Historische SMBl. NRW.
Historisch: Satzung des Universitätsklinikums Bonn RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 6.2.2001- 132 – 7511
Historisch:
Satzung des Universitätsklinikums Bonn RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 6.2.2001- 132 – 7511
Satzung
des Universitätsklinikums Bonn
RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
v. 6.2.2001- 132 – 7511
Name und Sitz
(1) Das Universitätsklinikum ist
eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes
Nordrhein-Westfalen. Sie führt den Namen „Universitätsklinikum Bonn".
(2) Das Universitätsklinikum
hat seinen Sitz in Bonn.
§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Das Universitätsklinikum dient
dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in
Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich
der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es
gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es
dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und
Weiterbildung des Personals. Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Das Universitätsklinikum
arbeitet eng mit der Universität zusammen und unterstützt sie in der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der
Hochschule die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und
durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen desUniversitätsklinikums erfolgen unbeschadet der
Gesamtverantwortung der Universität (§ 25 Abs. 2 Satz 1 HG) im Einvernehmen mit
dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen
ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Aufsichtsrat,
wenn die Dekanin oder der Dekan dies beantragt. Das Nähere über die
Zusammenarbeit regelt die zwischen Universität und Universitätsklinikum
geschlossene Vereinbarung (Kooperationsvereinbarung).
(3) Die den Fachbereich Medizin
betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und
Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Nähere
regelt die Kooperationsvereinbarung.
(4) Das Universitätsklinikum kann
weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis
3 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.
(5) Das Universitätsklinikum ist
bis zum Ablauf des Jahres 2006 verpflichtet, sich für die Planung und
Durchführung seiner Bauvorhaben der staatlichen Bauverwaltung des Landes und
deren Rechtsnachfolger zu bedienen.
(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben
kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen
beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist durch Vereinbarung
sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der
Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte
eingeräumt werden.
§ 3
Organe
Organe des Universitätsklinikums
sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.
§4
Zusammensetzung, Bestellung und
Verfahren des Aufsichtsrats
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung;
3. die Rektorin oder der Rektor der Universität,
4. die Kanzlerin oder der Kanzler
der Universität;
5. zwei externe Sachverständige
aus dem Bereich der Wirtschaft;
6. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der
medizinischen Wissenschaft;
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
wissenschaftlichen Personals;
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des
Universitätsklinikums;
9. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.
(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1
Nr. 5 und 6 werden vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt.
Ihre Bestellung erfolgt aufVorschlag des Rektorats,
das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt.
Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre und endet jeweils mit Ablauf der
Aufsichtsratssitzung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses des
Universitätsklinikums für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt.
(3) Das am Universitätsklinikum
tätige wissenschaftliche Personal mit Ausnahme des der Gruppe der
Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte
das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7. Das Personal des Universitätsklinikums wählt
aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8. Die Amtszeit beträgt vier
Jahre. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 erlässt der
Aufsichtsrat eine Wahlordnung.
(4) Die Rektorin oder der Rektor
der Universität wird in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge von den
Prorektorinnen und Prorektoren vertreten. Die Kanzlerin oder der Kanzler
benennt ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und deren
Vertretungsreihenfolge.
(5) Der Vorstand nimmt beratend an
den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall etwas
anderes beschließt.
(6) Den Vorsitz des Aufsichtsrats
führt die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung. Sie oder er führt die Geschäfte des Aufsichtsrats und vertritt den
Aufsichtsrat innerhalb des Klinikums und gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat
wählt eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
(7) Jedes Mitglied nach Absatz 1
Nr. 1 bis 4 führt drei Stimmen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen bei
der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Beschlussfassung im schriftlichen
Verfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Aufsichtsrat ist
beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe
Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut
verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten ihre Aufwendungen erstattet. Sie können eine angemessene Vergütung
erhalten. Das Nähere regelt die oder der Aufsichtsratsvorsitzende.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich
eine Geschäftsordnung.
§ 5
Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat legt die
betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und überwacht die
Geschäftsführung des Vorstands. Er entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
1. Änderung der Satzung;
2. Bestellung der
Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des
Fachbereichs Medizin;
3. Beschlussfassung über die
Verträge für die Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
5. Bestellung der
Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers;
6. Feststellung des Jahresabschlusses
und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;
7. Entlastung des Vorstands.
(2) Außergewöhnliche, über den
Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte,
Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu
gehören insbesondere:
1. der Erwerb, die
Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2. große
Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über 3 Millionen DM;
3. der Abschluss, die
Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer von ihm
bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze;
4. die Aufnahme von Krediten und
die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;
5. die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde
Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;
6. die Gründung von und die
Beteiligung an anderen Unternehmen;
7. die Vereinbarung
über die Zusammenarbeit mit der Universität (Kooperationsvereinbarung).
(3) Der Aufsichtsrat trifft für
die Mitglieder des Vorstands die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.
Für den Aufsichtsrat ernennt die oder der Vorsitzende die Beamtinnen und
Beamten des Universitätsklinikums und nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten
nach dem Landesbeamtengesetz und der Disziplinarordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Vorstand wahr.
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands
(1) Dem Vorstand gehören an:
1. die
Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder Vorsitzender;
2. die
Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche
Direktor mit beratender Stimme;
3. die Kaufmännische Direktorin
oder der Kaufmännische Direktor;
4. die Pflegedirektorin oder der
Pflegedirektor;
5. die Dekanin oder der Dekan des
Fachbereichs Medizin.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder
gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Die
Bestellung erfolgt nach Anhörung der Klinikumskonferenz und der Dekanin oder
des Dekans des Fachbereichs Medizin, die Bestellung der Pflegedirektorin oder
des Pflegedirektors außerdem nach Anhörung der Leitenden Pflegekräfte des
Universitätsklinikums. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und
die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche
Direktor müssen approbierte Ärztinnen oder Ärzte und Professorinnen oder
Professoren der Medizin sein und sollen in der Regel über Erfahrungen in der
Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen.
(3) Die Stellvertretende Ärztliche
Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor erfüllt die Aufgaben
der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors im Verhinderungsfalle
mit allen Rechten und Pflichten. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors und der Pflegedirektorin
oder des Pflegedirektors werden wie Vorstandsmitglieder bestellt. Die
Vertretung der Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der für den
Fachbereich Medizin geltenden Regelung.
§7
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das
Universitätsklinikum im Rahmen der Beschlüsse des Aufsichtsrats und führt die
Geschäfte. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des
Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung
oder der Verordnung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die
Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung. Er unterrichtet
den Aufsichtsrat bei besonderen Anlässen unverzüglich, über wichtige
Angelegenheiten regelmäßig. Der Vorstand kann Aufgaben auf die Mitglieder übertragen,
in deren Geschäftsbereich diese Aufgaben überwiegend
fallen.
(2) Die Ärztliche Direktorin oder
der Ärztliche Direktor ist Sprecherin oder Sprecher des Vorstands. Sie oder er
vertritt gemeinsam mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen
Direktor das Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall treten die
Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche
Direktor und die Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der
Stellvertretende Kaufmännische Direktor an ihre Stelle. Gegenüber den
Mitgliedern des Vorstands wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.
(3) Der Vorstand kann für seine
Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in
eigener Zuständigkeit erledigen. In diesem Rahmen kann er ihnen die Befugnis
zur Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich
der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die
Erfüllung der medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen
geordneten und wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung
zu sorgen. Zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin oder des
Kaufmännischen Direktors gehören die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten,
zum Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die
Angelegenheiten des Pflegedienstes. Die Mitglieder des Vorstands sind
unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für
den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich (Gesamtverantwortung).
(4) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten einschließlich
der Beamten des Universitätsklinikums. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit
unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 den Leiterinnen und
Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen.
(5) In Angelegenheiten nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz handelt,
soweit das unter § 110 LPVG fallende wissenschaftliche Personal betroffen
ist, die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt
der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf einzelne Mitglieder
für ihren Geschäftsbereich übertragen hat; er kann sich durch eines oder
mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.
(6) In unaufschiebbaren
Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig
herbeigeführt werden kann, entscheidet die Ärztliche Direktorin oder der
Ärztliche Direktor im Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem
Kaufmännischen Direktor.
(7) Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. In Abstimmungen
des Vorstands gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit
den Ausschlag.
§ 8
Klinikumskonferenz
(1) Die Klinikumskonferenz berät den Vorstand in
grundsätzlichen Angelegenheiten. Der Vorstand unterrichtet die
Klinikumskonferenz dazu rechtzeitig und im erforderlichen Umfang schriftlich
über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Klinikumskonferenz tagt
mindestens einmal pro Halbjahr.
(2) Der Klinikumskonferenz gehören an:
1. die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden
Leiterinnen und Leiter der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen
und der zentralen Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums;
2. aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden
Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten vier
von diesen gewählte Vertreterinnen oder Vertreter.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden für die Dauer
von fünf Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat erlässt für die Wahlen eine
Wahlordnung.
(4) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen der
Klinikumskonferenz teil.
(5) Die Klinikumskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Klinikumskonferenz gibt sich
eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.
§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Wirtschaftsführung und
Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen
Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu
beachten.
(2) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan
aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan.
Dem Wirtschaftsplan wird ein Bericht über die ihm zugrunde gelegte Planung der
Leistungen, Erträge und Aufwendungen beigefügt; der Zusammenhang mit dem
Entwicklungsplan ist zu erläutern. Der Wirtschaftsplan ist bei wesentlichen
Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.
(3) Das Universitätsklinikum
stellt einen mittelfristigen Plan für seine fachliche, strukturelle, investive und
personelle Entwicklung in Verbindung mit dem mittelfristigen Vermögensplan auf.
(4) Auf den Lagebericht und den
Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung, soweit in
der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Für den Jahresabschluss gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die
Buchführung von Krankenhäusern. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden
innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt,
nach Absatz 5 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung
vorgelegt.
(5) Der
Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin
oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die
Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen
geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(6) In Verbindung mit dem
Lagebericht und dem Jahresabschluss gibt der Vorstand auch Auskunft über den
Abschluss des Vermögensplans und über die auf die einzelnen Einrichtungen des
Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und Leistungen.
(7) Der Rechnungshof prüft die
Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 111 LHO.
(8) Hält die Kaufmännische
Direktorin oder der Kaufmännische Direktor Maßnahmen
des Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den Grundsätzen von
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so
hat sie oder er diese unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken;
dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands
beruhen. Wird nicht innerhalb der von der Kaufmännischen Direktorin oder dem
Kaufmännischen Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie
oder er die Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung
vorzulegen.
§ 10
Gliederung des Universitätsklinikums
Das Universitätsklinikum besteht
aus klinischen, medizinisch-theoretischen und gemeinsamen Einrichtungen. Im
Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es
sich in Abteilungen und medizinische Zentren; die medizinischen Zentren werden
aus mehreren Abteilungen nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und
funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit gebildet. Die Zentren und Abteilungen, die
Aufgaben in der Krankenversorgung haben, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gliederung
und Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben,
richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der
Universität.
§ 11
Medizinisches
Zentrum
(1) Der Vorstand bestellt aus den Leiterinnen
und Leitern oder geschäftsführenden Leiterinnen und Leitern der Abteilungen die
geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor des Zentrums
und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(2) Die geschäftsführende
Direktorin oder der geschäftsführende Direktor leitet das medizinische Zentrum.
Ihr oder ihm obliegt die Koordinierung der Angelegenheiten des Zentrums im
Rahmen der Entscheidungen des Aufsichtsrats und des Vorstands. Dabei
entscheidet sie oder er entsprechend den Richtlinien des Vorstands in
streitigen Angelegenheiten der Zuordnung von Patientinnen und Patienten zu den
Abteilungen des Zentrums und Angelegenheiten des ärztlichen Aufnahmedienstes
und erlässt im Rahmen der Hausordnung, der Organisationsordnung und der
Aufnahmebedingungen der klinischen Abteilungen des Universitätsklinikums
ergänzende Bestimmungen für das Zentrum, die der Zustimmung des Vorstands
bedürfen; bei nicht einem medizinischen Zentrum zugeordneten Abteilungen
entscheidet der Vorstand unmittelbar. Die geschäftsführende Direktorin oder der
geschäftsführende Direktor des medizinischen Zentrums kann im Rahmen ihrer oder
seiner Zuständigkeit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen
erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche
Entscheidungen. Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in
Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.
§ 12
Abteilungen
(1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer
Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein
Professor bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch
den Aufsichtsrat, der dazu das Benehmen mit der geschäftsführenden Direktorin
oder dem geschäftsführenden Direktor des medizinischen Zentrums und das
Einvernehmen mit der Universität herstellt. Die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung
vom Vorstand nach Anhörung der geschäftsführenden Direktorin oder des
geschäftsführenden Direktors des medizinischen Zentrums auf Zeit bestellt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter
der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die
der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen
ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung
unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der
Krankenversorgung betrauten Bediensteten.
Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der
Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im
Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit verantwortlich. Sie oder er ist auf dem
Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung
weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung
einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen
zusammenzuarbeiten.
§ 13
Gemeinsame Einrichtungen, Pflegedienst,
Schulen und Lehranstalten
Der Vorstand regelt Organisation
und Verfahren der gemeinsamen Einrichtungen, des Pflegedienstes und der Schulen
und Lehranstalten des Universitätsklinikums nach Anhörung der
Klinikumskonferenz. Die Regelungen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 14
Übergangsvorschrift
- entfällt -
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzungsänderungen sind mit dem Tage der
Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Kraft
getreten.
Düsseldorf, den 21. März 2003
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Universitätsklinikum
Bonn
Abteilungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung
Abteilung für Experimentelle Hämatologie und
Transfusionsmedizin
Abteilung für Rechtsmedizin
Abteilung für Humangenetik
Abteilung für Klinische Biochemie
Abteilung für Klinische Pharmakologie
Abteilung für Medizinische Biometrie, Informatik und Epidemiologie
Zentrum für Pathologie
Das Zentrum wird in folgende Abteilungen
gegliedert:
Abteilung für Pathologie
Abteilung für Neuropathologie
Zentrum für Hygiene und Medizinische
Mikrobiologie
Das Zentrum wird in folgende Abteilungen
gegliedert:
Abteilung für Hygiene und öffentliche
Gesundheit
Abteilung für Medizinische Mikrobiologie und
Immunologie
Abteilung für Medizinische Parasitologie
Chirurgisches Zentrum
Das Zentrum wird in folgende Abteilungen
gegliedert:
Abteilung für Allgemein-, Viszeral-,
Thorax- und Gefäßchirurgie
Abteilung für Unfallchirurgie
Abteilung für Herzchirurgie
Abteilung für Urologie
Abteilung für Orthopädie
Abteilung für Anästhesiologie und spezielle Intensivmedizin
Abteilung für Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten
Abteilung für Allgemeine Augenheilkunde
Zentrum für Geburtshilfe und
Frauenheilkunde
Das Zentrum wird in folgende Abteilungen
gegliedert:
Abteilung für Geburtshilfe und pränatale
Medizin
Abteilung für Gynäkologische Endokrinologie
und Reproduktionsmedizin
Abteilung für Gynäkologie
Zentrum für Kinderheilkunde
Das Zentrum wird in folgende Abteilungen
gegliedert:
Abteilung für Allgemeine Kinderheilkunde
Abteilung für Neonatologie
Abteilung für Kinderkardiologie
Abteilung für Pädiatrische Hämatologie und
Onkologie
Zentrum für Innere Medizin
Das Zentrum wird in folgende Abteilungen
gegliedert:
Abteilung für Allgemeine Innere Medizin
Abteilung für Innere Medizin - Kardiologie
-
Abteilung für Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie
Zentrum für Nervenheilkunde
Das Zentrum wird in folgende Abteilungen
gegliedert:
Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie
Abteilung für Medizinische Psychologie
Abteilung für Neurologie
Abteilung für Epileptologie
Abteilung für Neurochirurgie
Zentrum für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde
Das Zentrum wird in folgende Abteilungen
gegliedert:
Abteilung für Parodontologie,
Zahnerhaltung und präventive Zahnheilkunde
Abteilung für Kieferorthopädie
Abteilung für Zahnärztliche Prothetik
Abteilung für Zahnärztliche
Propädeutik/Experimentelle Zahnheilkunde
Abteilung für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Abteilung für Mund- und Kiefer-Gesichtschirurgie
Abteilung für Dermatologie
Abteilung für Radiologie
Abteilung für Nuklearmedizin
Abteilung: Medizinische Poliklinik
Abteilung für Experimentelle Ophthalmologie (Biochemie des Auges)