Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Versicherungsfreiheit der hauptberuflichen Lehrer an den privaten genehmigten Höheren Fachschulen für Sozialarbeit RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 23. 9. 1964 — IV B 4 — 6921.4¹)

 

Historisch:

Versicherungsfreiheit der hauptberuflichen Lehrer an den privaten genehmigten Höheren Fachschulen für Sozialarbeit RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 23. 9. 1964 — IV B 4 — 6921.4¹)

53. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 30. 11. 1965 = MB1. NW. Nr. 172 einschl.) 23.9.64 (1)


Versicherungsfreiheit der hauptberuflichen Lehrer

an den privaten genehmigten Höheren Fachschulen

für Sozialarbeit

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 23. 9. 1964 — IV B 4 — 6921.4¹)

Nach § 8 Abs. l des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) können auf Antrag des Arbeitgebers Lehrer an nichtöffentlichen Schulen von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit werden, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtiichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist. Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 8 Abs. l AVG liegen bei allen an den privaten genehmigten Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Ersatzschulen) beschäftigten Lehrern vor, die Planstelleninhaber im Sinne des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen. (Ersatzschulfinanzgesetz — EFG) v. 27. Juni 1961 (GV. NW. S. 230) i. Verb, mit der Dritten Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen v. 8. April 1952 (GV. NW. S. 61) v. 10. Juli 1959 (GV. NW. S. 125) sind, weil ihnen nach § 37 .Abs. 3 d des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beam^nreditlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. l AVG sind auch r.ls gegeben anzusehen bei denjenigen hauptberuflichen Lehrern an den privaten genehmigten Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Ersatzschulen) im Lande Nordrhein-Westfalen, die zwar keine Planstelleninhaber sind, denen aber vom Schulträger ausdrücklich und schriftlich eine bestimmte, besonders bezeichnete Stelle des Stellenplans mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesichert ist.

Die Befreiung wird von mir jeweils für alle derzeitig und künftig an der betreffenden privaten genehmigten Ersatzschule als Planstelleninhaber beschäftigten hauptberuflichen Lehrer ausgesprochen werden. Als Zeitpunkt, ab wann Lehrkräfte im Ersatzschuldienst als in eine Planstelle übernommen bzw. angestellt anzusehen sind, gilt der in .dem schulaufsichtlich genehmigten Anstellungsvertrag vereinbarte Beginn der Beschäftigung als hauptberuflicher Lehrer.

Die Antragstellung nach Abs. l ist nicht notwendig, wenn bereits einmal die Befreiung der derzeitig und künftig als Planstelleninhaber beschäftigten hauptberuflichen Lehrer von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung von mir ausgesprochen worden ist. Ich bitte, die Träger der privaten genehmigten Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Ersatzschulen) auf' diesen RdErl. hinzuweisen. ,

An die Regierungspräsidenten.

M MB1. NW. 1964 S. 1556.