Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Ordnung für das Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2004

 

Historisch:

Ordnung für das Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2004

Ordnung
für das Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen
vom 1. Oktober 2004



Abschnitt I
Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen

§ 1
Institute

Das Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen - im Folgenden Wissenschaftszentrum - wird gebildet aus dem gleichnamigen Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf als Dachorganisation, dem "Institut Arbeit und Technik", dem "Kulturwissenschaftlichen Institut" und dem "Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH". Die Institute handeln auf der Grundlage der Errichtungserlasse/der Gesellschaftssatzung eigenständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Zielvereinbarungen. Das Wissenschaftszentrum untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung.

§ 2
Leitung

(1) Das Wissenschaftszentrum wird von einer Präsidentin/einem Präsidenten und einem Senat geleitet.

(2)Die Präsidentin/der Präsident wird vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport bestellt.

(3) Die Präsidentin/der Präsident bereitet die Sitzungen des Senats vor und setzt die Beschlüsse um.

(4) Die Präsidentin/der Präsident vertritt das Land Nordrhein-Westfalen für den Geschäftsbereich des Wissenschaftszentrums. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung selbst zu übernehmen.

§ 3
Landessiegel

Das Wissenschaftszentrum führt das Landessiegel mit der Umschrift: Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen - Institut Arbeit und Technik - Kulturwissenschaftliches Institut - Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie.

Abschnitt II
Gemeinsame Gremien

§ 4
Senat

(1) Für das Wissenschaftszentrum wird ein Senat gebildet.

(2) Dem Senat gehören an

- die Präsidentin/der Präsident des Wissenschaftszentrums als Vorsitzende/Vorsitzender

- 3 Vertreter des Landes

- 9 vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung berufene Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Politik, Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft

- die Präsidentinnen/die Präsidenten der Institute mit beratender Stimme.

(3) Die Senatsmitglieder werden für 6 Jahre berufen; die fachliche Ausrichtung der Institute ist dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen. Wiederberufung ist zulässig.

(4) Vorsitzende/Vorsitzender des Senats ist die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er wird durch eine Stabsstelle (Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf) unterstützt. Zu ihrer Aufgabe gehört u.a. die Aufbereitung planungsrelevanter Daten, Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Veranstaltungsservice.

(5) Der Senat schließt Zielvereinbarungen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung ab. Er berücksichtigt dabei das Maß der Zielerreichung der Institute hinsichtlich der zurückliegenden Zielvereinbarungen. Er gibt dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung Empfehlungen für die Verteilung der Haushaltsmittel.

(6) Auf der Basis der Zielvereinbarungen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und der Mittelzuweisungen des Landes schließt der Senat wiederum mit den Instituten Zielvereinbarungen ab.

(7) Zu den Aufgaben des Senats gehört weiter die Evaluierung der Institute und das Controlling. Das Controlling erfolgt auf der Grundlage von Indikatoren, die gemeinsam mit den Instituten verabredet worden sind.

(8) Der Senat hat für die Berufung der Institutsleiterinnen/Institutsleiter gegenüber der Landesregierung ein Vorschlagsrecht. Er übt sein Vorschlagsrecht in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat des jeweiligen Institutes aus.

(9) Der Senat beruft die wissenschaftlichen Beiräte auf Vorschlag des jeweiligen Institutes.

Abschnitt III
Schlussbestimmung

§ 5
In-Kraft-Treten

Die Ordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist für die Dauer von 5 Jahren befristet.

Düsseldorf, den 1. Oktober 2004

Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore   K r a f t

MBl. NRW. 2004 S. 950