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Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Klavierkammermusik und -begleitung an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 21. Januar 2003

 

Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Klavierkammermusik und -begleitung an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 21. Januar 2003

Prüfungsordnung
für den Zusatzstudiengang
Klavierkammermusik und -begleitung
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 21. Januar 2003

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Ziel und Zweck des Studiums

§ 2 Gliederung, Umfang und Dauer des Zusatzstudiengangs

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

§ 4 Definition der Prüfungselemente

§ 5 Prüfungsausschuss und Prüfungskommission; Prüfer und Prüfungsberechtigung

§ 6 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß

II. Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung

§ 9 Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung

§ 10 Bewertung der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung/ Bekanntgabe

§ 11 Prüfungsniederschrift

§ 12 Zertifikat

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

III. Schlussbestimmungen

§ 14 Ungültigkeit der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung

§ 15 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

I. Allgemeines

§ 1
Ziel und Zweck des Studiums

(1) Der Zusatzstudiengang Klavierkammermusik und -begleitung soll Pianistinnen oder Pianisten nach qualifiziertem Abschluss eines grundständigen Studiums im Studiengang Künstlerische Instrumentalausbildung bzw. auch nach qualifiziertem Abschluss in anderen künstlerischen Diplomstudiengängen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des vertiefenden Studiums der Kammermusikliteratur in all ihrer besetzungsmäßigen und stilistischen Vielfalt bieten und sie auf eine künstlerische Berufsausübung in diesem Bereich vorbereiten.

(2) Das Studium ist möglich entweder in einem festen Ensemble (auch als Duo) oder in einem Ensemble mit wechselnder Besetzung.

§ 2
Gliederung, Umfang und Dauer des Zusatzstudiengangs

(1) Der Zusatzstudiengang setzt sich aus einem Studium des künstlerischen Hauptfachs sowie begleitender Fächer zusammen.

(2) Das künstlerisches Hauptfach Klavier (oder andere Tasteninstrumente) entstammt in der Regel dem Diplomstudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung oder anderer künstlerischer Diplomstudiengänge unter bestimmten Voraussetzungen. Es umfasst künstlerischen Einzelunterricht im jeweiligen Hauptfach sowie künstlerischen Gruppenunterricht in Kammermusik/Ensemblemusizieren.

(3) Bestandteil des Studiums neben dem künstlerischen Hauptfach sind folgende Fächer:

- Korrepetition (zwei Semester),

- Vomblattspiel/Generalbassspiel,

- Vierhändigspiel,

- Formenlehre/Werkanalyse,

- Musikwissenschaft/Musikästhetik.

(4) Der Studienumfang des notwendigen Gesamtlehrangebots beträgt in der Regel 22 Semesterwochenstunden (davon acht Semesterwochenstunden Kammermusik/ Ensemblemusizieren sowie je zwei Semesterwochenstunden Korrepetition/Generalbassspiel, Formenlehre/Werkanalyse bzw. Musikwissenschaft/Musikästhetik), der des künstlerischen Einzelunterrichts etwa vier Semesterwochenstunden.

(5) Die Studiendauer bis einschließlich zur Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und  -begleitung beträgt in der Regel vier Semester.

(6) Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 3
Zugangsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Studium setzt einerseits den qualifizierten Abschluss (Diplom oder gleichwertiger Abschluss) eines künstlerischen Studiengangs mit Schwerpunkt Künstlerische Instrumentalausbildung, Studienrichtung Klavier bzw. den qualifizierten Abschluss im Studiengang Dirigieren oder evangelische bzw. katholische Kirchenmusik oder Musikpädagogik, sofern das künstlerische Hauptfach Klavier gewählt wurde, voraus. Sie ist darüber hinaus abhängig vom erfolgreichen Bestehen einer gesondert abzulegenden Eignungsprüfung. Das Nähere hierzu regelt die Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Zusatzstudiengang Klavierkammermusik und -begleitung.

§ 4
Definition der Prüfungselemente

(1) Prüfungselemente sind Fachprüfungen und Leistungsnachweise. Fächer, die Bestandteile der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung sind, werden mit einer Fachprüfung abgeschlossen.

(2) In der künstlerischen Fachprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die für die Berufspraxis erforderlichen künstlerischen Fähigkeiten und musikalischen Kompetenzen erworben hat. Die Fachprüfung besteht in einer künstlerischen Darbietung, die sowohl die erworbenen solistischen Fähigkeiten als auch die musikalische Kompetenz im Ensemblespiel erkennen lässt. Sie dient der Feststellung des ensemblefähigen handwerklich-künstlerischen Könnens, der Interpretationsfähigkeit und des Stilempfindens. Durch die künstlerische Fachprüfung soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über ein hinreichendes Grundlagenwissen für die Berufspraxis verfügt.

(3) Die künstlerische Fachprüfung wird als Gruppenprüfung abgelegt. Sie wird in der Regel von drei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sowie die für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen der künstlerischen Fachprüfung werden in einem Protokoll festgehalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten erst nach Bestehen der gesamten künstlerischen Fachprüfung bekannt zu geben.

(5) Ein Leistungsnachweis ist eine Bescheinigung über eine als Zulassungsvoraussetzung für den Abschluss geforderte, auf jeweils einer individuell erkennbaren Leistung beruhende Studienleistung. Als Leistungsnachweise kommen insbesondere schriftliche Ausarbeitungen (Klausurarbeit oder Hausarbeit) oder mündliche Leistungen (Referat oder Fachgespräch) in Betracht. Art, Inhalt, Zeitpunkt und Dauer des Leistungsnachweises werden im Einzelfall von der oder dem für die Veranstaltung zuständigen Lehrenden festgelegt und zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(6) In den schriftlichen Leistungsnachweisen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres oder seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Der Leistungsnachweis wird entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ gewertet.

(7) Ein Testat ist die unbewertete Teilnahmebescheinigung für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen. Es wird ausgestellt, wenn die oder der Studierende am Unterricht ordnungsgemäß teilgenommen hat.

§ 5
Prüfungsausschuss und Prüfungskommission;
Prüfer und Prüfungsberechtigung

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss des Fachbereichs I zuständig.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem von der Rektorin oder dem Rektor bestellten Prorektorin oder Prorektor als Vorsitzender oder Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs I, einer hauptamtlichen Professorin oder einem hauptamtlichen Professor sowie einem nicht stimmberechtigten studentischen Mitglied. Die Prorektorin oder der Prorektor wird durch die andere Prorektorin oder den anderen Prorektor vertreten. Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs I wird durch die Prodekanin oder den Prodekan desselben Fachbereichs vertreten. Die Professorin oder der Professor und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter werden aus der Gruppe der hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers für künstlerische Instrumentalausbildung vom Fachbereichsrat bestellt. Das studentische Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter werden von der Gruppe der studentischen Senatsmitglieder bestimmt und vom Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit der gewählten Professorinnen oder Professoren beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er bestellt die Prüferinnen oder Prüfer, setzt die Prüfungskommissionen ein und beschließt über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet den zuständigen Gremien über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- wie der Studienordnungen.

(4) Prüfungsberechtigte Mitglieder von Rektorat und Prüfungsausschuss, die den jeweiligen Prüfungskommissionen angehören, haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(5) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren anwesend sind.

(6) Die Prüfungskommission für die Abschlussprüfung in Kammermusik besteht aus mindestens zwei Prüfungsberechtigten sowie der oder dem stimmberechtigten protokollführenden Vorsitzenden. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer in Kammermusik mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studiengang, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige, selbstständige Lehrtätigkeit ausübt. Als Prüferin oder Prüfer können auch Mitglieder anderer Hochschulen mitwirken.

(7) Die oder der jeweilige Hauptfachlehrerin oder Hauptfachlehrer kann der betreffenden Prüfungskommission angehören.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wie der Prüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Sitzungen und Beratungen sind nichtöffentlich.

§ 6
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Musikhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Bei Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sind die von der Kultusministerkonferenz sowie der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend, soweit solche vorliegen. In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz gehört werden.

(3) Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Einstufungen erfolgen auf Vorschlag der Prüfungskommission für die Feststellung der künstlerischen Eignung.

§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint bzw. wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Das Gleiche gilt, wenn eine künstlerische Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit ohne Angabe von triftigen Gründen erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird dies der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt und ein neuer Termin anberaumt. Die bereits absolvierten Teilprüfungen sind in diesem Falle anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen oder Leistungsnachweise durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüferin oder Prüfer bzw. Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung aller weiteren Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Der Antrag hierzu ist innerhalb einer Woche schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten möglichst unverzüglich und unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

II. Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und –begleitung

§ 8
Zulassung zur Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung

(1) Die künstlerische Abschlussprüfung soll in der Regel innerhalb der Vorlesungszeit des vierten Studiensemesters durchgeführt werden.

(2) Die Meldung zur Abschlussprüfung setzt voraus:

a) ein mindestens zweisemestriges Studium des Zusatzstudiengangs Klavierkammermusik und -begleitung an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf,

b) die Vorlage des Studienbuchs, von entsprechenden Leistungsnachweisen (jeweils eines in den begleitenden Fächern Formenlehre/Werkanalyse bzw. Musikwissenschaft/ Musikästhetik) und Testaten (zwei Teilnahmetestate über die korrepetierende Mitwirkung in der Opern-, Chor- oder instrumentalbegleitenden Arbeit bzw. je ein Testat über die Teilnahme an einer Veranstaltung zum Vomblattspiel/Generalbassspiel bzw. vierhändiges Klavierspiel) bis spätestens vier Wochen vor der angesetzten Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung.

(3) Kandidatinnen oder Kandidaten müssen drei Teilnahmetestate über das Mitwirken in Kammermusik-Ensembles (Duo, Trio, Quartett bzw. Duett, Terzett, Quartett usw.) vorlegen. Besetzungstechnisch bedingte Änderungen sind möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.

(4) Die Studierenden des Zusatzstudiengangs Klavierkammermusik und -begleitung beantragen die Zulassung zur Abschlussprüfung in der Regel als Mitglieder eines Kammermusikensembles spätestens mit der Rückmeldung zum vierten Semester beim Prüfungsamt, unter Angabe des beabsichtigten Programms für die künstlerische Abschlussprüfung in Kammermusik/Ensemblemusizieren (mindestens vier verschiedene Werke oder Werkzyklen).

(5) Die Abschlussprüfung kann vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die oder der Studierende mindestens die letzten beiden Semester in diesem Studiengang an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf studiert hat.

§ 9
Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung

(1) Die Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung besteht aus einem öffentlichen Konzert von etwa 70 bis 80 Minuten Dauer.

(2) Das Konzert soll mindestens zwei Werke oder Werkzyklen aus verschiedenen Epochen, darunter ein zeitgenössisches Werk, enthalten. Über Wahl und Abfolge der Werke entscheidet die Prüfungskommission in Rücksprache mit dem zu prüfenden Kammermusikensemble (vgl. § 8 Abs. 4).

§ 10
Bewertung der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung/ Bekanntgabe

(1) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet. Die Bewertung erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer der Prüfungskommission gemeinsam und im Anschluss an das Examenskonzert. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet die einfache Mehrheit.

(2) Erweist sich die Prüfungsleistung auf einem ungewöhnlich hohen künstlerischen Niveau stehend, kann das Prädikat „mit Auszeichnung“ vergeben werden.

(3) Eine Wiederholung der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung ist nicht möglich. Eine nichtbestandene Prüfung führt zur Exmatrikulation. Hierüber wird ein schriftlicher Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

§ 11
Prüfungsniederschrift

Über die Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den Prüfungsakten der Kandidatin oder des Kandidaten beigefügt wird. Sie muss neben dem Namen und den persönlichen Daten der Kandidatin oder des Kandidaten mindestens Angaben enthalten über:

- Tag und Ort der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung,

- die Mitglieder der Prüfungskommission,

- Dauer und Inhalt der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung,

- die Bewertung der erbrachten künstlerischen Leistung nach § 10,

- besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Abweichungen vom vorgesehenen Prüfungsprogramm usw.

§ 12
Zertifikat

Über die bestandene Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung ist ein Zertifikat auszustellen. Darin wird der erfolgreiche Abschluss des Zusatzstudiengangs beurkundet. Es enthält:

a) die Angabe des Studiengangs und des künstlerischen Hauptfachs,

b) die Bewertung der nach § l0 erzielten Prüfungsleistung durch die Prüfungskommission.

Das Zertifikat ist von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, trägt das Datum der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung und wird mit dem Siegel der Hochschule versehen.

§ 13
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach bestandenem oder auch nicht bestandenem Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Zertifikats bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Sie oder er bzw. eine oder ein von ihr oder ihm Beauftragte oder Beauftragter bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

III. Schlussbestimmungen

§ 14
Ungültigkeit der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidaten hierüber täuschen wollten, und wird dieser Tatbestand erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung geheilt. Haben die Kandidaten die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (insbesondere gemäß § 48 VwVfG NRW).

(2) Haben die Kandidaten bei der Abschlussprüfung in Klavierkammermusik und -begleitung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidaten getäuscht haben, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Den Kandidaten ist vor einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zertifikat ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum seiner Ausfertigung ausgeschlossen.

§ 15
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) veröffentlicht.*)

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 5. Oktober 2001 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2002.

Düsseldorf, den 21. Januar 2003

Der Rektor
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
Prof. Claus    R e i c h a r d t

MBl. NRW. 2003 S. 238

*) MBL. NRW., ausgegeben am 12. März 2003.