Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Bek. v. 22.2.2006 - MBl. NRW. 2006 S. 187.

 


Historisch: Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 28.12.1990 -P3010-5-II A 4

 

Historisch:

Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 28.12.1990 -P3010-5-II A 4

Grundordnung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen
Bek. d. Finanzministeriums v. 28.12.1990 -P3010-5-II A 4

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung habe ich die vom Senat der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen am 6. 3. 1990 beschlossene Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen mit Erlass vom heutigen Tage gemäß § 30 Abs. l i. V. m. § 29 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst - FHGöD -vom 29. Mai 1984 (GV. NW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1'989 (GV. NW. S. 714), - SGV. NW. 223 - genehmigt. Ihren Wortlaut gebe ich nachstehend bekannt.

Die Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen vom 22.7.1986 (SMBl. NW.22308) tritt mit dem Inkrafttreten der nachstehenden Grundordnung außer Kraft.

Grundordnung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen

§ 1
Aufgaben

(1) Die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen (Fachhochschule) führt Bewerber für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamte im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung.

(2) Die Fachhochschule erfüllt die in § 3 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst - FHGöD -aufgeführten Aufgaben.

§ 2
Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule

(1) Mitglieder der Fachhochschule im Sinne dieser Grundordnung sind:

1. der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter,

2. die Professoren und Dozenten,

3. Beamte, die als Lehrkräfte an die Fachhochschule abgeordnet sind, für die Dauer der Abordnung,

4. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter,

5. die Studenten.

Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 5 und § 7 FHGöD.

(2) Studenten sind

1. alle Beamten im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen bis zur erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung,

2. Beamte, die zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen sind, während der Einführungszeit.

(3) Angehörige der Fachhochschule sind, soweit sie nicht Mitglieder sind:

1. die in den Ruhestand versetzten Professoren,

2. die Honorarprofessoren (§ 3),

3. die Lehrbeauftragten,

4. die Gasthörer (§ 24 a FHGöD). Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(4) Die Rechte und Pflichten der Lehrbeauftragten bestimmen sich nach § 5 und § 7 FHGöD.

§ 3

Honorarprofessoren

(1) Die Bezeichnung „Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Fachhochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden oder hervorragende Leistungen in Lehre und Forschung, die den Anforderungen für hauptberufliche Professoren entsprechen, erbracht haben.

(2) Die Bezeichnung „Honorarprofessor" wird vom Finanzministerium des Landes NW auf Vorschlag der Fachhochschule verliehen. Über den Vorschlag entscheidet der Senat. § 10 Abs. 2 Satz l FHG findet Anwendung.

(3) Die Verleihung setzt eine erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit an der Fachhochschule von in der Regel fünf Jahren voraus.

(4) Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn der Honorarprofessor ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, er hat das 65. Lebensjahr vollendet. Die Verleihung .kann auch widerrufen werden, wenn derHonorarprofessor durch sein Verhalten das Ansehen oder das Vertrauen, das seine Stellung erfordert, verletzt hat. Die Verleihung kann zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde.

(5) Die Honorarprofessoren sind berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihres Fachgebiets Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule abzuhalten.

§ 3a
Gasthörer

(1) Bewerber, die an der Fachhochschule für Finanzen einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22 und 23 FHGöD ist nicht erforderlich.

(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn und so-' lange der Bewerber

a) durch Krankheit die Gesundheit anderer Fachhochschulmitglieder gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,

b) entmündigt oder ' unter vorläufiger Vormundschaft steht,

c) vom Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß § 48 Abs. 4 und 5 FHG oder auf Grund entsprechender Vorschriften anderer Länder, die in Vollzug des § 28 des Hochschulrahmengesetzes ergangen sind, ausgeschlossen ist,

d) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt. Das Nähere wird durch Satzung der Fachhochschule bestimmt.

(3) Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 23. August 1976 (BStBl. I S. 511) oder entsprechender Neufassungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und ihre Leistungen erhalten.

§ 4
Organe der Fachhochschule

Die Organe der Fachhochschule sind:

1. der Leiter der Fachhochschule,

2. der Senat.

§ 5

Der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter

(1) Der Leiter der Fachhochschule erfüllt die ihm gemäß § 9 FHGöD obliegenden Aufgaben. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Fachhochschule.

(2) Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle des Leiters der Fachhochschule der Stellvertreter des Leiters der Fachhochschule.

§ 6
Mitglieder des Senats

(1) Dem Senat der Fachhochschule gehören mit Stimmrecht an:

1. der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter,

2. zehn Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten,

3. zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter (§ 2 Abs. l Nr. 3 und 4),

4. sechs Vertreter der Studenten.

(2) Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören dem Senat an:

1. je ein von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu bestimmendes Mitglied,

2. ein von dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestimmendes Mitglied,

3. die Frauenbeauftragte,

4. der Stellvertreter des Leiters der Fachhochschule.

(3) Die Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, der Gruppe der Mitarbeiter und der Gruppe der Studenten werden .durch die jeweilige Gruppe aus deren Mitte gewählt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.

§ 7
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat ist für die in § 10 FHGöD bezeichneten Aufgaben zuständig.

(2) Der Senat ist vom Leiter der Fachhochschule über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten. Er kann vom Leiter der Fachhochschule jederzeit Auskunft über diejenigen Angelegenheiten der Fachhochschule verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 10 FHGöD) von Bedeutung sind.

§ 8
Sitzungen, schriftliche Abstimmungen und Beschlussfassungen des Senats

(1) Der Leiter der Fachhochschule beruft den Senat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn sechs stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Sitzungstermin und Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Sitzung bekannt zu geben.

(2) Der Leiter der Fachhochschule leitet die Sitzungen des Senats.

(3) Der Senat kann in Ausnahmefällen schriftlich Beschluss fassen. Dies Verfahren ist zulässig, falls ihm nicht mehr als sechs stimmberechtigte Mitglieder oder eines der nicht stimmberechtigten Mitglieder zu § 6 Abs. 2 Nr. l bis 3 widersprechen. Schriftliche Beschlüsse werden mit der. Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(4) Das Nähere kann in einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 9

Ausschüsse des Senats

Der Senat kann für bestimmte Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Mit dem Vorsitz darf nur ein stimmberechtigtes Mitglied betraut werden.

§ 10
Wahl zum Senat

(1) Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar.

(2) Bei der Wahl sind alle Mitglieder der Fachhochschule mit Ausnahme des Leiters der Fachhochschule und seines Stellvertreters wahlberechtigt und wählbar innerhalb ihrer Gruppe.

(3) Mitglieder (§ 2), die Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht dem Senat angehören.

(4) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Wird von einer Gruppe nur eingültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet insoweit Mehrheitswahl statt. Die Briefwahl ist zulässig.

(5) Die Wahl erfolgt nach der von der Fachhochschule für Finanzen zu erlassenden Wahlordnung. In dieser Wahlordnung sind Regelungen zu treffen, insbesondere über:

1. die Vorbereitung der Wahl,

2. die Bildung eines Wahlvorstandes, dem Vertreter der einzelnen Gruppen angehören müssen,

3. die Aufteilung von Wahlvorschlägen,

4. die Durchführung der Briefwahl,

5. die Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses.

§ 11

Wahlperiode des Senats

(1) Die Wahlperiode umfasst zwei Jahre.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Senats führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Senat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.

§ 12
Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats

(1) Die ordentliche Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Senats dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die gesetzliche Mitgliedschaft kraft Amtes bleibt unberührt.

(2) Die Amtszeit von Mitgliedern, die während einer Wahlperiode neu gewählt werden, endet mit der ordentlichen Wahlperiode. Die Amtszeit von Mitgliedern, die als Ersatzmitglieder eintreten, endet mit dem Zeitpunkt, in dem die ordentliche Amtszeit desjenigen Mitglieds geendet hätte, für das sie eingetreten sind. § 15 Abs. 2 FHGöD bleibt unberührt.

§ 13

Erlöschen der Mitgliedschaft im Senat

Die Mitgliedschaft im Senat erlischt bei stimmberechtigten Mitgliedern durch

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Mandats,

3 Ausscheiden aus der Fachhochschule.

§ 14
Eintritt von Ersatzmitgliedern in den Senat

(1) In den Fällen des Erlöschens der Mitgliedschaft treten Ersatzmitglieder ein.

(2) Die Ersatzmitglieder werden den nicht gewählten Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder entstammen, und zwar, wenn eine Verhältniswahl stattgefunden hat, in der Reihenfolge der Liste, wenn eine Mehrheitswahl stattgefunden hat, in der Reihenfolge der nächst höheren Stimmenzahl. § 15 Abs. 2 FHGöD bleibt unberührt.

(3) Enthält die Vorschlagsliste keine Bewerber mehr, die nachrücken können, so findet insoweit eine Nachwahl statt.

§ 15
Entscheidungsfreiheit und Mitwirkungsbefugnis der Mitglieder des Senats

Die Mitglieder des Senats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen an der Beratung von Angelegenheiten und an der Abstimmung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, die ihnen selbst oder nahen Angehörigen persönliche Vor- oder Nachteile bringen könnten. Die Ausübung des Stimmrechts bei Wahlen bleibt unberührt.

§ 16
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen des Senats

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(2) Wird der Senat zum zweiten Mal innerhalb von vier Wochen und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(4) § 10 Abs. l und 2 sowie § 11 Abs. 3 bis 6 FHG gelten entsprechend. .

(5) § 10 Abs. l und 2 FHG findet auch auf Dozenten Anwendung.

§ 17
Sitzungsprotokolle

(1) Über die Sitzungen des. Senats werden Niederschriften angefertigt. Sie enthalten Angaben über:

1. Ort und Tag der Sitzung,

2. Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Sitzung,

3. Beschlussfähigkeit,

4. Beratungsergebnisse bzw. Beschlussfassungen,

5. Stimmverhältnisse.

Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Senats unterzeichnet.

(2) Die Niederschriften sind bei öffentlichen Sitzungen allen Angehörigen der Fachhochschule und Mitgliedern des Senats, bei nichtöffentlichen Sitzungen nur den Mitgliedern des Senats zugänglich.

§ 18
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Senats und seiner Ausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies durch Beschluss besonders festgestellt wird und die Sitzungen des Senats nicht hochschulöffentlich sind (§ 19)

§ 19
Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich. Die Sitzungen seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden.

(3) Personal- und Haushaltsangelegenheiten betreffend Stellenpläne sowie Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

§ 20
Studentenschaft

Die Studentenschaft wird von den Studenten der Fachhochschule gebildet. Sie kann sich eine eigene Ordnung geben, die dem Senat zur Stellungnahme zuzuleiten ist. Die Studentenschaft hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Grundordnung und ihrer Ordnung das Rech t, .ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu verwalten. Sie darf Beiträge von Studenten nicht erheben.

§ 21
Studentenvertretung

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange wird bei der Fachhochschule eine Studentenvertretung gebildet Diese besteht aus den gewählten Mitgliedern des Studentenparlaments und den gewählten Vertretern der Lehrsäle bei den Zentralen Unterrichtungsstellen der Oberfinanzdirektionen. Das Nähere bestimmt eine „Ordnung der Studentenschaft".

§ 22
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen

Die Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen sowie ihre Änderungen werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

§ 23
Wahlordnung

Die Wahlen zum Senat erfolgen nach Maßgabe der Wahlordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen vom 18.10.1990 (SMB1. NW. 22308).

§ 24
Inkrafttreten

Die Grundordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

MBl. NRW. 1991 S. 87.