Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz — EFG) vom. 27. Juni 1961 (GV. NW. S. 230); hier: Verwaltungsverordnung zur Durchführung des EFG für die Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen) RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 1. 1962 — IV B 4 — 6900.21¹)

 

Historisch:

Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz — EFG) vom. 27. Juni 1961 (GV. NW. S. 230); hier: Verwaltungsverordnung zur Durchführung des EFG für die Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen) RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 1. 1962 — IV B 4 — 6900.21¹)

56. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1967 = MBl. NW. Nr. 74 einschl.)

/'8. 1.62 (1)

22306


Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz — EFG) vom. 27. Juni 1961 (GV. NW. S. 230); hier: Verwaltungsverordnung zur Durchführung des EFG für die Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen)

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 1. 1962 — IV B 4 — 6900.21¹)

Gemäß § 17 Abs. 2 EFG bestimme ich folgendes:

Der RdErl. d. Kultusministers v. 25.11.1961 (MBl. NW. 1962 S. 59 / SMBl. NW. S. 2230) gilt für die privaten Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen) mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

1. Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„Zu § 3:

Der normale Unterrichtsbedarf der privaten Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen) ist nach den für vergleichbare öffentliche Schulen maßgebenden Vorschriften über die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schüler, die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Lehrer, die Klassenstärken und die Richtzahlen zu ermitteln.

Die Bestimmungen der nach § 7 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz — SchFG) vom 3. Juni 1958 (GV. NW. S. 246) erlassenen Verordnung zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen, die zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs an öffentlichen Wohlfahrtsschulen (Höheren Fachschulen für Sozialarbeit) erforderlich sind — AVOzSchFG — vom 29. März 1961 (GV. NW. S. 186) gelten für die privaten Wohlfahrtsschulen entsprechend."

2. Nr. 12.1 Buchst, a) erhält folgende Fassung:

..a) Fortdauernde Sachausgaben (Titel 200, 201, 202, 203, 215, 299)

Vollanstalt Doppelanstalt

. Höhere Fachschulen für Sozialarbeit

6000 —

7060,—"

Diese Pauschbeträge erhöhen sich um die vom Schulträger zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und zur Familienausgleichskasse.

3.') Nr. 12.2 erhält folgende Fassung:

3. Nr. 12.2 erhält folgende Fassung:

„Im Sinne dieser Verwaltungsverordnung gelten

die Höheren Fachschulen für Sozialarbeit mit 6 und

mehr Klassen als Doppelanstalten,

alle übrigen Höheren Fachschulen für Sozialarbeit als

VollanstaUen."

. Bei Doppelanstalten mit mehr als 6 Klassen erhöht sich der Pauschbetrag' entsprechend Nr. 12.5 d. RdErl. d. Kultusministers, v. 25. 11. 1961 (SMBl. NW. 2230). Dasselbe gilt für Vollanstalten mit mehr als 3 Klassen.

4. Nr. 14 erhält folgende Fassung:

.Zu § 14:

Bis zum 15. September eines jeden Jahres ist mir die Mittelanforderung für das laufende Rechnungsjahr unter Beifügung einer Ausfertigung des von Ihnen festgestellten Haushaltplanes und einer Besoldungsübersicht vorzulegen."

5. Nr. 17.2 erhält folgende Fassung:

„Meine Runderlasse vom 15. 5. 1956 (SMBl. NW. 22306) und vom 1. 8. 1959 (SMBl. NW. 22306) werden aufgehoben."