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Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Katholische Kirchenmusik an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 29. April 2004

 

Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Katholische Kirchenmusik an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 29. April 2004

Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung
für den Aufbaustudiengang Katholische Kirchenmusik
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 29. April 2004

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 4, 36 und 41 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), geändert durch Gesetze vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 20), vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), in Verbindung mit den §§ 87 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), hat die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeines

§ 1 Ziel und Zweck des Verfahrens/Voraussetzungen

§ 2 Termine

§ 3 Zulassung zum Feststellungsverfahren

II. Feststellungsverfahren

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Eignungsprüfungskommission

§ 6 Feststellungsverfahren/Leistungen

§ 7 Bewertung, Bekanntgabe, Prüfungsniederschrift, Prüfungswiederholung

III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen

§ 8 Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 9 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

I. Allgemeines

§ 1
Ziel und Zweck des Verfahrens/Voraussetzungen

(1) Für die Zulassung zum Aufbaustudiengang Katholische Kirchenmusik nach abgeschlossenem Diplom- oder gleichwertigem Studiengang Katholische Kirchenmusik, ist eine eigene Feststellungsprüfung vor einer gesonderten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Diese Ordnung regelt das Verfahren, wie eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber die erforderlichen musikalischen und künstlerischen Fähigkeiten nachweist, um im Aufbaustudiengang mit Erfolg zu einem weiterführenden Abschluss geführt werden zu können.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsfeststellung ist der Abschluss eines Diplom- oder gleichwertigen Studiengangs Katholische Kirchenmusik mit mindestens einem Notendurchschnitt von „gut“ (mindestens 2,5) in den Fächern Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel/ Improvisation, Chorleitung, Klavier, Gesang oder mit Auszeichnung in wenigstens einem der genannten Fächer. Die Diplomprüfung darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 2
Termine

Das Feststellungsverfahren wird in der Regel zweimal jährlich durchgeführt, und zwar im Sommersemester für das nachfolgende Wintersemester und im Wintersemester für das nachfolgende Sommersemester. Die Termine für die Durchführung des Feststellungsverfahrens bestimmt die Hochschule. Sie werden von der Hochschule rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 3
Zulassung zum Feststellungsverfahren

(1) Die Teilnahme am Feststellungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der bis zum 31. März für das Wintersemester oder bis zum 31. Oktober für das Sommersemester in der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf eingegangen sein muss. Er muss die Angabe des Studiengangs und der absolvierten künstlerischen Hauptfächer enthalten.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Lebenslauf;

b) Nachweise über Art und Grad der musikalischen Vorbildung (Diplom oder vergleichbarer Abschluss);

c) ein Passfoto (Name und Anschrift auf der Rückseite);

d) eine Erklärung darüber, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen;

e) rückadressierter und ausreichend frankierter Briefumschlag (Format DIN A5).

(3) Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht ihr entsprechendes Diplomstudium abgeschlossen haben, erhalten die Möglichkeit, noch bis spätestens eine Woche vor der angesetzten Eignungsprüfung den mit dem erforderlichen Prädikat (vgl. § 1 Abs. 3) zu erbringenden Diplom- oder gleichwertigen Abschluss nachzuweisen (Ausschlussfrist). Für Absolventinnen und Absolventen der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf besteht die Möglichkeit, diesen Nachweis spätestens am Tage der festgesetzten Eignungsprüfung zu erbringen.

(4) Zugelassen zum Feststellungsverfahren werden Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die ihren Antrag fristgerechtund vollständig mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 1 bzw. 2 und 3 eingereicht haben. Die Hochschule entscheidet hierüber nach Aktenlage.

(5) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit ausländischen Zeugnissen, Diplomen usf. müssen diese in beglaubigter deutscher Übersetzung vorlegen und deren Gleichwertigkeit mit deutschen Zeugnissen nachweisen.

(6) Wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zum Feststellungsverfahren zugelassen, so erhält sie oder er hierüber eine schriftliche Benachrichtigung mit Angabe der Prüfungstermine; wird der Antrag auf Zulassung abgelehnt, erhält die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber darüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

II. Feststellungsverfahren

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer vom Rektor bestellten Prorektorin bzw. einem vom Rektor bestellten Prorektor als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs II, einer hauptamtlichen Professorin bzw. einem hauptamtlichen Professor sowie einem nicht stimmberechtigten studentischen Mitglied. Die Prorektorin bzw. der Prorektor wird durch die andere Prorektorin bzw. den anderen Prorektor vertreten. Die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereichs II wird durch die Prodekanin bzw. den Prodekan des Fachbereichs II vertreten. Die Professorin bzw. der Professor und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden von der Gruppe der hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers vom Fachbereichsrat bestellt. Das studentische Mitglied und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden von der Gruppe der studentischen Senatsmitglieder bestimmt und vom Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit der gewählten Professoren beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer, setzt die Prüfungskommissionen ein und beschließt über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet den zuständigen Gremien über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- wie der Studienordnung.

(4) Prüfungsberechtigte Mitglieder von Rektorat und Prüfungsausschuss, die den jeweiligen Prüfungskommissionen nicht angehören, haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(5) Der Prüfungsausschuss kanndie Erledigung von laufenden Angelegenheiten seiner Vorsitzenden bzw. seinem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder aus der Gruppe der Professoren anwesend sind.

§ 5
Eignungsprüfungskommission

Für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der künstlerischen Eignung wird eine gesonderte Prüfungskommission vom Prüfungsausschuss eingesetzt. Sie besteht aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Rektorats, die/der gleichzeitig den Vorsitz führt, der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereichs II oder deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie drei weiteren im Bereich Kirchenmusik lehrenden Dozentinnen bzw. Dozenten.

§ 6
Feststellungsverfahren/Leistungen

(1) Das Verfahren erstreckt sich ausschließlich auf die Feststellung der künstlerisch-musikalischen Voraussetzungen in den angestrebten Hauptfächern. Geprüft werden insbesondere:

a) das Vorhandensein einer Künstlerpersönlichkeit

b) technisches Können

c) Musikalität bzw. interpretatorisches Gestaltungsvermögen

d) Stilbewußtsein

(2) Das Feststellungsverfahren dauert insgesamt maximal 60 Minuten. Ein Anspruch auf Ausschöpfung der für die Feststellungsprüfung festgesetzten Höchstdauer besteht nicht.

(3) Die Feststellung der künstlerisch-musikalischen Voraussetzungen für das angestrebte Studium des Aufbaustudiengangs Katholische Kirchenmusik erfolgt durch musikalische Darbietung. Sie besteht aus folgenden Teilprüfungen:

1. Orgelliteraturspiel:

- Vortrag von fünf Werken aus verschiedenen Stilepochen: ein vor J. S. Bach entstandenes Werk, zwei Werke von J. S. Bach (z.B. ein Präludium und Fuge sowie ein Triosatz), ein Werk der Romantik, ein Werk des 20. oder 21. Jahrhunderts

- Vortrag eines von der Prüfungskommission aus einer Liste von sechs Choralbearbeitungen auszuwählenden Werkes

- Vom-Blatt-Spiel

2. Liturgisches Orgelspiel/Improvisation:

a) vorbereitet:

- Vortrag eines größeren Choralvorspiels und einer Gemeindebegleitung (drei Strophen mit cantus firmus im Sopran, Tenor und Bass) zu einem selbstgewählten Kirchenlied

- Vortrag einer Partita oder Liedvariationen über ein selbstgewähltes Kirchenlied oder Vortrag einer größeren nicht cantus firmus-gebundenen Improvisation über ein selbstgewähltes Thema

b) unvorbereitet:

- Vorspiele und Liedbegleitung

- Vortrag einer Paraphrase über einen gregorianischen cantus firmus

3. Chorleitung/Orchesterleitung:

- Spielen und Dirigieren eines selbstgewählten Werkes der Chorliteratur

- Proben eines Chorwerkes (Aufgabe wird gestellt)

- Gespräch zu Fragen der Chorarbeit und Probentechnik, der Chorliteratur, Aufführungspraxis, Partitur- und Orchesterkunde

4. Gesang:

- Vortrag zweier Werke aus verschiedenen Stilepochen, darunter eine Arie aus einer größeren geistlichen Vokalkomposition

- Vom-Blatt-Singen

- Vortrag eines vorbereiteten Sprechtextes

- Beantwortung von Fragen zur Stimmphysiologie und zur Chorischen Stimmbildung

5. Klavier bzw. Cembalo:

- Vortrag dreier Klavierwerke aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein Werk der Wiener Klassik und ein Werk des 20. oder 21. Jhs. (für Bewerberinnen oder Bewerber im Fach Cembalo: Vortrag dreier Cembalokompositionen eigener Wahl aus verschiedenen Epochen [darunter eines von J. S. Bach])

- Vortrag eines vorbereiteten Klavierauszugs

- Vom-Blatt-Spiel

(4) Das Feststellungsverfahren ist nicht öffentlich.

§ 7
Bewertung, Bekanntgabe, Prüfungsniederschrift, Prüfungswiederholung

(1) Die Prüfungskommission entscheidet mehrheitlich über die künstlerische Darbietung der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“. Das Ergebnis wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Bei dem Ergebnis „nicht bestanden“ ergeht ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(2) Über das Feststellungsverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den Prüfungsakten der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers beigefügt wird. Sie muss neben dem Namen und den persönlichen Daten der Kandidatin bzw. des Kandidaten mindestens Angaben enthalten über:

- Tag und Ort der Feststellungsprüfung

- die Mitglieder der Prüfungskommission

- Art, Dauer und Inhalt der Feststellungsprüfung

- die Bewertung der Feststellungsprüfung nach Abs. 1

- besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Täuschungsversuche usw.

(3) Die festgestellte Eignung hat nur Gültigkeit für das im Zulassungsantrag beantragte Semester. Ausnahmen hiervon werden nur bei Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes, des Sozialen Jahres, bei der Inanspruchnahme des Mutterschaftsschutzes sowie in begründeten Einzelfällen gemacht. Der Studienantritt kann auf Antrag maximal um zwei Semester verschoben werden. Im Zweifelsfalle entscheidet hierüber die Rektorin bzw. der Rektor.

(4) Bestandene Feststellungsprüfungen bzw. bestandene Feststellungsprüfungsteile, die an einer anderen Hochschule erbracht wurden, werden für die Einschreibung an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf nicht angerechnet.

(5) Eine nach dieser Ordnung nicht bestandene Feststellungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Für diese Wiederholungsprüfung finden die Regelungen dieser Ordnung entsprechende Anwendung.

(6) Nach Abschluss des Feststellungsverfahrens wird den Berechtigten auf Antrag Einsicht in die Niederschrift und die Bewertungen der Prüferinnen bzw. Prüfer gewährt.

(7) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Bescheids beim Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen. Der Prüfungsausschussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen

§ 8
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studienbewerberin oder der Studienbewerber hierüber täuschen wollte, und wird dieser Tatbestand erst nach Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Feststellungsprüfung geheilt. Hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (insbesondere gemäß § 48 VwVfG NW).

(2) Hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Studienbewerberin oder der Studienbewerber getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber ist vor einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der unrichtige Zulassungsbescheid wird aufgehoben. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Bescheinigung ausgeschlossen.

§ 9
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung ersetzt alle bisherigen Zulassungsregelungen.

(2) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 15. Juli 2003 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2004.

Düsseldorf, den 29. April 2004

Der Rektor
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf

In Vertretung

Prof. Dr. Dr. Volker   K a l i s c h

MBl. NRW. 2004 S. 752