Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Satzung v. 21.2.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 279).

 


Historisch: Satzung des Universitätsklinikums Aachen RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 6.2.2001- 132 – 7511

 

Historisch:

Satzung des Universitätsklinikums Aachen RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 6.2.2001- 132 – 7511

Satzung des Universitätsklinikums Aachen
RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
v. 6.2.2001- 132 – 7511

Aufgrund der Beschlüsse des Aufsichtsrates des Universitätsklinikums Aachen wird mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung folgende Satzung des Universitätsklinikums Aachen (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 7 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1.12.2000 (GV. NRW S. 738) erlassen :

§ 1
Name und Sitz

(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie führt den Namen „Universitätsklinikum Aachen".

(2) Das Universitätsklinikum hat seinen Sitz in Aachen.

§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 25 Abs. 2 Satz 1 HG) im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Aufsichtsrat, wenn die Dekanin oder der Dekan dies beantragt. Das Nähere über die Zusammenarbeit regelt die zwischen Universität und Universitätsklinikum geschlossene Vereinbarung (Kooperationsvereinbarung).

(3) Die den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung.

(4) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.

(5) Das Universitätsklinikum ist bis zum Ablauf des Jahres 2006 verpflichtet, sich für die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben der staatlichen Bauverwaltung des Landes und deren Rechtsnachfolger zu bedienen.

(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist durch Vereinbarung sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.

§ 3
Organe

Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.

§4
Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrats

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung;

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums;

3. die Rektorin oder der Rektor der Universität;

4. die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;

5. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft;

6. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;

7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals;

8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums;

9. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre und endet jeweils mit Ablauf der Aufsichtsratssitzung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses des Universitätsklinikums für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt.

(3) Das am Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal mit Ausnahme des der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.

(4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität wird in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge von den Prorektorinnen und Prorektoren vertreten. Die Kanzlerin oder der Kanzler benennt ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und deren Vertretungsreihenfolge.

(5) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(6) Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Sie oder er führt die Geschäfte des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat innerhalb des Klinikums und gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Jedes Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 führt drei Stimmen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ihre Aufwendungen erstattet. Sie können eine angemessene Vergütung erhalten. Das Nähere regelt die oder der Aufsichtsratsvorsitzende.

(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5
Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1. Änderung der Satzung;

2. Bestellung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin;

3. Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands;

4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;

5. Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers;

6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;

7. Entlastung des Vorstands.

(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:

1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

2. große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über 3 Millionen DM;

3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze;

4. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;

5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;

6. die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen;

7. die Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Universität (Kooperationsvereinbarung).

(3) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. Für den Aufsichtsrat ernennt die oder der Vorsitzende die Beamtinnen und Beamten des Universitätsklinikums und nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Landesbeamtengesetz und der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Vorstand wahr.

§ 6
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands

(1) Dem Vorstand gehören an:

1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder Vorsitzender;

2. die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor mit beratender Stimme;

3. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor;

4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;

5. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der Klinikumskonferenz und der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin, die Bestellung der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors außerdem nach Anhörung der Leitenden Pflegekräfte des Universitätsklinikums. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor müssen approbierte Ärztinnen oder Ärzte und Professorinnen oder Professoren der Medizin sein und sollen in der Regel über Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen.

(3) Die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor erfüllt die Aufgaben der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors und der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors werden wie Vorstandsmitglieder bestellt. Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der für den Fachbereich Medizin geltenden Regelung.

§ 7
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum im Rahmen der Beschlüsse des Aufsichtsrats und führt die Geschäfte. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung oder der Verordnung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung. Er unterrichtet den Aufsichtsrat bei besonderen Anlässen unverzüglich, über wichtige Angelegenheiten regelmäßig. Der Vorstand kann Aufgaben auf die Mitglieder übertragen, in deren Geschäftsbereich diese Aufgaben überwiegend fallen.

(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Sprecherin oder Sprecher des Vorstands. Sie oder er vertritt gemeinsam mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor das Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall treten die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor und die Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende Kaufmännische Direktor an ihre Stelle. Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.

(3) Der Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. In diesem Rahmen kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die Erfüllung der medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen geordneten und wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung zu sorgen. Zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors gehören die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten, zum Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die Angelegenheiten des Pflegedienstes. Die Mitglieder des Vorstands sind unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich (Gesamtverantwortung).

(4) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten einschließlich der Beamten des Universitätsklinikums. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen.

(5) In Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz handelt, soweit das unter § 110 LPVG fallende wissenschaftliche Personal betroffen ist, die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf einzelne Mitglieder für ihren Geschäftsbereich übertragen hat; er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.

(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor im Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. In Abstimmungen des Vorstands gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

§ 8
Klinikumskonferenz

(1) Die Klinikumskonferenz berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten. Der Vorstand unterrichtet die Klinikumskonferenz dazu rechtzeitig und im erforderlichen Umfang schriftlich über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Klinikumskonferenz tagt mindestens einmal pro Halbjahr.

(2) Der Klinikumskonferenz gehören an:

1. die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden Leiterinnen und Leiter der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und der zentralen Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums;

2. aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten vier von diesen gewählte Vertreterinnen oder Vertreter.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat erlässt für die Wahlen eine Wahlordnung.

(4) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen der Klinikumskonferenz teil.

(5) Die Klinikumskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Klinikumskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.

§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirt­schaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein Bericht über die ihm zugrunde gelegte Planung der Leistungen, Erträge und Aufwendungen beigefügt; der Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu erläutern. Der Wirtschaftsplan ist bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.

(3) Das Universitätsklinikum stellt einen mittelfristigen Plan für seine fachliche, strukturelle, investive und personelle Entwicklung in Verbindung mit dem mittelfristigen Vermögensplan auf.

(4) Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für den Jahresabschluss gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die Buchführung von Krankenhäusern. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 5 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(6) In Verbindung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss gibt der Vorstand auch Auskunft über den Abschluss des Vermögensplans und über die auf die einzelnen Einrichtungen des Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und Leistungen.

(7) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 111 LHO.

(8) Hält die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor Maßnahmen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so hat sie oder er diese unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken; dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Wird nicht innerhalb der von der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 10

Gliederung des Universitätsklinikums

Das Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch-theoretischen und gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen. Die Abteilungen, die Aufgaben in der Krankenversorgung haben, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gliederung und Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben, richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der Universität.

§11
Abteilungen

(1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor bestellt. Die Be­stellung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch den Aufsichtsrat, der dazu das Einvernehmen mit der Universität herstellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung vom Vorstand auf Zeit bestellt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Un­tersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit verantwortlich. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.

§ 12

Gemeinsame Einrichtungen, Pflegedienst, Schulen und Lehranstalten

Der Vorstand regelt Organisation und Verfahren der gemeinsamen Einrichtungen, des Pflegedienstes und der Schulen und Lehranstalten des Universitätsklinikums nach Anhörung der Klinikumskonferenz. Die Regelungen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 13
Übergangsvorschrift

- entfällt -

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzungsänderungen sind mit dem Tage der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Kraft getreten.

Satzung genehmigt.

Düsseldorf, den 21.März 2003

Ministerium für Wissenschaft und Forschung,
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr.   G r o ß p i e t s c h

Anlage

Universitätsklinikum Aachen          

Abteilungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung

Abteilung Hygiene und Umweltmedizin

Abteilung für Arbeitsmedizin

Abteilung für Experimentelle und Klinische Pharmakologie und Toxikologie

Abteilung für Klinische Chemie und Pathobiochemie sowie Klinisch-Chemisches Zentrallaboratorium

Abteilung für Medizinische Mikrobiologie

Abteilung für Neuropathologie

Abteilung für Pathologie

Abteilung für Humangenetik

Abteilung für Anästhesiologie

Abteilung für Augenheilkunde

Abteilung für Chirurgie

Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe

Abteilung für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

Abteilung für Phoniatrie, Pädaudiologie und Kommunikationsstörungen

Abteilung für Dermatologie

Abteilung für Kinderheilkunde

Abteilung für Kinderkardiologie

Abteilung für Innere Medizin I (Kardiologie und Pneumologie)

Abteilung für Innere Medizin II (Nephrologie und klinische Immunologie)

Abteilung für Innere Medizin III (Gastroenterologie und Stoffwechsel)

Abteilung für Innere MedizinIV (Hämatologie und Onkologie)

Abteilung für Neugeborenen- und Konservative Kinderintensivmedizin

Abteilung für Neurochirurgie

Abteilung für Neurologie

Abteilung für Nuklearmedizin

Abteilung für Orthopädie

Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie

Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin

Abteilung für Radiologische Diagnostik

Abteilung für Strahlentherapie

Abteilung für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie

Abteilung für Unfallchirurgie

Abteilung für Urologie

Abteilung für Plastische Chirurgie, Hand- und Verbrennungschirurgie

Abteilung für Kieferorthopädie

Abteilung für Zahnerhaltung, Parodontologie und Präventive Zahnheilkunde

Abteilung für Zahnärztliche Prothetik

Abteilung für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie


MBl. NRW. 2001 S. 500, geändert durch RdErl. v. 21.3.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 432).