Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Schulärztliche Betreuung in Sonderschulen 9930 Gem. RdErl. d. Kultusministers — III A 70 — 20/0 Nr. 6661/69 — u. d. Innenministers — VI A 5 — 41.21.00 —v. 24. 2. 1970¹)

 

Historisch:

Schulärztliche Betreuung in Sonderschulen 9930 Gem. RdErl. d. Kultusministers — III A 70 — 20/0 Nr. 6661/69 — u. d. Innenministers — VI A 5 — 41.21.00 —v. 24. 2. 1970¹)

211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8.1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.) 24.2.70 (1)


Schulärztliche Betreuung in Sonderschulen 9930

Gem. RdErl. d. Kultusministers — III A 70 — 20/0

Nr. 6661/69 — u. d. Innenministers — VI A 5 —

41.21.00 —v. 24. 2. 1970¹)

Gemäß § 10 Abs. 3 SchVG in seiner Fassung vom 24. 6. 1969 sind die Gemeinden verpflichtet, Sonderschulen zu errichten und fortzuführen. Für diese Schulen gilt auch § 29 SchVG, der es dem Gesundheitsamt -zur Pflicht macht, im Benehmen mit dem Schulträger einen Schularzt zu bestellen. Der schulärztlichen Betreuung behinderter Kinder kommt besondere Bedeutung zu. Sie muß daher differenzierter und intensiver als im üblichen Rahmen erfolgen. Dazu sollten die Gesundheitsämter außer dem Schularzt auch Fachärzte der jeweils entsprechenden Richtungen zur Mitarbeit heranziehen.

Soweit den Gesundheitsämtern keine hauptamtlichen Fachärzte für diese Zwecke zur Verfügung stehen, sollen Ärzte aus Fachkliniken oder niedergelassene Fachärzte bestellt werden, die jährlich gezielte Reihenuntersuchungen im Hinblick auf die Besonderheiten der Behinderungen nebenamtlich vornehmen.

Im Einzelfall kann die Kontrolle auch durch einen anderen behandelnden Arzt übernommen werden. Untersuchungen, die zu einer schulfarhlichen Entscheidung führen (z. B. Einweisung in eine Sonderschule) müssen jedoch durch den vom Gesundheitsamt bestellten Arzt bzw. den Schularzt erfolgen.

Nachstehend aufgeführte Fachärzte -sind den bestehenden Sonderschultypen zuzuordnen:

a) der Sonderschule für geistigbehinderte Kinder ein Jugendpsychiater oder ein in der Jugendpsychiatrie erfahrener Arzt,

b) der Sonderschule für -körperbehinderte Kinder ein Facharzt für Orthopädie,

c) der Sonderschule für gehörlose und schwerhörige Kinder ein Hals-, Nasen- und Ohrenfacharzt,

d) der Sonderschule für blinde und sehschwache Kinder ein Augenarzt,

e) der Sonderschule für lernbehinderte Kinder ein in der Jugendpsychiatrie oder der Kinderheilkunde erfahrener Arzt.

Die nebenamtliche Verpflichtung dieser Fachärzte erfolgt durch die Gesundheitsämter der kreisfreien Städte und Kreise. Die Fachärzte werden dann jeweils im Rahmen der den Gesundheitsämtern obliegenden schulärztlichen Pflichten tätig. Die Gesundheitsämter übernehmen die hierfür anfallenden Kosten.

Die vorstehende Regelung ist sinngemäß auch auf Kinder anzuwenden, die in Ersatzschulen im Sinne des § 37 SchOG aufgenommen bzw. unterrichtet werden.

Bei dem Einsatz von Krankengymnastinnen und Beschäftigungstherapeutinnen sowie von Sprachtherapeuten (Logopäden) ist sicherzustellen, daß die von ihnen wahrzunehmende fachliche Betreuung der Kinder nui auf Grund einer Anordnung des zuständigen Schularztes erfolgt. Sie gehören zwar zum Lehrerkollegium, weil sie als Lehrerinnen im Sinne des Schulfinanzgesetzes und des Schulverwaltungsgesetzes gelten, soweit sie Planstellen innerhalb der mit RdErl. v'. 23. 6. 1969 (ABI. KM. S. 298) festgesetzten Richtzahl einnehmen und auch Unterricht erteilen. Ihre fachliche Arbeit gehört aber zum gesund-heitsfürsorgerischen Bereich. Bei der Erteilung von Weisungen innerhalb dieses Bereiches hat sich der Schularzt vorher mit dem Schulleiter ins Benehmen zu setzen.

Bei der Einzelbehandlung von behinderten Schulkindern durch das o. a. Personal fallen Betreuungsstunden an, dagegen keine Unterrichtsstunden, wie sie im Gruppen-verband durchgeführt werden.

i) MBl. NW. 1970 S. 858.