Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für die Ableistung des Berufspraktikums von- Sozialarbeitern im Innendienst einer kommunalen Behörde RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 16. 8. 1961 — IV B 4 — 6913.60

 

Historisch:

Richtlinien für die Ableistung des Berufspraktikums von- Sozialarbeitern im Innendienst einer kommunalen Behörde RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 16. 8. 1961 — IV B 4 — 6913.60

56. Ergänzung —SMB1. NW.— (Stand 15.6. 1967 = MB1. NW. Nr. 74 einschl.)

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Richtlinien

für die Ableistung des Berufspraktikums

von- Sozialarbeitern im Innendienst

einer kommunalen Behörde

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 16. 8. 1961 — IV B 4 — 6913.60

Nach § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Sozialarbeiter v. 23. 3. 1959 (SMB1. NW. 22306) leisten Sozialarbeiter nach bestandener Abschlußprüfung an einer Höheren Fachschule für Sozialarbeit ein einjähriges Berufspraktikum ab, davon sechs Monate im Innendienst einer staatlichen oder kommunalen Behörde. Dieser Teil des Berufspraktikums hat den Zweck, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse der Sozialarbeiter über die Verwaltung und das Verwaltungsrecht durch praktische Verwaltungsarbeit zu ergänzen und zu vertiefen.

Das Berufspraktikum im Verwaltungsdienst ist nach einem Plan durchzuführen, der zwischen der von den Berufspraktikanten besuchten Höheren Fachschule für Sozialarbeit und der Ausbildungsstelle vereinbart wird. Bei der Aufstellung des Planes ist nach folgenden Richtlinien zu verfahren:

1. Aosblldungsstellen

Ausbildungsstellen sind

a) die Sozialämter/Sozialabteilungen, Fürsorgestellen Jugendämter > Gesundheitsämter

(wenn dort die unier Ziff. 3e aufgeführten Verwaltungsaufgaben durchgeführt werden) Ordnungsämter/Ordnungsabteilungen der kreisfreien Städte und Landkreise,

b) entsprechende Dienststellen von kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern, wenn ihre Organisation und der Umfang der Verwaltungsarbeit die. Beschäftigung eines Berufspraktikanten zulassen und die Praktikumsanleitung • durch geeignete Fachkräfte sichergestellt ist.

Die Entscheidung über die Zulassung von Dienststellen kreisangehöriger Gemeinden und Ämter als Ausbildungsstellen trifft der Regierungspräsident, c) die Sozialabteilungen, Landesjugendämter, Abteilungen Gesundheitspflege der Landschaftsverbände.

2. Gliederung der Ausbildung

Das 6monatige Berufspraktikum soll bei einer Behörde abgeleistet werden.

Innerhalb der Behörde soll das Praktikum in der Regel in drei verschiedenen Ausbildungsstellen für die Dauer von jeweils zwei Monaten abgeleistet werden. Eine Beschäftigung von weniger als zwei Monaten, mindestens aber einem Monat, soll nur für die Ausbildung in den Ordnungsämtern/Ordnungsabteilungen vorgesehen werden.

Die Auswahl der Ausbildungsstellen und die Dauer der Beschäftigung in diesen Stellen soll sich auch nach den abgeleisteten Praktika wahrend der vorausgegangenen Ausbildung in der Höheren Fachschule richten. Hat der Berufspraktikant z. B. ein Schulpraktikum im Innendienst einer der genannten Stellen abgeleistet, so kann von einer nochmaligen Beschäftigung in dieser Stelle abgesehen werden, wenn er ' über hinreichende Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet verfügt.

3. Ausbildungsgebiete

In den einzelnen Ausbildungsstellen soll der Berufspraktikant . mit Verwaltungsaufgaben befaßt werden, die in Zusammenhang mit der Sozialarbeit stehen.

Es sind dies insbesondere

a) bei den Sozialämtern/ Sozialabteilungen und Fürsorgestellen

— die öffentliche Fürsorge

— die Kriegsopferfürsorge

— das Haushalts- und Rechnungswesen,

b) beiden Sozialabteilungen und Abt. Gesundheitspflege der Landschaftsverbände

— die Hilfe für Behinderte (Körperbehinderte, Blinde, Gehörlose, Sprachgestörte)

— die Arbeits- und Berufsfürsorge für Kriegsopfer

— die Sonderfürsorge für Kriegsopfer

— die Tuberkulosehilfe

— die Geisteskrankenfürsorge,

c) bei den Jugendämtern

— die Amtsvormundschaft

— die Erziehungsfürsorge einschließlich Vormundschaftswesen

— die Jugendpflege

— der Pflegekinderschutz, die Kinder- und Mütterhilfe,

d) bei den Landesjugendämtern

— die öffentliche Ersatzerziehung

(Fürsorgeerziehung, freiwillige Erziehungshilfe)

— die Jugendpflege

— die Kinder- und Mütterhilfe

— der Pflegekinderschutz,

e) bei den Gesundheitsämtern

— die Tuberkulosehilfe

— die Erholungs- und Kurheilfürsorge

— die Bekämpfung der Suchtgefahren.

An die Praktikanten sollen Anforderungen gestellt werden, die für Anwärter des gehobenen Dienstes gelten.

4. Ausbildungsleiter

Der Ausbildungsleiter stellt den Ausbildungsplan mit der von dem Berufspraktikanten besuchten Höheren Fachschule für Sozialarbeit auf. Im übrigen findet § 2 Abs. l Satz 2 und 3 und Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und

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56. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1967 = MBl. NW. Nr. 74 einschl.)

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Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. 3. 1961 (SMBl. NW. 203016) entsprechende Anwendung.

5. Ableistung des Verwaltungspraktikums außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Verwaltungspraktikum kann auch in Ausbildungsstellen in anderen Ländern der Bundesrepublik durchgeführt werden, wenn gewährleistet ist, daß hierbei nach den Grundsätzen dieses Erlasses verfahren wird.

Die Ableistung des Praktikums in einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ist von der Höheren Fachschule für Sozialarbeit mindestens vier Wochen vorher der für die Praktikumsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde des betreffenden, Landes zu melden.

Im übrigen gelten für. die Ableistung des Verwaltungspraktikums die Vorschriften der §§ 19 bis 23 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Sozialarbeiter vom 23. 3. 1959 (SMBl. NW. 22306).

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.

Bezug: § 21 Abs. l S. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Sozialarbeiter v. 23. 3. 1959 (SMBl. NW. 22306).

'l MBl. NW. 1%2 S. 230 i. d. F. v. 15. 9. 1064 (MBl. NW. 1964 S. 1366).

=| MBl. NW. 1962 S. 230.

•) Nr. 3 Abs. 2 in der ab 1. 4. 1964 geltenden Fassung.