann auch mündlich stattfinden; insoweit können auch Dritte bevollmächtigt werden.

(4) § 3 dieser Satzung bleibt unberührt.

§ 3
Geschäftsführer/Geschäftsführerin und Geschäftsstelle

(1) Die Stiftung hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Er/sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung für die Stiftung und für das jeweils zuständige Organ der Stiftung. Er/sie bereitet Beratungen und Entscheidungen der Stiftung und der Stiftungsorgane vor und führt diese im bis zur Ausführung jederzeit widerruflichen Auftrage des jeweils zuständigen Organs der Stiftung aus. Er/sie kann von dem/der Vorsitzenden des Akkreditierungsrates mit der rechtlichen Vertretung der Stiftung betraut werden.

(2) Die Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin. Allgemeine Dienstregelungen und die Grundzüge der Organisation bedürfen der Zustimmung des/der Vorsitzenden des Akkreditierungsrates. Dieser/diese kann vorrangige Einzelweisungen erteilen; dies gilt entsprechend für den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Stiftungsrates für den Aufgabenbereich des Stiftungsrates.

§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Organe der Stiftung und ihrer Mitglieder, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und die Mitglieder der Geschäftsstelle arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig in sachlich und zeitlich angemessener Weise über Beschlüsse und Entscheidungen von Bedeutung für die Zusammenarbeit und für die Stiftung im Drittverhältnis; dies gilt auch für die beabsichtigte Unterbreitung derartiger Beschluss- oder Entscheidungsvorlagen. Sie tauschen ihre Sitzungsprotokolle aus.

(2) Der/die Vorsitzende von Stiftungsrat und Akkreditierungsrat oder sein/e/ihr/e Vertreter/in nehmen an Sitzungen des jeweils anderen Stiftungsorgans mit beratender Stimme teil.

(3) Der Akkreditierungsrat unterrichtet den Stiftungsrat, die Kultusministerkonferenz, die Hochschulrektorenkonferenz und die Öffentlichkeit unverzüglich von seinen Akkreditierungsentscheidungen gegenüber Agenturen sowie von Akkreditierungsentscheidungen von Akkreditierungsagenturen gegenüber Hochschulen.

(4) Der Akkreditierungsrat berichtet in sachlich und zeitlich angemessener Weise, mindestens einmal jährlich, dem Stiftungsrat, der Kultusministerkonferenz, der Hochschulrektorenkonferenz sowie der Öffentlichkeit durch Vorlage eines Arbeitsberichts.

(5) Die Mitglieder der Stiftungsorgane, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin, die Geschäftsstellenmitarbeiter und sonstige Personen, die Aufgaben der Stiftung erfüllen, sind unbeschadet in der vorgenannten Rechtspflichten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 5
Geschäftsordnung

(1) Stiftungsrat, Akkreditierungsrat und Vorstand können sich für ihren Geschäftsbereich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Beschlüsse des Akkreditierungsrates bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Mitglieder des Akkreditierungsrates können ihre Stimme auf andere Mitglieder der ei­genen Gruppe nach § 7 Abs. 2 ASG übertragen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Stimmen führen.

(4) Mit beratender Stimme können an den Sitzungen des Akkreditierungsrates Mitglieder der Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates sowie weitere von der oder dem Vorsitzenden eingeladene beratende Personen teilnehmen.

§ 6
Aufgaben und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates

(1) Der Akkreditierungsrat erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben der Akkreditierung und Re-Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen und der Entziehung von Akkreditierungen auf der Grundlage eines allgemeinen, einheitlich geltenden Regelwerkes.

(2) Der Akkreditierungsrat schließt mit den Akkreditierungsagenturen auf der Grundlage des Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes und der Stiftungssatzung Verträge über die Rechte und Pflichten des Akkreditierungsrates und der jeweiligen Akkreditierungsagentur. Der Abschluss des Vertrages zwischen Akkreditierungsrat und Akkreditierungsagentur ist Bedingung für die Akkreditierung.

(3) Der Akkreditierungsrat und seine Mitglieder sind unbeschadet der Rechtsaufsicht des Stiftungsrates an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Amtszeit der Studierenden beträgt 2 Jahre.

§ 7
Entzug der Akkreditierung/Reakkreditierung

(1) Der Akkreditierungsrat kann den Agenturen die Akkreditierung entziehen bzw. eine Reakkreditierung ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Agentur nicht die Gewähr für ein den staatlichen Vorgaben und den Vorgaben des Akkreditierungsrates entsprechendes Akkreditierungsverfahren erbringt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn seitens der Agentur

1. eine Berücksichtigung der Strukturvorgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des  Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes,

2. eine Einhaltung der Mindestanforderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes,

3. die Verpflichtung der Agentur auf das Prinzip der Lauterkeit im Umgang mit dem Siegel der Stiftung,

4. die Qualitätsanforderungen für die interne Organisation der Agentur,

5. die Berichtspflichten der Agentur gegenüber der Stiftung nicht bzw. nur unzureichend gegeben sind.

(2) Über einen Widerspruch gegen die Entscheidung entscheidet der Akkreditierungsrat nach Beratung des Widerspruchs mit dem Stiftungsrat abschließend.

§ 8
Stiftungsrat

Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat oder persönliche Mitglieder einer Akkreditierungsagentur sein.

§ 9
Wirtschaftsplan und Jahresabschluß

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) stellt der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, der vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates festgestellt wird.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat vorzulegen.

(3) Der Stiftungsrat bestellt eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer jeweils für ein Geschäftsjahr. Sie oder er hat die Aufgabe, den Jahresabschluss darauf zu prüfen, ob die Mittel entsprechend dem Stiftungszweck gemäß § 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ verwendet wurden und ob Wirtschaftsführung und Rechnungslegung den Vorschriften des § 11 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ sowie der Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen entsprochen haben. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ihr oder ihm Auskünfte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung zu erteilen und auf Verlangen Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht (Prüfbericht).

§ 10
Entlastung des Vorstands

(1) Der Stiftungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers über die Entlastung des Vorstands.

(2) Der Stiftungsrat unterrichtet das für die Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Beschlussfassung und legt ihm die Entlastung zur Genehmigung vor.

§ 11
Evaluierung

Die Arbeit der Stiftung wird in regelmäßigen Abständen von etwa fünf Jahren evaluiert. Über das Verfahren entscheidet der Stiftungsrat. An der Evaluierung sind ausländische Experten zu beteiligen.

§ 12
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 26. Juni 2006 in Kraft.

Bonn, den 23. Juni 2006

Staatsminister Udo C o r t s
Vorsitzender des Stiftungsrates

Aufgrund von § 5 Abs. 1 Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz genehmige ich die vom Stiftungsrat beschlossene Satzung.

Düsseldorf, den 14. August 2006

Der Minister für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

gez. Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t

MBl. NRW. 2006 S. 431, geändert d. SatzÄnd. v. 16.4.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 264), 10.2.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 164).