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Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik Köln vom 1. April 2004

 

Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik Köln vom 1. April 2004

Einschreibungsordnung
der Hochschule für Musik Köln
vom 1. April 2004

Aufgrund der § 2 Abs. 2 und 4 und § 36 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz-KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772) hat der Senat der Hochschule für Musik Köln die folgende Einschreibungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

§1   Einschreibung

§2   Voraussetzungen für die Einschreibung

§3   Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber

§4   Verfahren

§5   Versagung der Einschreibung

§6   Mitwirkungspflichten der Studierenden

§7   Rückmeldung

§8   Beurlaubung

§9   Exmatrikulation

§10 Gasthörerinnen und Gasthörer

§11 Jungstudierende

§12 Schlussvorschriften

§13 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

§ 1
Einschreibung

(1) Die Studienbewerberinnen und -bewerber werden auf Antrag durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule für Musik Köln mit den sich aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Satzungen und Ordnungen der Hochschule ergebenden Rechten und Pflichten.

(2)Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge einzuschreiben, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen nachgewiesen werden und kein Zugangshindernis vorliegt.

(3) Die Einschreibung in einen weiteren Studiengang parallel zu anderen Studiengängen soll im letzten Semester des Grund- oder Hauptstudiums des zuerst studierten Studienganges oder der zuerst studierten Studiengänge erst möglich sein, wenn in dem vorherigen Studiengang die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung bestanden wurde. Über Ausnahmen entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.

(4) Werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber für mehrere Studiengänge eingeschrieben, die verschiedenen Fachbereichen angehören, muss bei der Einschreibung einer der Fachbereiche gewählt werden, dem die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber angehören will und in dem die Hochschulwahlen erfolgen sollen.

(5) Eine Einschreibung ist unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung zu befristen, wenn es sich um Programmstudierende gemäß §3 Abs. 3 handelt, die für ein zeitlich begrenztes Studium mit Zustimmung einer Hauptfachlehrerin bzw. eines Hauptfachlehrers zugelassen worden sind.

(6) Eine Einschreibung kann nur erfolgen, wenn eine Hauptfachlehrerin bzw. ein Hauptfachlehrer zur Verfügung steht. Studierende können einen Lehrerwunsch für den Hauptfachunterricht äußern. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Hauptfachunterrichtes durch eine bestimmte Lehrerin bzw. einen bestimmten Lehrer besteht nicht. Über die Zuweisung der Studierenden zum Hauptfachunterricht bzw. diesbezügliche Änderungen während des Studiums entscheidet die jeweilige Dekanin bzw. der jeweilige Dekan.

§ 2
Voraussetzungen für die Einschreibung

(1) Neben dem Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung ist der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang zu erbringen. Das Verfahren regeln die Ordnungen zur Feststellung der künstlerischen Eignung in den verschiedenen Studiengängen sowie die Ordnung für die Feststellung der Eignung im Studiengang Musik mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II.

(2)Von dem Nachweis der Hochschulreife nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn eine hervorragende künstlerische Begabung nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die grundständigen Studiengänge Musikpädagogik, Lehramt Musik Sekundarstufe II, Kirchenmusik, sowie den Aufbaustudiengang Promotion und die Zusatzstudiengänge Promotion und Kulturmanagement.

(3) Die Qualifikation für die Aufbau- oder Zusatzstudiengänge Kammermusik, Liedbegleitung, Neue Musik und Tanzpädagogik wird in der Regel durch einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem vorangegangenen Studiengang nachgewiesen. Näheres regelt die entsprechende Prüfungsordnung.

(4) Soweit Prüfungsordnungen das vorsehen, wird als weitere Voraussetzung für die Einschreibung der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit gefordert.

§ 3
Ausländische und staatenlose
Studienbewerberinnen und Studienbewerber

(1) Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und -bewerber können nur eingeschrieben werden, wenn sie zusätzlich zu den Nachweisen gemäß § 2 den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen. Das Nähere regelt die Sprachprüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern an der Hochschule für Musik Köln.

(2) Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die für den Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse gemäß der Sprachprüfung zugelassen sind, können befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen die Rechtsstellung von Studierenden verliehen bekommen.

(3) Programmstudierende im Sinne dieser Einschreibungsordnung sind ausländische und staatenlose Studierende, die im Rahmen von anerkannten Förderprogrammen ein begrenztes Studium von maximal vier Semestern ohne Abschlussprüfung durchführen können. In diesem Fall gelten die Voraussetzungen nach § 2 nicht.

§ 4
Verfahren

(1) Die Einschreibung für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers. Der Antrag ist innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist zu stellen. Sofern die Studienordnung bestimmt, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann, ist der Antrag nur zulässig, wenn für das betreffende Semester ein Lehrangebot besteht. Für den Antrag ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Für die Einschreibung ist persönliches Erscheinen vorgeschrieben.

(2) Mit dem Antrag auf Einschreibung sind vorzulegen:

a) der ausgefüllte Antrag auf Einschreibung,

b) der Bescheid über die Feststellung der künstlerischen Eignung oder der hervorragenden künstlerischen Begabung für den gewählten Studiengang,

c) die nach §§ 2 und 3 geforderten Qualifikationsnachweise sowie die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, der künstlerischen Eignung, der hervorragenden künstlerischen Begabung oder einer praktischen Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege, der Hochschulzugangsberechtigung und – bei ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerbern – Nachweise über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Nachweise müssen in amtlich beglaubigten Fotokopien vorgelegt werden. Fremdsprachlichen Zeugnissen oder Bescheinigungen ist, sofern sie nicht in englischer Sprache ausgestellt sind, eine deutschsprachige Übersetzung beizufügen, deren Richtigkeit von einer vereidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu beglaubigen ist. Auf Verlangen hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Echtheit von Zeugnissen mit einer Legalisation durch die zuständige deutsche Stelle nachzuweisen,

d) der Nachweis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation oder des Studienbuchs mit Abgangsvermerk und einer Bescheinigung über die bisherigen Studienzeiten, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes studiert hat,

e) gegebenenfalls Nachweise über die Anrechnung von Studienzeiten durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter,

f) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Prüfungen oder Leistungsnachweise, die in Studien- und/oder Prüfungsordnungen vorgesehen sind, von der Bewerberin bzw. dem Bewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden wurden,

g) der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,

h) zwei Lichtbilder, 4 x 5,5 cm, mit dem Namen der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers auf der Rückseite, die die Identität der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung erkennen lässt,

i) gegebenenfalls eine Erklärung gemäß § 1 Abs. 4, in welchem Fachbereich die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber Mitglied sein will,

j) die Versicherungsbescheinigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die studentische Krankenversicherung,

k) Personalausweis oder Pass (Fotokopie) und bei ausländischen Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerbern zusätzlich eine Kopie des Sichtvermerkes (Visum).

(3)Versäumt die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber die von der Hochschule festgesetzten Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung und Beurlaubung nur dann später erfolgen, wenn in diesem Antrag ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Entsprechende Anträge sind nach Ablauf der festgesetzten Nachfrist nicht mehr zulässig. Die nach der Gebührensatzung der Hochschule für Musik Köln in der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr ist zu entrichten.

(4) Die eingeschriebenen Studierenden erhalten das Studienbuch, Studienbescheinigungen und den Studienausweis des jeweiligen Standortes der Hochschule für Musik Köln.

(5) Die Hochschule für Musik Köln und ihre Standorte Aachen, Köln und Wuppertal sind berechtigt, von den Studienbewerberinnen und -bewerbern sowie den Studierenden folgende personenbezogenen Daten zu erheben und zu speichern:

a) zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben:

Name, Vorname, Geburtsname, Matrikelnummer, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, ständiger Wohnsitz und Semesteranschrift, Art, Typ, Jahr und Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung, Hörerstatus, Meldestatus, Zweithochschule, Studiengang mit Studienrichtung und -schwerpunkt, Anzahl der Hochschul- und Fachsemester, Angaben über Urlaubssemester und Praxissemester, Angaben über vorher besuchte Hochschulen und abgelegte Abschlussprüfungen, Art des Studiums, Datum der erstmaligen und jetzigen Immatrikulation, Fachbereichszugehörigkeit bzw. im Fall der Einschreibung für mehrere Studiengänge, der Fachbereich, dem die bzw. der Studierende angehören will, Zeitraum und Dauer der Praktika, Bezug von Ausbildungsförderung, Beurlaubungs- und Exmatrikulationsdatum und Grund, Rückmeldedatum, Betriebsnummer der Krankenkasse und Versichertennummer der oder des Studierenden,

b) für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBI. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung; das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG/NW - ) vom 15. März 1988 (GW. NW. S. 160) bleibt unberührt.

§ 5
Versagung der Einschreibung

(1) Die Einschreibung ist außer im Fall der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß §§ 2 bis 4 zu versagen, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.

(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber

a) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,

b) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht erbringt,

c) bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist,

d) durch Krankheit die Gesundheit anderen Hochschulmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde; vor der Entscheidung soll der Bewerberin bzw. dem Bewerber Gelegenheit gegeben werden nachzuweisen, dass der Versagungsgrund nicht besteht,

e) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht.

§ 6
Mitwirkungspflichten der Studierenden

Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule unverzüglich mitzuteilen:

a) die Änderung des Namens, des Familienstandes, der Semester- und Heimatanschrift,

b) endgültig bestandene oder nicht bestandene Prüfungen, deren Ergebnis für die Fortsetzung des Fachstudiums erheblich sind,

c) den Verlust von Studienbuch oder Studienausweis.

§ 7
Rückmeldung

(1) Beabsichtigt die oder der eingeschriebene Studierende, ihr oder sein Studium nach Ablauf des Semesters an der Hochschule für Musik Köln fortzusetzen, muss sie oder er sich innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist zurückmelden. Die Rückmeldung ist nur für den Studiengang und die Studienrichtung möglich, für die die oder der Studierende zugelassen ist.

(2) Die ordnungsgemäße Rückmeldung setzt den Zahlungseingang der zu entrichtenden Beiträge und gegebenenfalls Gebühren voraus. Das organisatorische Verfahren wird durch Bekanntmachung des Studiensekretariates geregelt.

(3) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend sofern die oder der Studierende ihre oder seine Mitgliedschaftsrechte künftig in einem anderen Fachbereich ausüben will.

§ 8
Beurlaubung

(1) Studierende können auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:

a) Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes (gegen Vorlage einer amtlich beglaubigten Fotokopie des Einberufungsbescheides),

b) Krankheit (gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist),

c) eine Abwesenheit von den Standorten Aachen, Köln und Wuppertal im Interesse der Hochschule, insbesondere wegen Vorbereitung und Durchführung besonderer künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Abwesenheit vom Hochschulort wegen Mitarbeit an einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Vorhaben oder wegen eines Auslandsstudiums,

d) Schwangerschaft (gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der der voraussichtliche Termin der Niederkunft hervorgeht),

e) ein nach Prüfungs- und Studienordnung vorgesehenes Praktikum,

f) eine dem Studienziel dienende praktische Tätigkeit im Sinne des § 38 KunstHG,

g) wenn eine Studierende oder ein Studierender mit einem Kind für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht, einem Kind des Ehepartners, einem Kind, das sie oder er mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre oder seine Obhut aufgenommen hat, einem Kind, für das sie oder er ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BERZGG) beziehen kann oder als Nichtsorgeberechtigte oder Nichtsorgeberechtigter mit ihrem oder seinem leiblichenKind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht. Die Dauer der möglichen Beurlaubung bestimmt sich nach der jeweils geltenden Dauer der Elternzeit nach § 15 BERZGG. Ein Anspruch auf Beurlaubung besteht nicht, wenn der andere Elternteil Elternzeit in Anspruch genommen hat, es sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes kann nicht sichergestellt werden.

In Zweifelsfällen, insbesondere über andere als oben angeführte Gründe, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich innerhalb der von der Hochschule für Musik Köln für die Rückmeldung festgesetzten Frist zu stellen. Über nicht fristgerecht eingegangene Anträge entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall. Rückwirkende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus ist nur bei besonders gewichtigen Gründen zulässig; sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester bis zum jeweils festgesetzten Termin für die Rückmeldung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erneut nachgewiesen wird. Während einer Beurlaubung für mehr als 6 Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

(4) Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen:

a) die schriftliche Begründung des Antrages unter Beifügung der Nachweise für das Bestehen des wichtigen Grundes,

b) das Studienbuch,

c) der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge.

(5) Eine Beurlaubung für das 1. Fachsemester ist nicht zulässig, ausgenommen für die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes.

(6) Die Pflicht zur Rückmeldung gemäß § 7 wird von der Beurlaubung nicht berührt.

(7) Während einer Beurlaubung können an der Hochschule für Musik Köln und ihren Standorten keine Studien- und/oder Prüfungsleistungen erbracht werden.

§ 9
Exmatrikulation

(1) Eine Studierende bzw. ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn

a) sie oder er dies beantragt,

b) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

c) die oder der Studierende sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt zu sein,

d) sie oder er das Studium im Hauptfach oder instrumentalen Nebenfach nicht binnen vier Wochen nach Unterrichtsbeginn aufnimmt,

e) sie oder er eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat,

f) nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder zur Versagung der Einschreibung hätten führen können.

(2) Nach bestandener Abschlussprüfung ist die oder der Studierende mit dem Datum der bestandenen Prüfung zu exmatrikulieren, es sei denn, dass die oder der Studierende noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben ist. Wird die Exmatrikulation ausgesprochen, weil die oder Studierende sich nicht zurückgemeldet hat, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tag des Semesters ein, zu dem sich der oder die Studierende eingeschrieben bzw. letztmalig zurückgemeldet hat. In allen anderen Fällen erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters, in dem die Entscheidung getroffen wurde.

(3) Dem Antrag auf Exmatrikulation nach Abs. 1 Buchstabe a sind beizufügen:

a) das ausgefüllte Exmatrikulationsformular,

b) der Studierendenausweis sowie bereits ausgehändigte Immatrikulationsbescheinigungen, die in die Zukunft wirken, und das Semesterticket,

c) das Studienbuch.

Bei einer Exmatrikulation von Amts wegen sind Feststellungen über die Entlastung von Verbindlichkeiten gegenüber Hochschuleinrichtungen zu treffen, ferner sind Studierendenausweis, Immatrikulationsbescheinigungen, die in die Zukunft wirken, und das Semesterticket zurückzugeben.

(4) Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten. Über die Exmatrikulation erhält die oder der Studierende auf Antrag einen Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Hochschule für Musik Köln und ihren Standorten.

§ 10
Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Musik Köln und ihren Standorten besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörerin bzw. Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Antrag ist innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Fristen zu stellen. Der Nachweis über die Qualifikation nach § 2 ist nicht erforderlich; im Falle des § 5 Abs. 1 Buchstabe b ist eine Zulassung für die Dauer des Ausschlusses der Einschreibung nicht möglich. Über den Antrag als Gasthörerin bzw. Gasthörer entscheiden die Dekanin oder der Dekan des jeweiligen Fachbereiches.

(2) Für die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist die nach der Gebührensatzung der Hochschule für Musik Köln fällige Gasthörergebühr zu zahlen.

(3) Gasthörer werden nicht eingeschrieben. Sie werden durch die Zulassung und für die Dauer der Zulassung Angehörige der Hochschule für Musik Köln und ihren Standorten, ohne Mitglieder zu sein. Auf Gasthörer finden die Vorschriften der Einschreibung, ihrer Versagung, der Rückmeldung, Beurlaubung und der Exmatrikulation sinngemäß Anwendung. Über die Zulassung wird der Gasthörerin oder dem Gasthörer eine Bescheinigung ausgestellt.

(4) Gasthörerinnen oder Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen von der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten erhalten.

§ 11
Jungstudierende

(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die ein ordentliches Studium noch nicht aufnehmen können, weil sie noch allgemeinbildende Schulen besuchen, können bis zum Ende ihrer Schulzeit als Jungstudierende aufgenommen werden, wenn sie eine außergewöhnliche musikalische Begabung besitzen und eine besondere Fähigkeit in dem von ihr oder ihm gewählten Hauptfach oder Hauptinstrument nachweisen. Das Verfahren regelt die Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und hervorragenden künstlerischen Begabung.

(2) Die Jungstudierenden haben sich alle zwei Semester einer Leistungsüberprüfung zu stellen. Sie erhalten über jede bestandene Leistungsüberprüfung ein Zertifikat.

(3) Bei der Aufnahme des ordentlichen Studiums ist die künstlerische Eignung oder die hervorragende künstlerische Begabung erneut nachzuweisen. Das Nähere regelt die Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und hervorragenden künstlerischen Begabung.

§ 12
Schlussvorschriften

(1) Die nach dieser Einschreibungsordnung festzusetzenden Fristen sind hochschulüblich bekannt zu geben.

(2) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber die festgesetzten Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung noch während der bekannt gegebenen Nachfristen erfolgen. Dabei ist gleichzeitig die nach der Gebührensatzung der Hochschule für Musik Köln fällige Gebühr zu entrichten. Die Vorschriften der §§ 31 und 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Berechnung von Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand finden Anwendung.

§ 13
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

Diese Einschreibungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Köln vom 28.6.2002 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Januar 2004, 324.2-8220.

Köln, den 1. April 2004

Der Rektor
der Hochschule für Musik Köln
Prof. Josef   P r o t s c h k a

MBl. NRW. 2004 S. 615