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Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Schauspiel Essen an der Folkwang Hochschule vom 13. April 2004

 

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Schauspiel Essen an der Folkwang Hochschule vom 13. April 2004

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Schauspiel Essen
an der Folkwang Hochschule
vom 13. April 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 41 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Folkwang Hochschule die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:



Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zugang zum Studium, Zweck der Diplomprüfung und Ziel des Studiums

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Prüfungsfristen

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfungskommission, Prüferinnen oder Prüfer

§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung

§ 8 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassungsverfahren

§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

§ 11 Definition der Prüfungselemente, Künstlerisch-praktische Prüfung, Klausurarbeit, Referat, Hausarbeit, mündliche/praktische Prüfung

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 13 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

§ 14 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 15 Zulassung zur Diplomprüfung

§ 16 Art und Umfang der Diplomprüfung

§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 18 Wiederholung der Diplomprüfung

§ 19 Zeugnis

§ 20 Diplomurkunde

IV. Schlussbestimmungen

§ 21 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 23 In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen

I. Allgemeines

§ 1
Zugang zum Studium, Zweck der Diplomprüfung und Ziel des Studiums

(1) Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschriften von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und den Nachweis der künstlerischen Eignung für den Studiengang Schauspiel erbracht oder eine hervorragende künstlerische Begabung nachgewiesen hat.

(2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studienganges Schauspiel an der Folkwang Hochschule. Durch sie soll die oder der Studierende schauspielerisches Können, körperliche und stimmliche Ausdrucksfähigkeit und deren Entfaltung in szenischen Zusammenhängen anhand der Theaterliteratur nachweisen.

(3) Das Studium soll den Studierenden, auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen im Bereich Schauspiel und der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt, die künstlerischen, technischen, theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse so vermitteln, dass sie als Schauspielerin oder Schauspieler selbständig in einem Ensemble arbeiten können, die Entwicklung am Theater aufgeschlossen und kritisch verfolgen, innovativ handeln und zu eigenständiger Kreativität gelangen können.

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Hochschule den Diplomgrad "Diplom-Bühnendarsteller" bzw. "Diplom-Bühnendarstellerin".

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Prüfungsfristen

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung acht Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein viersemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Die Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Studierenden die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung grundsätzlich in den in Absatz 3 genannten Studienzeiten ableisten können. Der Studienumfang beträgt etwa 160 Semesterwochenstunden sowie 4 Projekte.

 (4) Der Prüfling meldet sich in der Regel vor Beginn des vierten Semesters zur Diplom-Vorprüfung und in der Regel vor Beginn des achten Semesters zur Diplomprüfung an.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich 3 einen Prüfungsausschuss. Er hat drei Mitglieder. Die Dekanin oder den Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzenden, eine Professorin oder einen Professor und eine Studentin oder einen Studenten. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre; die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen zuständig. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfungskommissionen. Er berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung sowie des Studienplanes und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf eines seiner Mitglieder übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zumindest die oder der in Absatz 1 genannte Professorin oder Professor anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei künstlerischen und pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung, Anerkennung oder Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern nicht mit.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen; ausgenommen ist das studentische Mitglied, sofern es sich im selben Prüfungsverfahren der gleichen Prüfung zu unterziehen hat.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Prüfungskommission, Prüferinnen oder Prüfer

(1) Für jedes Prüfungsfach wird vom Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören mindestens drei, höchstens sechs Prüferinnen oder Prüfer an.

(2) Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Als Prüferin oder Prüfer können auch Mitglieder anderer Hochschulen, Schauspielschulen oder ähnlicher Einrichtungen mitwirken, wenn sie die Prüferqualifikation erfüllen.

(3) Die Prüflinge haben ein Vorschlagsrecht bezüglich der Prüferinnen oder Prüfer. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Prüflingen die Namen der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(5) Für die Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Kunst- oder Musikhochschule oder an einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Schauspiel erbracht wurden. Die Diplom-Vorprüfung wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Folkwang Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit keine Äquivalenzvereinbarungen vorliegen, entscheidet der Zentrale Prüfungsausschuss der Folkwang Hochschule, der auch die künstlerische Eignung für den gewählten Studiengang feststellt (§ 36 Absatz 2 KunstHG). Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung einer Fachprüfung wird im Zeugnis vermerkt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen zu Beginn ihres Studiums an der Folkwang Hochschule vorzulegen.

§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Prüfling kann innerhalb einer Woche nach dem Prüfungstermin mit schriftlichem Antrag verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 8
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. für den Studiengang mindestens seit zwei Semestern an der Hochschule eingeschrieben ist,

2. die ordnungsgemäße Teilnahme an allen für das Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung nachweist,

3. jeweils einen Leistungsnachweis, dessen Erbringungsform die Studienordnung regelt, in den folgenden Fächern erworben hat:
- Schauspielerische Grundausbildung,
- Theatergeschichte oder Ästhetik/Medienkunde,
- Sprechen,
- Bewegungslehre,
(Die Wiederholung eines Leistungsnachweises ist einmal möglich).

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist am Ende des der Prüfung vorangehenden Semesters schriftlich zu stellen.
Mit dem Antrag sind vorzulegen:

1. das Studienbuch und die Leistungsnachweise,

2. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling in demselben oder einem verwandten Studiengang entweder die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise oder rechtzeitig vorzulegen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen oder später vorzulegen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle des § 6 für die Zulassung zu noch abzuleistenden Prüfungen.

§ 9
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

2. die Unterlagen unvollständig sind oder

3. der Prüfling in demselben oder einem verwandten Studiengang entweder die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 10
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Fachprüfung das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er insbesondere die künstlerisch-praktischen Fähigkeiten, die stimmlich-sprecherischen, die körperlichen und die theoretischen Grundlagen im Studiengang Schauspiel Essen, erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus einer künstlerisch-praktischen Prüfung.

(3) Folgende Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer werden zugrunde gelegt:
Vorspiel von mindestens zwei im Unterricht erarbeiteten Rollenausschnitten mit einer Prüfungsdauer von insgesamt etwa 20 Minuten.

§ 11
Definition der Prüfungselemente, Künstlerisch-praktische Prüfung,
Klausurarbeit, Referat, Hausarbeit, mündliche/praktische Prüfung

(1) Prüfungselemente sind Fachprüfungen und Leistungsnachweise. Fächer, die Bestandteil der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung sind, werden mit einer Fachprüfung abgeschlossen.

(2) In einer Fachprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann. Fachprüfungen werden in Form von künstlerisch-praktischen Prüfungen durchgeführt.

(3) Die künstlerisch-praktische Prüfung ist eine nicht öffentliche Präsentation von im Unterricht erarbeiteten Rollenausschnitten (Monologe oder Szenen mit maximal 3 Beteiligten) und/oder Chansons.

(4) Ein Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über eine nach dieser Diplomprüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung oder für die Diplomprüfung geforderte, auf jeweils einer individuell erkennbaren Leistung beruhenden Studienleistung (insbesondere Klausurarbeit oder Referat oder Hausarbeit oder mündliche/praktische Prüfung). Dieser Leistungsnachweis ist einmal wiederholbar. Näheres regelt die Studienordnung.

(5) In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres oder seines Fachs erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen. Die Aufgaben für die Klausurarbeiten werden vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer Prüferin oder eines Prüfers gestellt; die Klausurarbeiten sind unter Aufsicht in der vorgeschriebenen Zeit von höchstens vier Stunden zu fertigen. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet die Prüferin oder der Prüfer.

(6) Ein Referat ist ein mindestens 20 Minuten dauernder, selbständig erarbeiteter Vortrag zu einem selbst gewählten oder gestellten Thema vor Zuhörern innerhalb des Unterrichtes. Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Quellenmaterial zu seinem Thema (Primär- und Sekundärliteratur) recherchieren, gliedern und anschaulich, gegebenenfalls auch mit Hilfsmitteln (Medien, Arbeitsblättern) präsentieren kann.

(7) Eine Hausarbeit besteht in einer Entwurfsleistung und/oder Ausarbeitung, mit der der Prüfling die Fähigkeit erkennen lässt, eine planerische Aufgabenstellung unter Anwendung der in den Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches erworbenen Kenntnisse inhaltlich und methodisch angemessen selbständig zu bearbeiten. In der Regel handelt es sich bei der Hausarbeit deshalb um eine Einzelarbeit; sie kann allerdings auch als Gruppenarbeit konzipiert sein, wenn die einzelnen Leistungen deutlich erkennbar gemacht werden. Nur in Ausnahmefällen sollten jedoch mehr als drei Personen daran beteiligt sein. Die Bearbeitungszeit beträgt nicht mehr als sechs Wochen, der Textumfang sollte 15 Maschinen geschriebene Seiten zuzüglich Literaturverzeichnis und einem eventuellen Anhang nicht übersteigen. Die Aufgabenstellung ist den Prüflingen rechtzeitig bekannt zu geben

(8) In der mündlichen/praktischen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zusammenhänge des Prüfungsgebietes zu erkennen und spezielle Fragestellungen hierüber einzuordnen vermag. Durch die mündliche/praktische Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der Prüfling über Grundlagenwissen für die Berufspraxis verfügt.

(9) Eine mündliche/praktische Prüfung wird als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling in einem Prüfungsfach in der Regel nur von einer Prüferin oder einem Prüfer geprüft.

(10) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sowie die für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen der mündlichen/praktischen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche/praktische Prüfung bekannt zu geben.

(11) Prüflinge, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling.

§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut                        =  eine hervorragende Leistung;

2 = gut                                =  eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend                =  eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend                  =  eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend         =  eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis
einschließlich 1,5                               = sehr gut,

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis
einschließlich 2,5                               = gut,

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis
einschließlich 3,5                               = befriedigend,

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis
einschließlich 4,0                               = ausreichend,

bei einem Durchschnitt ab 4,1            = nicht ausreichend.

(3) Bei der Bildung der Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung (Fachprüfung) kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfungen finden in der Regel zu Beginn des folgenden Semesters statt. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten; die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

(3) Eine endgültig nicht bestandene Diplom-Vorprüfung führt zur Exmatrikulation.

§ 14
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis auszustellen, das die in der Fachprüfung erzielte Note enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 15
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. für den Studiengang mindestens seit zwei Semestern an der Hochschule eingeschrieben ist,

2. die Diplom-Vorprüfung in demselben oder verwandten Studiengang an einer Kunst- oder Musikhochschule oder an einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden oder eine gemäß § 6 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat,

3. die ordnungsgemäße Teilnahme an allen für das Hauptstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen einschließlich der Projekte nach näherer Bestimmung der Studienordnung nachweist,

4. einen Leistungsnachweis, dessen Erbringungsform die Studienordnung regelt, in dem Fach
– Chanson
erbracht hat
(Wiederholung ist einmal möglich).

(2) Im Übrigen gelten §§ 8 und 9 entsprechend.

§ 16
Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) In der künstlerisch-praktischen Prüfung soll der Prüfling innerhalb des Vorspiels/Vortrags körperliche und stimmlich-sprecherische Ausdrucksfähigkeit und deren Entfaltung in szenischen Zusammenhängen anhand der Theaterliteratur, Kreativität, Stilempfinden und improvisatorische Phantasie nachweisen.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus einer künstlerisch-praktischen Prüfung, die sich aus

1. einem Rollenvorspiel und

2. der Mitwirkung an einer öffentlichen Theateraufführung oder einer Aufführung/einem Projekt während des 7. Semesters

zusammensetzt.

(3) Folgende Prüfungsanforderungen und Dauer werden zugrunde gelegt:

1. Vorspiel von mindestens zwei Rollenausschnitten von jeweils etwa 20 Minuten Dauer.

2. Theateraufführung von mindestens 60 Minuten Dauer.

§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistung und für die Bildung der Fachnote gilt § 12 entsprechend. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die künstlerisch-praktische Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.

(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.

§ 18
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die künstlerisch-praktische Prüfung kann bei "nicht ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet nach Maßgabe des Prüfungsausschusses statt. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.

(2) Eine endgültig nicht bestandene Diplom-Prüfung führt zur Exmatrikulation.

§ 19
Zeugnis

(1) Hat ein Prüfling die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Note der Fachprüfung. Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 20
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Prüfling eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Das Diplom wird von der Rektorin oder dem Rektor und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 21
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so gilt dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung als behoben. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt wird. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 22
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag an die Dekanin oder den Dekan Einsicht in seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Dekanin oder dem Dekan zu stellen. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 23
In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 2003 in Kraft. Sie wird im Ministerialblatt NRW veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Künstlerische Reifeprüfung, die aufgrund der vorläufigen Satzung der Staatlichen Hochschule für Musik Ruhr vom 19.04.1973 (GABL. NW. S. 321) erlassen wurde und soweit sie die Schauspielausbildung regelt, außer Kraft.

(2) Diese Diplomprüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Sommersemester 2003 für den Studiengang Schauspiel Essen eingeschrieben worden sind.

(3) Auf Studierende, die vor dem Sommersemester 2003 ihr Studium im Studiengang Schauspiel Essen aufgenommen haben, findet die im Wintersemester 2002/2003 geltende Ordnung für die Künstlerische Reifeprüfung weiterhin Anwendung. Auf diese Studierenden findet die Diplomprüfungsordnung ab dem Sommersemester 2003 Anwendung, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen; der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung zu stellen. Die bisherigen Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen anerkannt.

(4) Für Studierende, die keinen Antrag gestellt haben und ihr Studium in der nach der in Absatz 1 genannten Ordnung vorgesehenen Studienzeit, aus von ihnen zu vertretenden Gründen, nicht abgeschlossen haben, gilt dann diese Diplomprüfungsordnung.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates 3 vom 26.11.2003 und des Senats der Folkwang Hochschule vom 03.12.2003 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2004 – 323-7.04.02.04.08/081 -.

Essen, den 13. April 2004

Der Rektor der Folkwang Hochschule

Prof. Dr. Martin   P f e f f e r

MBl. NRW. 2004 S. 529