Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 25.7.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 506).

 


Historisch: Berufsschulunterricht in Justizvollzugsanstalten Gem. RdErl. d. Justizministers (4412 - IV B. 49) u.d. Kultusministers (III B 5.41-1/0 Nr. 270/85) vom 15.8.1985

 

Historisch:

Berufsschulunterricht in Justizvollzugsanstalten Gem. RdErl. d. Justizministers (4412 - IV B. 49) u.d. Kultusministers (III B 5.41-1/0 Nr. 270/85) vom 15.8.1985

Berufsschulunterricht in Justizvollzugsanstalten
Gem. RdErl. d. Justizministers (4412 - IV B. 49)
u.d. Kultusministers (III B 5.41-1/0 Nr. 270/85) vom 15.8.1985

1
Allgemeines

1.1
Bei der Erteilung von Berufsschulunterricht für Jugendstrafgefangene (§ 91 Abs. 2 JGG i.V.m. Nr. 33 VVJug) und für junge Untersuchungsgefangene (§ 93 Abs. 2 JGG i.V.m. Nr. 80 Abs. 3 UVollzO) wirken die Vollzugsbehörden, die beruflichen Schulen am Ort der jeweiligen Justizvollzugsanstalt, die Schulträger und die Schulaufsichtsbehörden eng zusammen.
1.2
Die Möglichkeit, Jugendstrafgefangene im Wege des Freigangs (Nr. 6 Abs. 1 Ziff. 1 VVJug) am Unterricht der örtlichen beruflichen Schule teilnehmen zu lassen, wird durch die Vorschriften dieses Erlasses nicht berührt.
2
Berufsschulunterricht im Jugendstrafvollzug
2.1
Berufsschulunterricht gemäß Nr. 33 Abs. 2 VVJug wird in den Jugendstrafanstalten Heinsberg, Herford, Hövelhof, Iserlohn und Siegburg sowie in der Abteilung für weibliche Jugendstrafgefangene in der JVA Köln als Teilzeitunterricht oder in Blockform erteilt. Es können auch berufliche Vollzeitschulformen eingerichtet werden.
2.2
Der Unterrichtserteilung sind die für öffentliche berufliche Schulen geltenden Vorschriften zugrunde zu legen, soweit nicht die besonderen Verhältnisse der Gefangenen Abweichungen notwendig machen oder andere Belange des Vollzugs entgegenstehen.
2.3
Die örtlichen beruflichen Schulen regeln die Durchführung des Unterrichts im Einvernehmen mit dem Leiter der Justizvollzugsanstalt und stellen die erforderlichen Lehrkräfte ab.

Für die Bereitstellung der zur Deckung des berufsbezogenen theoretischen Berufsschulunterrichts sowie des fachpraktischen Unterrichts notwendigen Lehrerstellen werden unter Berücksichtigung der sicherheitlichen Anforderungen des Strafvollzugs sowie des aufgrund der Schülerstruktur notwendigen Differenzierungsbedarfs nach § 4 der VO zu § 5 SchFG (BASS 11-11 Nr. 1) in der jeweils gültigen Fassung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Relationen festgelegt:

Berufsschule

a) Teilzeit - 24
b) Berufsgrundschuljahr - 10,5
   (Theorie - 22, Praxis - 20)
c) Berufsvorbereitungsjahr - 10,5
   (Theorie - 22, Praxis - 20)

Der Klassenfrequenzrichtwert beträgt 10.

Der allgemein-theoretische Unterrichtsbereich kann durch entsprechend qualifizierte Bedienstete oder Beauftragte des Vollzuges (Lehrer) wahrgenommen werden.
2.4
Die örtlichen beruflichen Schulen bescheinigen die Teilnahme am Unterricht und die Abschlüsse durch Zeugnisse entsprechend den für die beruflichen Schulen geltenden Regelungen. Aus den Zeugnissen darf die Gefangenschaft der Teilnehmer nicht erkennbar sein.
2.5
Die Regierungspräsidenten nehmen die Fachaufsicht hinsichtlich der Berufsschulunterricht erteilenden Bediensteten oder Beauftragten des Vollzuges (Nr. 2.3 Satz 4) im Einvernehmen mit den Präsidenten der Justizvollzugsämter wahr.
2.6
Soweit Bedienstete oder Beauftragte des Vollzuges Berufsschulunterricht erteilen, bedürfen ihnen gegenüber im Rahmen von Nr. 2.3 Satz 1 und Nr. 2.5 ergehende Anordnungen der Zustimmung des Anstaltsleiters oder einer anderen weisungsbefugten Vollzugsbehörde.
2.7
Sämtliche für die Durchführung des Berufsschulunterrichts in den Justizvollzugsanstalten anfallenden Sachkosten, insbesondere für Bereitstellung und Unterhaltung der Klassenräume, Inventar, Lehr- und Lernmittel, werden von der Justizverwaltung getragen. Darüber hinaus findet eine Erstattung von Kosten und Auslagen nicht statt.
3
Berufsschulunterricht für junge Untersuchungsgefangene
3.1
Berufsschulunterricht für Jugendliche und Heranwachsende (§ 1 Abs. 2 JGG) während der Untersuchungshaft kommt wegen der besonderen Bedingungen dieser Haftart vorzugsweise in Form von Unterrichtsblöcken in Betracht.
3.2
Die Bestimmungen in Nr. 2 gelten entsprechend.
4
Inkrafttreten

Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft.

MBl. NRW. 1985 S. 1462