Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Förderrichtlinien Denkmalpflege) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung – 525 –

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Förderrichtlinien Denkmalpflege) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung – 525 –

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für Denkmalschutz und Denkmalpflege
(Förderrichtlinien Denkmalpflege)

Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
– 525 –

Vom 16. Mai 2019

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Zuwendungszweck

Ziel der Landesregierung ist es, durch Denkmalschutz und Denkmalpflege das baukulturelle, archäologische und paläontologische Erbe Nordrhein-Westfalens zu erhalten.

Das Land gewährt nach §§ 35 und 36 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung Landesmittel als Zuwendungen für den Erhalt, die Pflege, die sinnvolle Nutzung, die wissenschaftliche Erforschung und die öffentliche Präsentation von Denkmälern.

1.2

Rechtsgrundlagen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt die Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO genannt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des von der Obersten Denkmalbehörde aufgestellten Denkmalförderungsprogrammes. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung geschlossen werden.

2

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die zum Erhalt und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz eines Objektes nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes sowie sonstiger archäologischer Stätten, deren Erforschung, Erfassung, Sicherung und Präsentation erforderlich sind. Den Gemeinden können zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen Dritter Pauschalmittel zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen werden.

Teil 1

3

Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von Denkmalpflegemaßnahmen

3.1

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände. Diese sind gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 LHO, Teil II der Verwaltungsvorschriften zur LHO (im Folgenden VVG genannt) zur Weiterleitung der Fördermittel berechtigt und gewähren aus den ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln Zuschüsse zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen an natürliche und juristische Personen.

3.2

Zuwendungsvoraussetzung

Voraussetzung für die Gewährung von Pauschalzuweisungen ist die Veranschlagung von komplementären kommunalen Haushaltsmitteln.

3.3

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.3.1

Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

3.3.2

Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.

3.3.3

Form der Zuwendung

Die Mittel werden Gemeinden und Gemeindeverbänden als Pauschalzuweisungen zur Förderung kleinerer Denkmalpflegemaßnahmen Dritter zugewiesen.

3.3.4

Bemessungsgrundlage

3.3.4.1

Die Gewährung von Pauschalmitteln an Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich nach der Größe des Denkmalbestandes, dem Umfang der denkmalpflegerischen Maßnahmen in der Gemeinde und in dem Gemeindeverband sowie der jeweiligen haushälterischen Situation der einzelnen Kommune.

3.3.4.2

Die von Seiten des Landes zur Verfügung gestellten Pauschalmittel sind grundsätzlich in gleicher Höhe durch die Gemeinde beziehungsweise den Gemeindeverband im jeweiligen Haushalt zu verstärken. Gemeinden, die ein Haushaltsicherungskonzept gemäß § 76 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) oder einem Haushaltsanierungsplan gemäß § 6 des Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662) jeweils in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen haben, erhalten eine Erhöhung der landesseitigen Pauschalmittel um 20 Prozent. Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Denkmalbestand pro Einwohner erhalten eine Erhöhung der landesseitigen Pauschalmittel um 10 Prozent. Der insgesamte Fördersatz kann somit bis zu 80 Prozent betragen. Die Fördersätze pro Gemeinde werden jährlich durch das für Denkmalschutz zuständige Ministerium veröffentlicht.

3.3.4.3

Zweckgebundene Geldspenden können als Komplementärmittel eingesetzt werden, soweit gemäß Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 LHO ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent verbleibt.

3.3.4.4

Abweichend von Nummer 1.1 VVG sollen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt.

3.3.4.5

Die Zuwendung ist zusammen mit den kommunalen Verstärkungsmitteln nach Maßgabe des Absatzes 2 an den Endbegünstigten weiterzuleiten. Hierfür ist folgende Nebenbestimmung entsprechend des jeweiligen Fördersatzes nach Absatz 2 in den Zuwendungsbescheid mit aufzunehmen:

„Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die mit der Zuwendung gewährten Landesmittel

a) in gleicher Höhe mit eigenen kommunalen Mitteln (bei einem Fördersatz von 50 Prozent),

b) mit kommunalen Mitteln in der Höhe von einem Viertel der Landesmittel (Fördersatz 80 Prozent),

c) mit kommunalen Mitteln in der Höhe von drei Siebteln der Landesmittel (Fördersatz 70 Prozent) oder

d) mit kommunalen Mitteln in der Höhe von zwei Dritteln der Landesmittel (Fördersatz 60 Prozent)

zu verstärken und an den Endbegünstigten weiterzuleiten.“

3.4

Verfahren

Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung weitgehend elektronisch durchgeführt werden.

3.4.1

Der Antrag auf Bewilligung von Pauschalmitteln ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) in der Regel bis zum 1. Oktober des dem Denkmalförderungsprogramm vorausgehenden Jahres zu stellen.

3.4.2

Abweichend von Nummer 1.4 der Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (im Folgenden ANBest-G genannt) erfolgt die Auszahlung der Zuwendung automatisch zum 31. Juli des Bewilligungsjahres. Soweit die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids nach dem 31. Juli eintritt, erfolgt die Auszahlung zum Zeitpunkt der Bestandskraft.

Bedingt hierdurch gelten folgende Abweichungen von den ANBest-G:

3.4.2.1

Abweichend von Nummer 9.3.1 ANBest-G kann ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger den ausgezahlten Betrag nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet.

3.4.2.2

Abweichend von Nummer 9.5 Satz 1 ANBest-G können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 49a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden, wenn ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden sind und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.

Auf die Abweichungen gemäß Satz 1 und Nummer 3.4.2.1 ist im Zuwendungsbescheid hinzuweisen.

3.4.3

Die Gemeinden und Gemeindeverbände bewilligen Zuschüsse an Dritte aus den Ihnen zur Verfügung gestellten Pauschalmitteln nach den Vorgaben von Teil 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit der VV zu § 44 LHO. Die durch die Gemeinde und durch den Gemeindeverband aus diesen Mitteln gewährten Zuschüsse an Dritte müssen im Einzelfall mindestens 200 Euro betragen und dürfen den Betrag von 10 000 Euro nicht überschreiten.

Anträge sind schriftlich vor Maßnahmebeginn bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen.

Teil 2

4

Förderung von denkmalpflegerischen Einzelprojekten

4.1

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen oder Religionsgemeinschaften sowie private (juristische und natürliche) Personen.

4.2

Zuwendungsvoraussetzung

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn das zu fördernde Objekt gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes in die Denkmalliste eingetragen ist oder dessen vorläufiger Schutz gemäß § 4 des Denkmalschutzgesetzes angeordnet wurde und die endgültige Unterschutzstellung bis zum Abschluss der Maßnahme voraussichtlich erfolgen wird. Maßnahmen der wissenschaftlichen Erforschung sowie kommunale Maßnahmen der Denkmalerfassung und der Präsentation müssen grundsätzlich entsprechende Objekte beinhalten oder der Vorbereitung einer Entscheidung nach dem Denkmalschutzgesetz dienen. Bei Baumaßnahmen muss eine Erlaubnis nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes vorliegen.

4.3

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.3.1

Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

4.3.2

Finanzierungsart

Die Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilsfinanzierung mit Höchstbetragsregelung gewährt. Bei durch den Bund kofinanzierten Projekten kann in Ausnahmefällen entsprechend der Regelungen des Bundes für die Kofinanzierung eine Zuwendung in Form der Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetragsregelung gewährt werden.

4.3.3

Form der Zuwendung

Die Mittel werden als Einzelzuschüsse für denkmalpflegerische Maßnahmen gewährt.

4.3.4

Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind die denkmalbedingten Aufwendungen für Baudenkmäler und bewegliche Denkmäler sowie Ausgaben für Bauvoruntersuchungen, wissenschaftliche Erforschung und Erfassung sowie Präsentation.

4.3.5

Höhe der Zuwendung

4.3.5.1

Die Höhe der Zuwendung beträgt für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen oder Religionsgemeinschaften bis zu 30 Prozent und für Private bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.3.5.2

Eigene Arbeit- und Sachleistungen des Antragstellers in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen können als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Bei freiwilligen unentgeltlichen Arbeiten können 15 Euro je Arbeitsstunde angesetzt werden. Die freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten von Architekten und Ingenieuren sind mit dem Mindestwert der Honorarzone bei den anzurechnenden Kosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) anzusetzen. Freiwillige, unentgeltliche Arbeiten von Fachfirmen werden auf der Grundlage der DIN 276:2018-12 „Kosten im Bauwesen“ in Verbindung mit den Kostenwerten des Baukosteninformationsdienstes mit dem anteiligen Wert von 70 Prozent in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Anrechnung erfolgt unter der Bedingung, dass die Zuwendung nicht die Summe der tatsächlichen Ausgaben überschreitet.

4.3.5.3

Zweckgebundene Geldspenden können zur Erbringung des Eigenanteils eingesetzt werden, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden soweit gemäß Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 LHO ein Eigenanteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.

4.4

Verfahren

4.4.1

Anträge sind schriftlich mit Formblatt vor Maßnahmebeginn in der Regel bis zum 1. Oktober des dem Denkmalförderungsprogramms vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) einzureichen. Der Unteren Denkmalbehörde (Gemeinde) ist eine Kopie des Antrags einzureichen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der beabsichtigten Maßnahme erforderlichen Unterlagen (wie zum Beispiel Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen, Planzeichnungen, Finanzierungspläne) beizufügen.

4.4.2

Gemäß § 36 des Denkmalschutzgesetzes bereitet die Bezirksregierung das Denkmalförderungsprogramm im Benehmen mit dem Landschaftsverband für das jeweils folgende Jahr vor. Der Programmvorschlag ist der Obersten Denkmalbehörde, die das Denkmalförderungsprogramm aufstellt, bis zu einem von ihr benannten Termin vorzulegen.

4.4.3

Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides ist dem Landschaftsverband sowie der Unteren Denkmalbehörde zuzuleiten.

Teil 3

5

Zuwendungen für Aufgaben der Bodendenkmalpflege

5.1

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind der Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die Stadt Köln.

5.2

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.2.1

Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

5.2.2

Finanzierungsart

Die Zuwendung wird für Maßnahmen in Form der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung gewährt. Der Fördersatz beträgt maximal 80 Prozent je Einzelprojekt des Jahresprogramms.

5.2.3

Form der Zuwendung

Die Mittel werden als Zuweisung gewährt.

5.2.4

Bemessung der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die in der Anlage aufgeführten Ausgaben.

5.3

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Neben den einschlägigen Bestimmungen der ANBest-G ist den Zuwendungsempfängern zusätzlich aufzugeben:

5.3.1

Abweichungen vom durch die Oberste Denkmalbehörde bekanntgegebenen Jahresprogramm nach § 36 Denkmalschutzgesetz, die im Laufe des Haushaltsjahres notwendig werden und zu neuen Einzelprojekten führen, bedürfen der Zustimmung der Obersten Denkmalbehörde. Ein entsprechender Antrag ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

5.3.2

Die von den Ämtern für Bodendenkmalpflege geführten monatlichen Grabungskalender sind der Bewilligungsbehörde und der Obersten Denkmalbehörde am Monatsanfang zur Kenntnis zu geben.

5.3.3

Befunde und Funde von besonderer Bedeutung sind der Bewilligungsbehörde und der Obersten Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen.

5.3.4

Auf Anforderung sind der Bewilligungsbehörde und der Obersten Denkmalbehörde Projektdaten, -ergebnisse, und -erfahrungen zu geförderten Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

5.3.5

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an Landesausstellungen über die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen zu beteiligen. Dazu sind bei der Organisation der Landesausstellungen gegebenenfalls Funde, Ergebnisberichte, wissenschaftliche Studien, Abbildungsmaterial und -vorlagen sowie Modelle zur Verfügung zu stellen.

5.3.6

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger legen der Bewilligungsbehörde bis zum 30. September des auf die Bewilligung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis auf Grundlage des Grundmusters 3 der Anlage 4 zu Nummer 10.3 der VVG zu § 44 LHO mit dem Sachbericht und dem dazu gehörenden zahlenmäßigen Nachweis vor.

5.3.7

Die von ihnen als Erstempfängerin oder Erstempfänger geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfänger der Zuwendungen sind dem Verwendungsnachweis nach Nummer 7.1 ANBest-G beizufügen.

5.4

Verfahrensvorschriften

5.4.1

Antragsverfahren

5.4.1.1

Antragstellung und Antragsunterlagen

Anträge zur Förderung bodendenkmalpflegerischer Maßnahmen sind unter Beifügung des entsprechenden Jahresprogramms bis zum 1. November des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres in zweifacher Ausfertigung nach Grundmuster 1 der Anlage 2 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO der Bezirksregierung Köln beziehungsweise Münster vorzulegen. Als Bestandteil des Antrags sind eine schriftliche Projektbeschreibung sowie ein Finanzierungsplan des beabsichtigten Jahresprogramms vorzulegen.

Die Gesamtkosten der Maßnahmen sind summarisch auszuweisen.

Ausgrabungen und Sonderprojekte, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen sowie Veröffentlichungen werden in einer gesonderten Programmliste zusammengefasst.

5.4.1.2

Antragsweg

Auf Grundlage der vorgelegten Jahresprogramme bereiten die Bezirksregierungen das Förderprogramm für das jeweils folgende Jahr vor. Der Programmvorschlag ist der Obersten Denkmalbehörde bis zu einem durch diese festgelegten Termin von der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Das Förderprogramm wird in einer gemeinsamen Besprechung der Fördernehmerinnen und Fördernehmer und der Bewilligungsbehörde mit dem für Denkmalschutz zuständigen Ministerium abgestimmt.

5.4.2

Bewilligungsverfahren

5.4.2.1

Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen Köln und Münster.

5.4.2.2

Auszahlung der Mittel

Die Auszahlung der Mittel erfolgt quartalsweise.

5.4.3

Weiterleitung der Mittel

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gemäß Nummer 12 VVG zu § 44 LHO zur Weiterleitung der Fördermittel berechtigt.

Teil 4

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

§ 35 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes findet Anwendung.

6.2

Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des für Denkmalschutz zuständigen Ministeriums.

6.3

Auf Bautafeln und in Publikationen, wie beispielsweise Plakaten und Broschüren, ist die finanzielle Beteiligung des Landes in geeigneter Weise öffentlich kenntlich zu machen. So sind das Landeswappen in der jeweils gültigen Wort-Bild-Marke des für Denkmalschutz zuständigen Ministeriums sowie der entsprechende Hinweis aufzunehmen: „Gefördert vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen“.

7

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Der Runderlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.

MBl. NRW. 2019 S. 211.


Anlagen: