Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 22.3.2024
Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 22.2.2006 - P 3010 – 5 – II 2
Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 22.2.2006 - P 3010 – 5 – II 2
Grundordnung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen
Bek. d. Finanzministeriums v. 22.2.2006
- P 3010 – 5 – II 2
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen
Aufgaben
(2) Die
Fachhochschule erfüllt die in § 3 FHGöD aufgeführten Aufgaben.
Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule
1. die Leiterin/der Leiter der
Fachhochschule und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter,
2. die
Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten,
3. die hauptberuflichen
sonstigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
4. die Studentinnen/Studenten.
(2) Studentinnen/Studenten i. S.
d. Abs. 1 Nr. 4 sind
1. alle Beamtinnen/Beamten im
Vorbereitungsdienst der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen bis zur
erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung,
2. Beamtinnen/Beamte, die zum
Aufstieg in die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in
der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen sind, während
der Einführungszeit.
(3) Angehörige der Fachhochschule
sind:
1. die in den Ruhestand versetzten
Professorinnen/Professoren,
2. die Lehrbeauftragten,
3. die Gasthörerinnen/Gasthörer (§ 24a FHGöD).
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
Den Angehörigen stehen dieselben
Rechte wie den mit ihnen vergleichbaren Mitgliedern der Fachhochschule zu, soweit
sich nicht aus Rechtsvorschriften, der Eigenart ihrer hochschulrechtlichen
Stellung sowie aus dem Umstand, dass ihnen nicht mehr die Pflichten aus § 45
des Hochschulgesetzes (HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) obliegen,
Gegenteiliges ergibt. Sie sind insbesondere berechtigt, die Bibliothek, die
Mensa und die sonstigen Einrichtungen der Fachhochschule im Rahmen der
geltenden Benutzungsordnungen zu nutzen.
Gasthörerinnen/Gasthörer
(2) Die Zulassung kann insbesondere
versagt werden, wenn und solange die Bewerberin/der Bewerber
a) durch
Krankheit die Gesundheit anderer Fachhochschulmitglieder gefährdet oder den
ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,
b) aufgrund
einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
unter Betreuung steht,
c) den
Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht
erbringt. Das Nähere wird durch Satzung der Fachhochschule bestimmt.
(3) Gasthörerinnen/Gasthörer sind
nicht berechtigt, Prüfungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 des
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das
Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur
Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) oder
entsprechender Neufassungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die
Teilnahme an Lehrveranstaltungen und ihre Leistungen erhalten.
Organe der Fachhochschule
1. die Leiterin/der Leiter der Fachhochschule,
2. der Senat.
Die Leiterin/der Leiter der Fachhochschule und
ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter
(2) Im Verhinderungsfalle tritt
an die Stelle der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule die
Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule.
Mitglieder des Senats
1. die
Leiterin/der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzende/Vorsitzender oder im
Falle ihrer/seiner Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter,
2. zehn Vertreter der Gruppe
der Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten,
3. zwei
Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, i. S .d. § 6 Abs. 1 Nrn.
3 und 4 FHGöD,
4. sechs Vertreter der
Studentinnen/Studenten.
(2) Als Mitglieder mit beratender
Stimme gehören dem Senat an:
1. je ein von
den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu
bestimmendes Mitglied,
2. ein von dem
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestimmendes
Mitglied,
3. die
Gleichstellungsbeauftragte,
4. die Stellvertreterin/der
Stellvertreter der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule.
(3) Die Vertreter und
Vertreterinnen der Gruppe der Professorinnen/Professoren und
Dozentinnen/Dozenten, der Gruppe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der
Gruppe der Studentinnen/Studenten werden durch die jeweilige Gruppe aus deren
Mitte gewählt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
Aufgaben und Rechte des Senats
(2) Der Senat ist von der
Leiterin/vom Leiter der Fachhochschule über Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung zu unterrichten. Er kann von der Leiterin/dem Leiter der
Fachhochschule jederzeit Auskunft über diejenigen Angelegenheiten der
Fachhochschule verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 10 FHGöD)
von Bedeutung sind.
(3) Die Leitung eines Lehrbereichs der Fachhochschule wird von der Leitung der Fachhochschule benannt.
§ 8
Sitzungen, schriftliche Abstimmungen
und Beschlussfassungen des Senats
(2) Die Leiterin/der Leiter der
Fachhochschule leitet die Sitzungen des Senats.
(3) Der Senat kann in
Ausnahmefällen schriftlich Beschluss fassen. Dies Verfahren ist zulässig, falls
ihm nicht mehr als sechs stimmberechtigte Mitglieder oder eines der nicht
stimmberechtigten Mitglieder zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 widersprechen.
Schriftliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder gefasst.
(4) Das Nähere kann in einer vom
Senat zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.
Ausschüsse des Senats
Der Senat kann für bestimmte
Aufgaben Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen dürfen Personen angehören, die
nicht Mitglieder der Fachhochschule sind. Mit dem Vorsitz darf nur ein
stimmberechtigtes Mitglied betraut werden.
Wahl zum Senat
(2) Bei der Wahl sind alle
Mitglieder der Fachhochschule mit Ausnahme der Leiterin/des Leiters der
Fachhochschule und der Stellvertreterin/des Stellvertreters wahlberechtigt und
wählbar innerhalb ihrer Gruppe.
(3) Mitglieder (§ 2), die
Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des
Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht dem Senat
angehören.
(4) Die Wahl wird nach den
Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Wird von einer
Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet insoweit
Mehrheitswahl statt. Die Briefwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl erfolgt nach der von
der Fachhochschule für Finanzen zu erlassenden Wahlordnung. In dieser
Wahlordnung sind Regelungen zu treffen, insbesondere über:
1. die Vorbereitung der Wahl,
2. die Bildung
eines Wahlvorstandes, der Vertreterinnen/ Vertreter der einzelnen Gruppen
angehören müssen,
3. die Aufteilung von
Wahlvorschlägen,
4. die Durchführung der
Briefwahl,
5. die Ermittlung,
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Zusammentritt und Wahlperiode des Senats
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode
des bisherigen Senats führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Senat zu
seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.
Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats
(2) Die Amtszeit von Mitgliedern,
die während einer Wahlperiode neu gewählt werden, endet mit dem Zusammentritt
des neu gewählten Senats zu seiner ersten Sitzung. Die Amtszeit von
Mitgliedern, die als Ersatzmitglieder eintreten, endet mit dem Zeitpunkt, in
dem die Amtzeit desjenigen Mitglieds geendet hätte, für das sie eingetreten
sind. § 15 Abs. 2 FHGöD bleibt unberührt.
Erlöschen der Mitgliedschaft im Senat
1. Ablauf
der Amtszeit,
2. Niederlegung
des Mandats,
3. Verlust
der Stellung als Mitglied,
4. durch
Tod.
Eintritt von Ersatzmitgliedern in den Senat
(2) Die Ersatzmitglieder werden
den nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste
entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder entstammen, und zwar wenn eine
Verhältniswahl stattgefunden hat, in der Reihenfolge der Liste, wenn eine
Mehrheitswahl stattgefunden hat, in der Reihenfolge der nächst höheren
Stimmenzahl. § 15 Abs. 2 FHGöD bleibt unberührt.
(3) Enthält die Vorschlagsliste
keine Bewerberin/keinen Bewerber mehr, die nachrücken können, so findet
insoweit eine Nachwahl statt.
Entscheidungsfreiheit und Mitwirkungsbefugnis
der Mitglieder des Senats
Die Mitglieder des Senats sind an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen an der Beratung von
Angelegenheiten und an der Abstimmung über Angelegenheiten nicht teilnehmen,
die ihnen selbst oder nahen Angehörigen persönliche Vor- oder Nachteile bringen
können.
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen des Senats
(2) Wird der Senat zum zweiten
Mal innerhalb von vier Wochen und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von
einer Woche zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten
Einberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Beschlüsse werden mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(4) § 15 Abs. 2 bis 4 HG gilt
entsprechend.
Sitzungsprotokoll
1. Ort und Tag der Sitzung,
2. Öffentlichkeit oder
Nichtöffentlichkeit der Sitzung,
3. Beschlussfähigkeit,
4. Beratungsergebnisse bzw.
Beschlussfassungen,
5. Stimmverhältnisse.
Die Niederschriften werden von
der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Senats unterzeichnet.
(2) Die Niederschriften sind bei
öffentlichen Sitzungen allen Mitgliedern der Fachhochschule, bei
nichtöffentlichen Sitzungen nur den Mitgliedern des Senats zugänglich.
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Senats und
seiner Ausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Sitzungen
nicht hochschulöffentlich sind (§ 19).
Öffentlichkeit
(2) Anträge auf Ausschluss der
Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und
entschieden werden.
(3) Personal- und
Haushaltsangelegenheiten betreffend Stellenpläne sowie Prüfungsangelegenheiten
werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
Studentenschaft
Die Studentenschaft wird von
Studentinnen/Studenten der Fachhochschule gebildet. Sie kann sich eine eigene
Ordnung geben, die dem Senat zur Beschlussfassung zuzuleiten ist. Die
Studentenschaft hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser
Grundordnung und ihrer Ordnung das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbst
zu verwalten. Sie darf Beiträge von Studentinnen/Studenten nicht erheben.
Studentenvertretung
Zur Förderung der sozialen, kulturellen
und sportlichen Interessen der Studentinnen/Studenten, zur Gestaltung der
Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange wird bei der
Fachhochschule eine Studentenvertretung gebildet. Diese besteht aus den
Mitgliedern des Studentenparlaments. Das Nähere bestimmt eine "Ordnung der
Studentenschaft".
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
Die Grundordnung der
Fachhochschule für Finanzen sowie ihre Änderungen werden im Ministerialblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
In-Kraft-Treten
Die Grundordnung tritt am Tag
nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
in Kraft.
MBl. NRW. 2006 S. 187