Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ersatzschulfinanzgesetz; hier: Übergangsregelung für die Finanzierung der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen) in den Rechnungsjahren 1961 und 1962 RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 1. 1962 — IV B 4 — 6900.21

 

Historisch:

Ersatzschulfinanzgesetz; hier: Übergangsregelung für die Finanzierung der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen) in den Rechnungsjahren 1961 und 1962 RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 1. 1962 — IV B 4 — 6900.21

56. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1967 = MBl. NW. Nr. 74 einschl.)

/ 8. 1.62(1)

22306


Ersatzschulfinanzgesetz; hier: Übergangsregelung für die Finanzierung der Höheren Fachschulen für

Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen) in den Rechnungsjahren 1961 und 1962

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 8. 1. 1962 — IV B 4 — 6900.21

Der RdErl. d. Kultusministers vom 7. 12. 1961 (MBl. NW. 1962 S. 74 / SMBl. NW. 2230) gilt auch für die Höheren Fachschulen für Sozialarbeit (Wohlfahrtsschulen).

Ich bitte, dies den Trägern der Höheren Fachschulen für Sozialarbeit und den Höheren Fachschulen für Sozialarbeit gesondert bekanntzugeben.