Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsgebühren für die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern (Wohlfahrtspflegen! und Wohlfahrtspflegerinnen) RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 5. 11. 1959 — IV B 4 — 6917.1 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsgebühren für die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern (Wohlfahrtspflegen! und Wohlfahrtspflegerinnen) RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 5. 11. 1959 — IV B 4 — 6917.1 ¹)

56. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 6. 1967 = MB1. NW. Nr. 74 einschl.]

5. 11.59 (1)


Verwaltungsgebühren für die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern (Wohlfahrtspflegen! und Wohlfahrtspflegerinnen)

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 5. 11. 1959 — IV B 4 — 6917.1 ¹)

Wie ich festgestellt habe, werden für die staatliche Anerkennung- von Sozialarbeitern durch die Regierungspräsidenten unterschiedliche Gebühren erhoben. Während die Regierungspräsidenten im Landesteil Westfalen 3.— DM erheben, werden im Landesteil Nordrhein 5,— DM erhoben.

Ich mache darauf aufmerksam, daß die o. a. Gebühren auf Grund der Verwaltungsgebührenordnung (VGO) in der abgeänderten Fassung vom 19. Mai 1934 (Gesetzsamml. S. 261) erhoben werden. Nach Ziff. 51 des der VGO anliegenden Tarifs betragen die Gebühren für die staatliche Anerkennung von Wohlfahrtspflegern nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung 3,— DM, ohne Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung 9,— DM. '

Ich bitte um Beachtung dieser Vorschrift.

22306

') MBI. NW. 1959 S. 2893.

') MBI. NW. 1961 S. 1438 i. d. F. v. 12. 4. 1967 (MBI. NW. 1967 S. 554).