Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für die Ableistung des Berufspraktikums von Sozialarbeitern im Innendienst der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 30. 3. 1962 — IV B 4 — 6913.60¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Ableistung des Berufspraktikums von Sozialarbeitern im Innendienst der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 30. 3. 1962 — IV B 4 — 6913.60¹)

212. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 14.10.1992 = MBl. NW. Nr. 64 einschl.)

30. 3. 62 (1)


Richtlinien

für die Ableistung des Berufspraktikums von Sozialarbeitern im Innendienst der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 30. 3. 1962 — IV B 4 — 6913.60¹)

Nach § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Sozialarbeiter vom 23. 3. 1959 (SMBl. NW. 22306) leisten Sozialarbeiter nach bestandener Abschlußprüfung an einer Höheren Fachschule für Sozialarbeit ein einjähriges Berufspraktikum ab, davon 6 Monate im Innendienst einer staatlichen oder kommunaleii Behörde. Dieser Teil des Berufspraktikums hat derr Zweck, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse der Sozialarbeiter über die Verwaltung und das Verwaltungsrecht durch praktische Verwaltungsarbeit zu ergänzen und zu vertiefen.

1. Ausbildungsbehörde

Das sechsmonatige Berufspraktikum im Verwaltungsdienst kann bei Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Arbeitsamt) abgeleistet werden.

2. Ausbildungsplan

Das Berufspraktikum ist nach einem Plan durchzuführen, der von dem beauftragten Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit der von dem Berufspraktikanten besuchten Höheren Fachschule für Sozialarbeit aufgestellt wird. Bei der Aufstellung des Plans ist nach folgenden Richtlinien zu verfahren:

3. Ausbildungsstellen

Das Berufspraktikum soll in der Regel in 3 verschiedenen Ausbildungsstellen (Abteilungen, Abschnitten der Dienststellen) für die Dauer von jeweils 2 Monaten abgeleistet werden.

Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen und der Dauer der Beschäftigung in diesen Stellen sind auch die abgeleisteten Praktika während der vorausgegangenen Ausbildung in der Höheren Fachschule zu berücksichtigen.

4. Ausbildungsgebiete (Fachgebiete)

In den einzelnen Ausbildungsstellen (Abteilungen, Abschnitten) soll der Berufspraktikant mit Verwaltungsaufgaben befaßt werden, die im Zusammenhang mit der Sozialarbeit stehen.

Es sind dies insbesondere folgende Fachgebiete:

a) Die Arbeitsvermittlung einschließlich der Schwerbeschädigtenvermittlung und der Jugendlichenvermittlung

b) die Berufsberatung einschließlich der Lehrstellenvermittlung

c) die Rehabilitation (Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit geistig und körperlich behinderter Personen)

d) die Berufsausbildungsbeihilfen

e) die Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe

f) das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

An die Praktikanten sollen Anforderungen gestellt werden, die für Anwärter des gehobenen Dienstes gelten.

§ 8 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt (APO geh. D) vom 12. 9. 1957 (Dienstblatt, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung S. G08) findet entsprechende Anwendung.

5. Ableistung des Verwaltungspraktikums bei Dienst- OOQflfi stellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und ^fcJUO Arbeitslosenversicherung ' außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Verwaltungspraktikum kann auch bei Dienststellen der Bundesanstalt außerhalb von .Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden, wenn gewährleistet ist, daß hierbei nach den Grundsätzen dieses Erlasses verfahren wird.

Die Ableistung des Praktikums außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ist von der Höheren Fachschule für Sozialarbeit der obersten Schulaufsichtsbehörde über den Regierungspräsidenten mindestens 4 Wochen vorher anzuzeigen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde verständigt die zuständige Aufsichtsbehörde des betreffenden Landes.

Im übrigen gelten für die Ableistung des Verwaltungspraktikums die Vorschriften der §§ 19 bis 23 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Sozialarbeiter vom 23. 3. 1959.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen.

Bezug: § 21 Abs. l, Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Sozialarbeiter vom 23. 3. 1959 (SMBl. NW. 22306).

') MBl. NW. 1962 S. 680, geändert durch RdErl. v. 17. 4. 1970 (MBl. NW. 1970 S. 858).