Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Diplomierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen Bek. d. Finanzministeriums v. 16.11.1990 -P1111-5-II A 4

 

Diplomierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen Bek. d. Finanzministeriums v. 16.11.1990 -P1111-5-II A 4

Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Finanzministeriums v. 16.11.1990 -P1111-5-II A 4

Aufgrund von § 30 Abs. l i. V. m. § 29 Abs. 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst hat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 5.11.1990 die Diplomierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen genehmigt.

Sie wird hiermit bekannt gegeben.

§ 1

Aufgrund der an der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen bestandenen Laufbahnprüfung i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (BGB1. 1976 I S. 2793) verleiht die Fachhochschule den akademischen Grad:

„Diplom-Finanzwirt Fachhochschule" Frauen erhalten den Diplomgrad in weiblicher Form.

§ 2

1
Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und vom Leiter der Fachhochschule für Finanzen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.

2.
Die Urkunde wird nach dem als Anlage beigefügten Anlage Muster ausgefertigt.

§ 3

Diese Diplomierungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie ist auf alle Studenten anzuwenden, die die Laufbahnprüfung nach dem 1.10.1990 abgelegt haben bzw. ablegen werden.

MBl. NRW. 1990 S. 1731.


Anlagen: