Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Graduierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 31. 7. 1978 - I B 2 - 8171/FM ¹)

 

Historisch:

Graduierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 31. 7. 1978 - I B 2 - 8171/FM ¹)

31. 7. 78 (1)

168.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 20.6.1985 = MBl. NW.Nr. 42 einschl.)

22308


Graduierungssatzung

der Fachhochschule für Finanzen

in Nordkirchen

Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 31. 7. 1978 - I B 2 - 8171/FM ¹)

Auf Grund von §§ 42, 22 Fachhochschulgesetz habe ich mit Erlaß vom heutigen Tage die Graduierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen vom 8. März 1978 genehmigt. .

Sie wird hiermit bekanntgegeben.

§1

Aufgrund der an der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen bestandenen Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen verleiht die Fachhochschule für Finanzen den akademischen Grad:

„Finanzwirt (grad.)"

§2

1. Die Urkunde über die Graduierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und vom Leiter der Tachhochschule für Finanzen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für Finanzen versehen.

2. Die Urkunde wird nach dem als Anlage beigefügten Anlage Muster ausgefertigt

' § 3

Diese Graduierungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft2).

Sie ist auf alle Studierenden anzuwenden, die die Lauf bahnprüfung nach dem 31. Juli 1976 abgelegt haben bzw. ablegen werden.

') UBL NW. 1OT8. S. H».

') MBL NW. ausgegeben am 7. September 1978.


Anlagen: