Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Berufspraktikum der Sozialarbeiter Verwaltungspraktikum gem. § 19 Abs. 2 der Ausbildungsund Prüfungsordnung für Sozialarbeiter RdErl. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 27. 3. 1975 - IV A 2. 8008 Nr. 160/75 ¹)

 

Historisch:

Berufspraktikum der Sozialarbeiter Verwaltungspraktikum gem. § 19 Abs. 2 der Ausbildungsund Prüfungsordnung für Sozialarbeiter RdErl. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 27. 3. 1975 - IV A 2. 8008 Nr. 160/75 ¹)

212. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 14.10.1992 = MBl. NW. Nr. 64 einschl.)

27. 3. 75 (1)


Berufspraktikum der Sozialarbeiter Verwaltungspraktikum gem. § 19 Abs. 2 der Ausbildungsund Prüfungsordnung für Sozialarbeiter

RdErl. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 27. 3. 1975 - IV A 2. 8008 Nr. 160/75 ¹)

22306

Seit der am 1.8. 1971 erfolgten Einrichtung der Fachhochschulen hat sich die Zahl der Studenten im Studiengang Sozialarbeit mehr als verdoppelt. Die große Zahl der Absolventen, die zur Erlangung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter das Berufspraktikum gemäß §§ 19 ff. der Aus-bildungs- und Prüfungsordnung ableisten will, hat zu unüberwindlichen Engpässen in der Bereitstellung von ausreichenden Praktikumsstellen geführt. Insbesondere kann das Verwaltungspraktikum im Innendienst einer staatlichen oder kommunalen Behörde von nicht allen Absolventen der Fachhochschulen erbracht werden, weil die im Bezug.serlaß genannten Ausbildungsstellen nicht in genügender Z.ihl zur Verfügung stehen.

Um möglichst allen graduierten Sozialarbeitern die Ableistung des Berufspraktikums zu ermöglichen, bin ich in Erweiterung des Bezugserlasses damit einverstanden, daß auch bei den Dienststellen des Strafvollzugs und der Bewährungshilfe das 6-monatige Verwaltungspraktikuni abgeleistet wird.

Im übrigen kann im Einzellall das Verwaltungspraktikuni ausnahmsweise abgeleistet werden

1. bei den Verwaltungsstellen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,

2. bei kirchlichen Verwaltungsstellen, soweit sie überwiegend mit Aufgaben der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe befaßt sind,

3. bei den Verwaltungsstellen der Gewerkschaften und Be-rufsverbände auf Bundes- oder Landesebene,

4. bei den Trägern der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.

Die Ableistung des Verwdltungspraktikums an den unter Ziff. 1-4 genannten Stellen setzt voraus, daß

a) ihre Eignung als Ausbildungsstelle durch den Reqieiungs-präside'nten"festgestellt worden ist (§ 20 Abs. 2 APO),

b) ein staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder eine gleichzuachtende Fachkraft die Ausbildung des Berufsprdkti-kanten leitet (§ 20 Abs. l APO),

c) oder von der Fachhochschule genehmigte Ausbildungsplan (§ 21 Abs. l APO) erkennen läßt, daß der Berufspraktikant mit praktischen Verwaltungsaufgaben befaßt wird, die im Zusammenhang mit der Sozialarbeit stehen,

d) glaubhaft nachgewiesen ist, daß eine geeignete Prakti-kantenstelle bei einer staatlichen oder kommunalen Behörde nicht; ur Verfügung steht.

Anträge auf Ableistung des Verwaltungspraktikums in den unter Ziffer 1-4 genannten Stellen sind mit einer gutachtlichen Stellungnahme des staatlichen Prüfungsausschusses, vor dem die Prüfung abgelegt worden ist, dem Regierungspräsidenten zur Entscheidung vorzulegen.

Im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Innenminister und dem Justizminister.

') MBl. NW. 1975 S. 1147.