Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Prüfungsordnung für die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik an der Hochschule für Musik Köln vom 7.2.2003

 

Prüfungsordnung für die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik an der Hochschule für Musik Köln vom 7.2.2003

Prüfungsordnung für die Aufbaustudiengänge
Evangelische oder Katholische Kirchenmusik
an der Hochschule für Musik Köln
vom 7.2.2003

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366) zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) hat die Hochschule für Musik Köln die Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck und Ziel des Studiums/Abschluss

§ 2 Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn

§ 3 Regelstudienzeit und Studienaufbau

§ 4 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

§ 5 Abschlussprüfung/Fristen

§ 6 Prüfungsausschuss, Prüfungskommission und Prüfer

§ 7 Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 8 Art, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfung

§ 9 Bewertung der Abschlussprüfung

§ 10 Versäumnis und Rücktritt

§ 11 Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 12 Zertifikat

§ 13 Ungültigkeit der Abschlussprüfung

§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 15 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

§ 1
Zweck und Ziel des Studiums/Abschluss

(1) Die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik dienen der vertiefenden Ausbildung hochbegabter Absolventen der grundständigen kirchenmusikalischen Studiengänge. Durch sie soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gem. § 38 KunstHG festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat ein breites individuelles Gestaltungsvermögen und die Fähigkeit zur künstlerischen Aussage sowie Bühnenpräsenz erworben hat, um in den entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeldern des Kirchenmusiklebens in führender Position wirken zu können.

(2) Auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung erlässt die Hochschule für Musik Köln eine Studienordnung für Aufbaustudiengänge Evangelische und Katholische Kirchenmusik.

(3) Die bzw. der Studierende erhält über die erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zertifikat.

§ 2
Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) Voraussetzung für den Zugang zu den Aufbaustudiengängen Evangelische oder Katholische Kirchenmusik sind:

Der Nachweis eines mit einer Diplomprüfung (Gesamtdurchschnitt: 2,0 oder besser) und einer Bewertung von mindestens 1,5 oder besser im Kernfach der gewählten Studienrichtung abgeschlossenen Studiums im grundständigen Studiengang Evangelische oder Katholische Kirchenmusik oder eines gleichwertigen kirchenmusikalischen Abschlusses einschließlich Bewertung sowie der Nachweis einer auf die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik bezogenen künstlerischen Eignung, deren Anforderungen in einer von der Hochschule für Musik Köln gem. § 36 Abs. 2 KunstHG i. V. m. § 87 Abs. 2 WissHG zu erlassenden Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für die Aufbaustudiengänge Katholische oder Evangelische Kirchenmusik zu regeln sind.

(2) Das Studium in den Aufbaustudiengängen Evangelische oder Katholische Kirchenmusik an der Hochschule für Musik Köln kann jeweils zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden. Die genauen Termine sind dem jeweiligen Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.

§ 3
Regelstudienzeit und Studienaufbau

(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.

(2) Die Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung grundsätzlich in der in Absatz 1 genannten Regelstudienzeit ablegen kann.

(3) Im Aufbaustudiengang Evangelische oder Katholische Kirchenmusik können folgende Studienrichtungen studiert werden:

Liturgisches Orgelspiel

Künstlerisches Orgelspiel

Chorleitung

(4) Das Gesamtlehrangebot beträgt in den Aufbaustudiengängen Evangelische und Katholische Kirchenmusik in den Studienrichtungen

Liturgisches Orgelspiel          24 Semesterwochenstunden

Künstlerisches Orgelspiel      24 Semesterwochenstunden

Chorleitung                             26 Semesterwochenstunden

Hiervon entfallen auf den Einzelunterricht in den Studienrichtungen Liturgisches Orgelspiel und Künstlerisches Orgelspiel jeweils 8 Semesterwochenstunden, in der Studienrichtung Chorleitung 6 Semesterwochenstunden.

Für die Lehrveranstaltungen im Aufbaustudiengang Evangelische oder Katholische Kirchenmusik sind Teilnahmenachweise zu erbringen und bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen.

(5) Der Teilnahmenachweis wird ausgestellt, wenn die oder der Studierende aktiv und regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen hat.

§ 4
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

(1) Studienzeiten und Studienleistungen, die in den Aufbaustudiengängen Evangelische oder Katholische Kirchenmusik an einer anderen Kunsthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten und Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen als Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Hochschule für Musik Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Prüfungsausschuss der Hochschule für Musik Köln. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit kann der Prüfungsausschuss die zuständigen Fachvertreter hören.

§ 5
Abschlussprüfung / Fristen

(1) Die Abschlussprüfung soll in der Regel am Ende der Vorlesungszeit des 4. Studiensemesters durchgeführt werden.

(2) Die Meldung zur Abschlussprüfung mit der Angabe des Prüfungsprogramms gem. § 7 Abs. 1 c erfolgt bei der Rückmeldung zum 4. Studiensemesters durch Einreichung des schriftlichen Antrages auf Zulassung beim Prüfungsausschuss.

(3) Meldet sich die Kandidatin oder der Kandidat ohne Angabe von Gründen nicht zu dem in Absatz 2 genannten Termin zur Abschlussprüfung an, fordert sie oder ihn der Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Fristsetzung von zwei Wochen auf, dies nachzuholen oder Hinderungsgründe zu benennen. Lässt die Kandidatin oder der Kandidat diese Frist ungenutzt verstreichen, so gilt die Prüfung als „nicht bestanden“; die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Der Bescheid hierüber ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die Abschlussprüfung kann vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die bzw. der Studierende mindestens die letzten beiden Semester in diesem Studiengang an der Hochschule für MusikKöln studiert hat.

§ 6
Prüfungsausschuss, Prüfungskommission und Prüfer

(1) Für die Organisation der Abschlussprüfung und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildendie Fachbereiche 1 bis 4 der Hochschule für Musik Köln einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. Es besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, den Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommissionen Katholische und Evangelische Kirchenmusik als dessen Stellvertreter für ihren Bereich, den Dekanen der Fachbereiche 1 bis 4 und einem studentischen Senatsmitglied. Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die oder den Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche, über diese muss der Prüfungsausschuss entscheiden.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen. Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Er ist zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen in Zusammenarbeit mit der Hochschulverwaltung, die die rechtliche und veraltungstechnische Bearbeitung zu erbringen hat (§24 KunstHG). Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss den Fachbereichen regelmäßig, mindestens einmal im Jahr über die Entwicklung der Abschlussprüfungen und Studienzeiten zu berichten.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung mindestens vier weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern nicht mit. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Das studentische Mitglied kann zwar dem Verlauf der Prüfung, jedoch nicht der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beiwohnen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Der Prüfungsausschuss bestellt für jede Prüfung die Prüfer für die Prüfungskommission und bestimmt deren Vorsitzenden. Gemäß Absatz 1 kann der Prüfungsausschuss die Bestellung der Prüfer der oder dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen. Einer Prüfungskommission gehören drei Prüferinnen bzw. Prüfer an.

(7) Zu Prüfern dürfen nur Personen aus dem in § 92 Abs. 1 WissHG genannten Personenkreis bestellt werden. Prüfungsleistungen können nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellenden oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Es können auch Mitglieder anderer Hochschulen mitwirken, wenn sie die Prüferqualifikation erfüllen. In Zweifelsfällen stellt der Prüfungsausschuss die Prüfungsberechtigung der Prüfer fest.

(8) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Einzelbewertungen sind im zu führenden Protokoll zu vermerken. Das Protokoll ist nach der Prüfung von allen Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(9) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig vor der Abschlussprüfung bekannt gegeben werden.

(10) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht, dem Prüfungsausschuss schriftlich eine Prüferin bzw. einen Prüfer ihrer bzw. seiner Wahl zu benennen. Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit stattgegeben werden.

(11) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann mit begründeten Antrag ein Mitglied der Prüfungskommission ablehnen. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss durch förmlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

(12) Für die Mitglieder der Prüfungskommission gilt Absatz 5 hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit entsprechend.

§ 7
Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer

a) die ordnungsgemäße Teilnahme an den in der Studienordnung für die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik vorgesehenen Lehrveranstaltungen nachweist, und zwar

- Liturgisches Orgelspiel:

Orgelliteraturspiel (4 Teilnahmenachweise), Improvisation (4 Teilnahmenachweise), Chorpflicht (4 Teilnahmenachweise) und Wahlpflichtfächer gemäß dem Katalog der geltenden Studienordnung (4 Teilnahmenachweise),

- Künstlerisches Orgelspiel:

Orgelliteraturspiel (4 Teilnahmenachweise), Improvisation (4 Teilnahmenachweise), Chorpflicht (4 Teilnahmenachweise) und Wahlpflichtfächer gemäß dem Katalog der geltenden Studienordnung (4 Teilnahmenachweise),

- Chorleitung:

Orgel und/oder Liturgisches Orgelspiel (4 Teilnahmenachweise), Dirigieren (4 Teilnahmenachweise), Chorleitung und Chorliteraturkunde (4 Teilnahmenachweise), Chorpflicht (4 Teilnahmenachweise) und Wahlpflichtfächer gemäß dem Katalog der geltenden Studienordnung (4 Teilnahmenachweise),

b) den Zulassungsantrag fristgerecht eingereicht hat,

c) ein mit dem Hauptfachlehrer abgesprochenes und von diesem abgezeichnetes Prüfungsprogramm gemäß § 8 dieser Ordnung vorgelegt hat,

d) mindestens die letzten beiden Semester in diesem Aufbaustudiengang an der Hochschule für Musik Köln studiert hat,

e) nicht die Abschlussprüfung in den Aufbaustudiengängen Evangelische oder Katholische Kirchenmusik oder nach Maßgabe des Landesrechtes in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes schon bestanden oder endgültig nicht bestanden hat,

f) sich nicht in den Aufbaustudiengängen Evangelische oder Katholische Kirchenmusik oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung wird unter dem Widerrufsvorbehalt ausgesprochen, dass die Teilnahmenachweise aus dem vierten Semester bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Abschlussprüfung nachgereicht werden.

(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumnis einer Wiederholungsfrist verloren hat.

(4) Über den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung muss der Prüfungsausschuss spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des 4. Studiensemesters entscheiden. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8
Art, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht in den Studienrichtungen Künstlerisches Orgelspiel und Liturgisches Orgelspiel aus einem öffentlichen Konzert mit dem Inhalt gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer c. von einer Dauer von etwa 60 Minuten in einem Konzertraum der Hochschule für Musik Köln oder einem vergleichbaren Veranstaltungsort (Kirchen). In der Studienrichtung Chorleitung besteht die Abschlussprüfung in einer Chorprobe von 60 Minuten Dauer, an deren Ende eine Aufführung des oder der erarbeiteten Werke steht.

§ 9
Bewertung der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertung der Abschlussprüfung erfolgt durch „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(2) Über die Durchführung der Abschlussprüfung ist von der Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen, in die aufzunehmen sind:

a) Tag und Ort der Abschlussprüfung

b) Namen der Mitglieder der Prüfungskommission

c) Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten

d) Art, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfung

e) Bewertungen und Ergebnisse der Abschlussprüfung

f) besondere Vorkommnisse

g) Unterschriften der beteiligten Prüfer

§ 10
Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine Abschlussprüfung gilt als „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Abschlussprüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss die Kandidatin bzw. der Kandidat der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt. Erkennt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und spätestens im Rahmen des darauffolgenden Prüfungsverfahrens ein neuer Termin anberaumt.

§ 11
Wiederholung der Abschlussprüfung

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden und führt zur Exmatrikulation.

§ 12
Zertifikat

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ein Zertifikat ausgestellt. Das Zertifikat enthält die Bewertung der Abschlussprüfung, die Namen und Unterschriften der Prüferinnen bzw. der Prüfer, die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Als Datum des Zertifikats ist der Tag anzugeben, an dem die Abschlussprüfung stattgefunden hat.

(2) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und muss spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung ergehen.

§ 13
Ungültigkeit der Abschlussprüfung

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zertifikats bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen, gegebenenfalls ist das Zertifikat zu entziehen. Eine Rücknahme ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zertifikates ausgeschlossen.

(2) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 14
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht  in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zertifikates bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 15
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung für die Aufbaustudiengänge Evangelische oder Katholische Kirchenmusik tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.

Sie wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 25.06.1999 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2002 sowie der Herstellung des Einvernehmens mit den Kirchen gemäß § 57 KunstHG.

Köln, den 7. Februar 2003

Der Rektor der Hochschule für Musik Köln

Prof. Josef    P r o t s c h k a

MBl. NRW. 2004 S. 244