(2)
Studienzeiten und Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an
anderen als Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt wird.
Studienzeiten
und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet,
soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist
festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und
in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Hochschule
für Musik Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für
die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie
Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. Im Übrigen kann
bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen gehört werden.
(3)
Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach den
Absätzen 1 und 2 ist der Prüfungsausschuss der Hochschule für Musik Köln. Bei Vorliegen
der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf
Anrechnung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen
Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Vor der Feststellung der
Gleichwertigkeit kann der Prüfungsausschuss die zuständigen Fachvertreter hören.
§ 5
Abschlussprüfung / Fristen
(1)
Die Abschlussprüfung soll in der Regel am Ende der Vorlesungszeit des 4.
Studiensemesters durchgeführt werden.
(2)
Die Meldung zur Abschlussprüfung mit der Angabe des Prüfungsprogramms gem. § 7
Abs. 1 c erfolgt bei der Rückmeldung zum 4. Studiensemesters durch Einreichung
des schriftlichen Antrages auf Zulassung beim Prüfungsausschuss.
(3)
Meldet sich die Kandidatin oder der Kandidat ohne Angabe von Gründen nicht zu
dem in Absatz 2 genannten Termin zur Abschlussprüfung an, fordert sie oder ihn
der Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Fristsetzung von zwei Wochen auf,
dies nachzuholen oder Hinderungsgründe zu benennen. Lässt die Kandidatin oder
der Kandidat diese Frist ungenutzt verstreichen, so gilt die Prüfung als „nicht
bestanden“; die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Der
Bescheid hierüber ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4)
Die Abschlussprüfung kann vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist
abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Abschlussprüfung
erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die bzw. der Studierende
mindestens die letzten beiden Semester in diesem Studiengang an der Hochschule
für MusikKöln studiert hat.
§ 6
Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
und Prüfer
(1)
Für die Organisation der Abschlussprüfung und die durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben bildendie Fachbereiche 1 bis 4
der Hochschule für Musik Köln einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. Es besteht
aus der Rektorin bzw. dem Rektor als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, den
Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommissionen Katholische und Evangelische
Kirchenmusik als dessen Stellvertreter für ihren Bereich, den Dekanen der Fachbereiche
1 bis 4 und einem studentischen Senatsmitglied. Der Prüfungsausschuss kann
durch Beschluss die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die oder
den Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen; dies gilt nicht für
die Entscheidung über Widersprüche, über diese muss der Prüfungsausschuss
entscheiden.
(2)
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser
Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung der Abschlussprüfungen. Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne
des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts. Er ist zuständig für die Entscheidung über
Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen in
Zusammenarbeit mit der Hochschulverwaltung, die die rechtliche und
veraltungstechnische Bearbeitung zu erbringen hat (§24 KunstHG).
Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss den Fachbereichen regelmäßig,
mindestens einmal im Jahr über die Entwicklung der Abschlussprüfungen und
Studienzeiten zu berichten.
(3)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertretung mindestens vier weitere Mitglieder des
Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
Das studentische
Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Beurteilung, Anerkennung oder
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von
Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern nicht mit. Die Sitzungen des
Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.
(4)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der
Prüfungen beizuwohnen. Das studentische Mitglied kann zwar dem Verlauf der
Prüfung, jedoch nicht der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
beiwohnen.
(5)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6)
Der Prüfungsausschuss bestellt für jede Prüfung die Prüfer für die
Prüfungskommission und bestimmt deren Vorsitzenden. Gemäß Absatz 1 kann der
Prüfungsausschuss die Bestellung der Prüfer der oder dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertretung übertragen. Einer Prüfungskommission gehören drei
Prüferinnen bzw. Prüfer an.
(7)
Zu Prüfern dürfen nur Personen aus dem in § 92 Abs. 1 WissHG
genannten Personenkreis bestellt werden. Prüfungsleistungen können nur von
Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung
festzustellenden oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Es können auch
Mitglieder anderer Hochschulen mitwirken, wenn sie die Prüferqualifikation
erfüllen. In Zweifelsfällen stellt der Prüfungsausschuss die
Prüfungsberechtigung der Prüfer fest.
(8)
Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Einzelbewertungen
sind im zu führenden Protokoll zu vermerken. Das Protokoll ist nach der Prüfung
von allen Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(9)
Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig vor der
Abschlussprüfung bekannt gegeben werden.
(10)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht, dem Prüfungsausschuss
schriftlich eine Prüferin bzw. einen Prüfer ihrer bzw. seiner Wahl zu benennen.
Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit stattgegeben werden.
(11)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann mit begründeten
Antrag ein Mitglied der Prüfungskommission ablehnen. Hierüber entscheidet der
Prüfungsausschuss durch förmlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Bescheid.
(12)
Für die Mitglieder der Prüfungskommission gilt Absatz 5 hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit entsprechend.
§ 7
Zulassung zur Abschlussprüfung
a) die
ordnungsgemäße Teilnahme an den in der Studienordnung für die
Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik vorgesehenen
Lehrveranstaltungen nachweist, und zwar
- Liturgisches
Orgelspiel:
Orgelliteraturspiel
(4 Teilnahmenachweise), Improvisation (4 Teilnahmenachweise), Chorpflicht (4
Teilnahmenachweise) und Wahlpflichtfächer gemäß dem Katalog der geltenden
Studienordnung (4 Teilnahmenachweise),
- Künstlerisches
Orgelspiel:
Orgelliteraturspiel
(4 Teilnahmenachweise), Improvisation (4 Teilnahmenachweise), Chorpflicht (4
Teilnahmenachweise) und Wahlpflichtfächer gemäß dem Katalog der geltenden
Studienordnung (4 Teilnahmenachweise),
- Chorleitung:
Orgel und/oder
Liturgisches Orgelspiel (4 Teilnahmenachweise), Dirigieren (4
Teilnahmenachweise), Chorleitung und Chorliteraturkunde (4 Teilnahmenachweise),
Chorpflicht (4 Teilnahmenachweise) und Wahlpflichtfächer gemäß dem Katalog der
geltenden Studienordnung (4 Teilnahmenachweise),
c) ein mit dem Hauptfachlehrer abgesprochenes und
von diesem abgezeichnetes Prüfungsprogramm gemäß § 8 dieser Ordnung vorgelegt
hat,
d) mindestens
die letzten beiden Semester in diesem Aufbaustudiengang an der Hochschule für
Musik Köln studiert hat,
e) nicht die
Abschlussprüfung in den Aufbaustudiengängen Evangelische oder Katholische
Kirchenmusik oder nach Maßgabe des Landesrechtes in einem verwandten Studiengang
an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes schon
bestanden oder endgültig nicht bestanden hat,
f) sich nicht in
den Aufbaustudiengängen Evangelische oder Katholische Kirchenmusik oder nach
Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem
Prüfungsverfahren befindet.
(2)
Die Zulassung zur Abschlussprüfung wird unter dem Widerrufsvorbehalt
ausgesprochen, dass die Teilnahmenachweise aus dem vierten Semester bis
spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Abschlussprüfung nachgereicht werden.
(3)
Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt
werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumnis
einer Wiederholungsfrist verloren hat.
(4)
Über den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung muss der Prüfungsausschuss
spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des 4.
Studiensemesters entscheiden. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8
Art, Inhalt und Dauer der
Abschlussprüfung
Die
Abschlussprüfung besteht in den Studienrichtungen Künstlerisches Orgelspiel und
Liturgisches Orgelspiel aus einem öffentlichen Konzert mit dem Inhalt gemäß § 7
Abs. 1 Ziffer c. von einer Dauer von etwa 60 Minuten in einem Konzertraum der
Hochschule für Musik Köln oder einem vergleichbaren Veranstaltungsort
(Kirchen). In der Studienrichtung Chorleitung besteht die Abschlussprüfung in
einer Chorprobe von 60 Minuten Dauer, an deren Ende eine Aufführung des oder
der erarbeiteten Werke steht.
§ 9
Bewertung der Abschlussprüfung
(1)
Die Bewertung der Abschlussprüfung erfolgt durch „bestanden“ oder „nicht
bestanden“.
(2)
Über die Durchführung der Abschlussprüfung ist von der Prüfungskommission eine
Niederschrift zu fertigen, in die aufzunehmen sind:
§ 10
Versäumnis und Rücktritt
(1)
Eine Abschlussprüfung gilt als „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Kandidatin
bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint
oder nach Beginn der Abschlussprüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung
zurücktritt.
(2)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit muss die Kandidatin bzw. der Kandidat der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich ein ärztliches Attest
vorlegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die
Prüfungsunfähigkeit ergibt. Erkennt die bzw. der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Gründe an, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten dies
schriftlich mitgeteilt und spätestens im Rahmen des darauffolgenden
Prüfungsverfahrens ein neuer Termin anberaumt.
§ 11
Wiederholung der Abschlussprüfung
Eine
nicht bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden und führt
zur Exmatrikulation.
§ 12
Zertifikat
(1)
Über die bestandene Abschlussprüfung wird unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ein Zertifikat
ausgestellt. Das Zertifikat enthält die Bewertung der Abschlussprüfung, die
Namen und Unterschriften der Prüferinnen bzw. der Prüfer, die Unterschrift der
Rektorin bzw. des Rektors und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses. Als Datum des Zertifikats ist der Tag anzugeben, an dem
die Abschlussprüfung stattgefunden hat.
(2)
Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so
erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid über die
nicht bestandene Abschlussprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen und muss spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung ergehen.
§ 13
Ungültigkeit der Abschlussprüfung
(1)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne
dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach der Aushändigung des Zertifikats bekannt, wird dieser Mangel
durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat
die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss
unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen, gegebenenfalls ist das
Zertifikat zu entziehen. Eine Rücknahme ist nach einer Frist von fünf Jahren
nach Ausstellung des Zertifikates ausgeschlossen.
(2)
Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten
(1)
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2)
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zertifikates bei der
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 15
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Diese
Prüfungsordnung für die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische
Kirchenmusik tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.
Sie
wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Ausgefertigt
aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom
25.06.1999 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2002 sowie der Herstellung
des Einvernehmens mit den Kirchen gemäß § 57 KunstHG.
Köln,
den 7. Februar 2003
Der
Rektor der Hochschule für Musik Köln
Prof. Josef P r o t s c h k a
MBl. NRW. 2004 S. 244