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Satzung der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin (ZB MED) vom 5. April 2011

 

Satzung der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin (ZB MED) vom 5. April 2011

Satzung der Deutschen Zentralbibliothek
für Medizin (ZB MED)
vom 5. April 2011

§ 1
Organisation

(1) Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin (ZB MED) ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 14 Landesorganisationsgesetz. Sie führt die Zusatzbezeichnung "Zentrale Fachbibliothek für Medizin, Gesundheitswesen, Ernährungs-, Umwelt- und Agrarwissenschaften für die Bundesrepublik Deutschland".

(2) Die ZB MED untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Hochschulen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Der Sitz der ZB MED ist Köln. In Bonn existiert ein weiterer Standort.

(4) Die ZB MED kooperiert am Sitz in Köln mit der Abteilungsbibliothek Medizin der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln. Das Nutzungsverhältnis mit der Abteilungsbibliothek Medizin, Naturwissenschaften und Landbau der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn beruht auf vertraglichen Regelungen zwischen der ZB MED und der Universität Bonn.

(5) Die ZB MED wird gemäß Artikel 91b Grundgesetz sowie gemäß dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) vom Bund und von den Ländern gemeinsam finanziert. Die ZB MED ist Mitglied der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL).

(6) Die Einnahmen und Ausgaben der ZB MED sind in einem eigenen Kapitel des Haushaltsplanes des Landes Nordrhein-Westfalen veranschlagt.

§ 2
Aufgaben

(1) Die ZB MED ist die zentrale Fachbibliothek für Medizin, Gesundheitswesen, Ernährungs-, Umwelt- und Agrarwissenschaften für die Bundesrepublik Deutschland. Ihr obliegt die überregionale Informations- und Literaturversorgung in ihren Fachgebieten, deren Grundlagenwissenschaften und Randgebieten in Forschung, Lehre und Praxis. In diesem Rahmen beschafft und erschließt sie umfassend Literatur und sonstige Informationsmittel bis hin zu sehr speziellen Materialien. Sie ist für ihre Sammelgebiete nationale Archivbibliothek und kann als Ergänzung ihrer Sammlungen entsprechende Bestände anderer Bibliotheken übernehmen.

(2) Ihr zielgruppenspezifisches Dienstleistungsangebot umfasst die Bereitstellung analoger und digitaler Medienbestände sowie weitere zentrale Informationsdienstleistungen, die dem Auf- und Ausbau einer fachlichen Informationsinfrastruktur dienen.

(3) Die ZB MED kooperiert mit Institutionen der wissenschaftlichen Forschung und Informationsvermittlung in ihren Fachgebieten und führt innovative, anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen durch.

§ 3
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium für Gesundheit und dem für Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden vom für Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

(2) Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt die Vertreterin oder der Vertreter des für Hochschulen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit. Die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen-/Nutzer-Beirats sowie die Direktorin oder der Direktor der ZB MED nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil. Die Geschäftsführung für das Kuratorium erfolgt durch die ZB MED.

(3) Das Kuratorium
a) erarbeitet Empfehlungen zur strategischen und programmatischen Entwicklung der ZB MED,
b) berät und bestätigt das Programmbudget der ZB MED und die damit verbundene Arbeitsplanung sowie Zweckmäßigkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes,
c) überprüft die Einhaltung der Leistungs- und Strukturziele und
d) begleitet die Programmsteuerung.

Das Kuratorium
a) ist bei wesentlichen Entscheidungen organisatorischer, personeller und finanzieller Natur und
b) bei Satzungsänderungen anzuhören.

(4) Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertreterinnen oder Vertreter von Bund und Land haben ein Veto-Recht bei allen grundlegenden finanzwirksamen Entscheidungen.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Satz 2 haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(7) Das Kuratorium kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die das Nähere regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums für Gesundheit.

§ 4
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Für die ZB MED wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet. Seine Mitglieder werden vom für Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit für die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar:
a) ein Mitglied des Rektorats der Universität zu Köln,
b) die Direktorin oder der Direktor der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln,
c) die Leiterin oder der Leiter der Gruppe Wissenschaftliche Literaturversorgungs- und Informationssysteme der Geschäftsstelle der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
d) die Direktorin oder der Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information,
e) die Direktorin oder der Direktor der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
f) ein von der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln aus der Hochschullehrerschaft auf die Dauer von vier Jahren gewähltes Mitglied,
g) ein Mitglied aus dem Bereich der Ärztekammern oder einer medizinischen Fachgesellschaft,
h) ein Mitglied aus dem Bereich der medizinischen Hochschulforschung außerhalb der Universität zu Köln,
i) ein Mitglied aus dem Bereich der außeruniversitären medizinischen Forschung oder Praxis,
j) ein Mitglied aus dem Bereich der umwelt-, ernährungs- oder agrarbezogenen Forschung oder Praxis,
k) die Leiterin oder der Leiter einer wissenschaftlichen Bibliothek von überregionaler Bedeutung,
l) die Leiterin oder der Leiter einer wissenschaftlichen Bibliothek mit medizinischem oder ernährungs-, umwelt- bzw. agrarwissenschaftlichem Schwerpunkt. Dies kann auch eine Abteilungs- oder Zweigbibliothek sein und
m) bis zu drei weiteren Mitgliedern aus dem Ausland, sofern nicht bereits unter den Mitgliedern nach h bis l ausländische Personen berufen wurden.

Die unter Satz 2 Buchstaben a bis e genannten Mitglieder können sich vertreten lassen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich bei den unter Satz 2 Buchstaben f bis m genannten Mitgliedern. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehende notwendige Auslagen werden den Mitgliedern erstattet.

(2) An den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats nehmen mit beratender Stimme teil:
a) der oder die Vorsitzende des Kuratoriums,
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
c) die Direktorin oder der Direktor der ZB MED und
d) die Direktorin oder der Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn.

An den Sitzungen können geladene Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat
a) berät die ZB MED in allen wichtigen Angelegenheiten, auch in Fragen des Zusammenwirkens mit der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln sowie der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn,
b) gibt Empfehlungen für die Entwicklung und die Organisation der ZB MED,
c) berät den von der Direktorin oder dem Direktor unter Beteiligung der Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter erstellten Jahresbericht,
d) kann wissenschaftliche Arbeitsgruppen zur Unterstützung der ZB MED / der Direktorin oder des Dierktors bei der Erfüllung seiner Aufgaben einsetzen,
e) legt dem Bundesministerium für Gesundheit und dem für Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens alle drei Jahre das Ergebnis einer von ihm durchgeführten Zwischenevaluierung (Audit) vor,
f) nimmt den jeweiligen Entwurf des Programmbudgets für das kommende Jahr zur Kenntnis, prüft, ob die Programmziele des Vorjahres in der Einrichtung realisiert wurden und nimmt hierzu Stellung,
g) achtet auf die Qualität der bibliothekarischen und wissenschaftlichen Arbeit der ZB MED und
h) wirkt beratend bei der Besetzung der Stelle der Direktorin oder des Direktors mit.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Geschäftsführung für den Wissenschaftlichen Beirat erfolgt durch die ZB MED.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die das Nähere regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums für Gesundheit.

§ 5
Die Direktorin oder der Direktor

(1) Die ZB MED wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Kuratorium und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates.

(2) Die Direktorin oder der Direktor
a) vertritt das Land in den die ZB MED betreffenden Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich,
b) ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der ZB MED,
c) ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der ZB MED und hat die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und die Leitung der Verwaltungsgeschäfte sicherzustellen und
d) ist verantwortlich für die Erstellung des Programmbudgets, der Fortschreibung der mittelfristigen Programmplanung und Umsetzung des jährlichen Arbeitsplans.

(3) Das für Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kann im Rahmen der geltenden Bestimmungen Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten an die ZB MED delegieren.

§ 6
Weitere Bestimmungen

(1) In wesentlichen Angelegenheiten, bei denen Interessen der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln berührt werden, sind die Entscheidungen zwischen der Direktorin oder dem Direktor der ZB MED und der Direktorin oder dem Direktor der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln abzustimmen. Kommt es zu keiner Einigung, so hat sich zunächst das Kuratorium der ZB MED mit der Angelegenheit zu befassen. Die ZB MED hat nach Einschaltung des Kuratoriums die Möglichkeit, die Angelegenheit dem für Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen.

(2) Der Kreis der Benutzungsberechtigten der ZB MED wird durch eine Benutzungsordnung festgelegt, die die Direktorin oder der Direktor der ZB MED im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt. Bei einer gewerbsmäßigen Inanspruchnahme der Bibliothek, deren Beständen oder Dienstleistungen zur Verschaffung von Informationen für Dritte liegt eine Sondernutzung vor, die der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors der ZB MED bedarf.

(3) Änderungen der Satzung erfolgen durch das für Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin (ZBM) vom 1. Dezember 2003 (MBL. NRW. 2004 S. 112) außer Kraft.

Düsseldorf, den 5. April 2011

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja   S c h u l z e

MBl. NRW. 2011 S. 123.