Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 22.2.2006 - P 3010 – 5 – II 2

 

Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 22.2.2006 - P 3010 – 5 – II 2

Grundordnung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen
Bek. d. Finanzministeriums v. 22.2.2006
- P 3010 – 5 – II 2

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie habe ich die vom Senat der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen am 24. November 2005 beschlossene Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen mit Erlass vom heutigen Tage gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst - FHGöD - vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168) – SGV. NRW. 223 – , genehmigt. Ihren Wortlaut gebe ich nachstehend bekannt.

Die Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen vom 28.12.1990 (SMBl. NRW. 22308) tritt mit dem In-Kraft-Treten der nachstehenden Grundordnung außer Kraft.

Grundordnung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen

§ 1
Aufgaben

(1) Die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen (Fachhochschule) als Einrichtung des Landes führt Bewerberinnen/Bewerber für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamtinnen/Aufstiegsbeamte im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung.

(2) Die Fachhochschule erfüllt die in § 3 FHGöD aufgeführten Aufgaben.

§ 2
Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule

(1) Mitglieder der Fachhochschule im Sinne dieser Grundordnung sind:

1.    die Leiterin/der Leiter der Fachhochschule und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter,

2.    die Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten,

3.    die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,

4.    die Studentinnen/Studenten.

(2) Studentinnen/Studenten i. S. d. Abs. 1 Nr. 4 sind

1.    alle Beamtinnen/Beamten im Vorbereitungsdienst der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen bis zur erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung,

2.    Beamtinnen/Beamte, die zum Aufstieg in die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen sind, während der Einführungszeit.

(3) Angehörige der Fachhochschule sind:

1.    die in den Ruhestand versetzten Professorinnen/Professoren,

2.    die Lehrbeauftragten,

3.    die Gasthörerinnen/Gasthörer (§ 24a FHGöD).

Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

Den Angehörigen stehen dieselben Rechte wie den mit ihnen vergleichbaren Mitgliedern der Fachhochschule zu, soweit sich nicht aus Rechtsvorschriften, der Eigenart ihrer hochschulrechtlichen Stellung sowie aus dem Umstand, dass ihnen nicht mehr die Pflichten aus § 45 des Hochschulgesetzes (HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) obliegen, Gegenteiliges ergibt. Sie sind insbesondere berechtigt, die Bibliothek, die Mensa und die sonstigen Einrichtungen der Fachhochschule im Rahmen der geltenden Benutzungsordnungen zu nutzen.

§ 3
Gasthörerinnen/Gasthörer

(1) Bewerberinnen/Bewerber, die an der Fachhochschule für Finanzen einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen/Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22 und 23 FHGöD ist nicht erforderlich.

(2) Die Zulassung kann insbesondere versagt werden, wenn und solange die Bewerberin/der Bewerber

a)    durch Krankheit die Gesundheit anderer Fachhochschulmitglieder gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,

b)    aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,

c)    den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt. Das Nähere wird durch Satzung der Fachhochschule bestimmt.

(3) Gasthörerinnen/Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) oder entsprechender Neufassungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und ihre Leistungen erhalten.

§ 4
Organe der Fachhochschule

Die Organe der Fachhochschule sind:

1.    die Leiterin/der Leiter der Fachhochschule,

2.    der Senat.

§ 5
Die Leiterin/der Leiter der Fachhochschule und
ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter

(1) Die Leiterin/der Leiter der Fachhochschule erfüllt die ihr/ihm gemäß § 9 FHGöD obliegenden Aufgaben. Sie/er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Fachhochschule.

(2) Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule.

§ 6
Mitglieder des Senats

(1) Dem Senat der Fachhochschule gehören an:

1.    die Leiterin/der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzende/Vorsitzender oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter,

2.    zehn Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten,

3.    zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, i. S .d. § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 FHGöD,

4.    sechs Vertreter der Studentinnen/Studenten.

(2) Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören dem Senat an:

1.    je ein von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu bestimmendes Mitglied,

2.    ein von dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestimmendes Mitglied,

3.    die Gleichstellungsbeauftragte,

4.    die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule.

(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe der Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten, der Gruppe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Gruppe der Studentinnen/Studenten werden durch die jeweilige Gruppe aus deren Mitte gewählt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.

§ 7
Aufgaben und Rechte des Senats

(1) Der Senat ist für die in § 10 FHGöD bezeichneten Aufgaben zuständig.

(2) Der Senat ist von der Leiterin/vom Leiter der Fachhochschule über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten. Er kann von der Leiterin/dem Leiter der Fachhochschule jederzeit Auskunft über diejenigen Angelegenheiten der Fachhochschule verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 10 FHGöD) von Bedeutung sind.

(3) Die Leitung eines Lehrbereichs der Fachhochschule wird von der Leitung der Fachhochschule benannt.

§ 8
Sitzungen, schriftliche Abstimmungen
und Beschlussfassungen des Senats

(1) Die Leiterin/der Leiter der Fachhochschule beruft den Senat ein. Sie/er hat ihn einzuberufen, wenn sechs stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Sitzungstermin und Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Sitzung bekannt zu geben.

(2) Die Leiterin/der Leiter der Fachhochschule leitet die Sitzungen des Senats.

(3) Der Senat kann in Ausnahmefällen schriftlich Beschluss fassen. Dies Verfahren ist zulässig, falls ihm nicht mehr als sechs stimmberechtigte Mitglieder oder eines der nicht stimmberechtigten Mitglieder zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 widersprechen. Schriftliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(4) Das Nähere kann in einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 9
Ausschüsse des Senats

Der Senat kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen dürfen Personen angehören, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind. Mit dem Vorsitz darf nur ein stimmberechtigtes Mitglied betraut werden.

§ 10
Wahl zum Senat

(1) Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar.

(2) Bei der Wahl sind alle Mitglieder der Fachhochschule mit Ausnahme der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule und der Stellvertreterin/des Stellvertreters wahlberechtigt und wählbar innerhalb ihrer Gruppe.

(3) Mitglieder (§ 2), die  Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht dem Senat angehören.

(4) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Wird von einer Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet insoweit Mehrheitswahl statt. Die Briefwahl ist zulässig.

(5) Die Wahl erfolgt nach der von der Fachhochschule für Finanzen zu erlassenden Wahlordnung. In dieser Wahlordnung sind Regelungen zu treffen, insbesondere über:

1.    die Vorbereitung der Wahl,

2.    die Bildung eines Wahlvorstandes, der Vertreterinnen/ Vertreter der einzelnen Gruppen angehören müssen,

3.    die Aufteilung von Wahlvorschlägen,

4.    die Durchführung der Briefwahl,

5.    die Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses.

§ 11
Zusammentritt und Wahlperiode des Senats

(1) Die Wahlperiode umfasst zwei Jahre.

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode des bisherigen Senats führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Senat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.

§ 12
Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats

(1) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Senats endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Senats zu seiner ersten Sitzung. Wiederwahl ist zulässig. Die gesetzliche Mitgliedschaft kraft Amtes bleibt unberührt.

(2) Die Amtszeit von Mitgliedern, die während einer Wahlperiode neu gewählt werden, endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Senats zu seiner ersten Sitzung. Die Amtszeit von Mitgliedern, die als Ersatzmitglieder eintreten, endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Amtzeit desjenigen Mitglieds geendet hätte, für das sie eingetreten sind. § 15 Abs. 2 FHGöD bleibt unberührt.

§ 13
Erlöschen der Mitgliedschaft im Senat

Die Mitgliedschaft im Senat erlischt bei stimmberechtigten Mitgliedern durch

1.    Ablauf der Amtszeit,

2.    Niederlegung des Mandats,

3.    Verlust der Stellung als Mitglied,

4.    durch Tod.

§ 14
Eintritt von Ersatzmitgliedern in den Senat

(1) In den Fällen des Erlöschens der Mitgliedschaft treten Ersatzmitglieder ein.

(2) Die Ersatzmitglieder werden den nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder entstammen, und zwar wenn eine Verhältniswahl stattgefunden hat, in der Reihenfolge der Liste, wenn eine Mehrheitswahl stattgefunden hat, in der Reihenfolge der nächst höheren Stimmenzahl. § 15 Abs. 2 FHGöD bleibt unberührt.

(3) Enthält die Vorschlagsliste keine Bewerberin/keinen Bewerber mehr, die nachrücken können, so findet insoweit eine Nachwahl statt.

§ 15
Entscheidungsfreiheit und Mitwirkungsbefugnis
der Mitglieder des Senats

Die Mitglieder des Senats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen an der Beratung von Angelegenheiten und an der Abstimmung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, die ihnen selbst oder nahen Angehörigen persönliche Vor- oder Nachteile bringen können.

§ 16
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen des Senats

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(2) Wird der Senat zum zweiten Mal innerhalb von  vier Wochen und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(4) § 15 Abs. 2 bis 4 HG gilt entsprechend.

§ 17
Sitzungsprotokoll

(1) Über die Sitzungen des Senats werden Niederschriften gefertigt. Sie enthalten Angaben über:

1.    Ort und Tag der Sitzung,

2.    Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Sitzung,

3.    Beschlussfähigkeit,

4.    Beratungsergebnisse bzw. Beschlussfassungen,

5.    Stimmverhältnisse.

Die Niederschriften werden von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Senats unterzeichnet.

(2) Die Niederschriften sind bei öffentlichen Sitzungen allen Mitgliedern der Fachhochschule, bei nichtöffentlichen Sitzungen nur den Mitgliedern des Senats zugänglich.

§ 18
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Senats und seiner Ausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Sitzungen nicht hochschulöffentlich sind (§ 19).

§ 19
Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich. Die Sitzungen seiner Ausschlüsse sind nicht öffentlich.

(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden.

(3) Personal- und Haushaltsangelegenheiten betreffend Stellenpläne sowie Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

§ 20
Studentenschaft

Die Studentenschaft wird von Studentinnen/Studenten der Fachhochschule gebildet. Sie kann sich eine eigene Ordnung geben, die dem Senat zur Beschlussfassung zuzuleiten ist. Die Studentenschaft hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Grundordnung und ihrer Ordnung das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu verwalten. Sie darf Beiträge von Studentinnen/Studenten nicht erheben.

§ 21
Studentenvertretung

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studentinnen/Studenten, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange wird bei der Fachhochschule eine Studentenvertretung gebildet. Diese besteht aus den Mitgliedern des Studentenparlaments. Das Nähere bestimmt eine "Ordnung der Studentenschaft".

§ 22
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen

Die Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen sowie ihre Änderungen werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

§ 23
In-Kraft-Treten

Die Grundordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

MBl. NRW. 2006 S. 187, geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1030).