Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben duch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung des Kultursekretariats Gütersloh Bek. d. Kultusministers v. 4.9.1981 -IV A 3-30-1-2238/81¹)

 

Historisch:

öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung des Kultursekretariats Gütersloh Bek. d. Kultusministers v. 4.9.1981 -IV A 3-30-1-2238/81¹)

204. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1991 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.)

4.9.81(1)


öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über die Errichtung des Kultursekretariats Gütersloh

Bek. d. Kultusministers v. 4.9.1981 -IV A 3-30-1-2238/81¹)

Nachstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung des Kultursekretariats Gütersloh vom 9. April 1961 (Abi Reg. Dt S. 153) gebe ich hiermit bekannt.

Konununmlaufsicht; hier: Errichtung des Kultursekretariats Gutersloh *)

öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung des Kultursekretariats Gütersloh

Vom 9. April 1981

Die Städte Ahlen, Arnsberg, Bad Oeynhausen, Bad Salzuflen, Bocholt, Bottrop, Detmold, Dülmen. Gütersloh, Hattingen, Herford, Hilchenbach, Iserlohn, Lippstadt, Lü-deilscheid, Mari, Minden, Paderborn, Siegen, Soest, Telgte, Unna, Werl und Werne sowie der Landschaftsverband Westfalen-Lappe schließen gemäß § 23 Abs. l des Gesetzes üben kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 021/SGV. NW. 202) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

§1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die beteiligten Gebietskörperschaften errichten ein Sekretariat für kulturelle Zusammenarbeit nichttheater-tragender Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (im folgenden Kultursekretanat genannt).

(2) Aufgabe des Kultursekretariats ist die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit der Mitglieder. Sie umfaßt u..a. die ständige Kooperation kultureller Einrichtungen, gemeinsame kulturelle Veranstaltungen, den Austausch einzelner Produktionen und Schwerpunktveran-:italtungen, insbesondere solcher mit Modellcharakter.

(3) Diese Vereinbarung läßt die Rechte und Pflichten der Mitglieder als eigenständige Träger der genannten Aufgaben unberührt Kooperationsvereinbarungen im kulturellen Bereich zwischen einzelnen Mitgliedern sowie zwischen diesen und Dritten werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.

(4) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe fördert die kulturelle Zusammenarbeit ausschließlich irn Rahmen seiner räumlichen und sachlichen Zuständigkeit. Die Förderung der kulturrellen Zusammenarbeit der Mitglieder des Kultursekretariats darf nicht zu einer Benachteiligung anderer Gebietskörperschaften im Zuständigkeilsbereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe führen.

§2 Durchführung der Vereinbarung

(1) Die Stadt Gütersloh verpflichtet sich, die Aufgaben nach dieser Vereinbarung für alle Mitglieder durchzuführen.

(2) Zu diesem Zweck errichtet sie eine Geschäftsstelle für das Kultursekretariat, bestellt einen Geschäftsführer und stellt das weiter erforderliche Personal ein.

(3) Bei der Durchführung ist die Stadt Gütersloh nach Maßgabe des § 3 an die Mitwirkung der übrigen Mitglieder gebunden.

§3 Ständige Konferenz

(1) Die Hauptverwaltungsbeamten der Mitglieder bzw. ihre Vertreter bilden eine ständige Konferenz.

Die ständige Konferenz faßt Beschlüsse su allen wichtigen Angelegenheiten nach f l dieser Vereinbwua* SU hat u. a. folgende Zuständigkeiten: ^

1. Auswahl der Kooperationsprojekte,

2. Entscheidung über Vorschlage an das Land für die Förderung von Projekten mit Landesmitteln,

3. Vorschlag für die Bestellung des Geschäftsführers sowie ggf. seines Stellvertreters,

4. Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung aller Dienstkräfte der Geschäftsstelle so* wie zur Bestellung des Geschäftsführers,

5. Zustimmung zur Dienstanweisung der Stadt Gütersloh für die Geschäftsstelle,

6. Entscheidung über das vom Geschäftsführer des Kultursekretariats aufzustellende jährliche Arbeitsprogramm sowie den Kostenplan,

7. Erarbeitung von Weisungen für die Arbeit der Geschäftsstelle,

8. Prüfung der jährlichen Kostenrechnung,

9. Zustimmung zum Beitritt weiterer Mitglieder,

10. Aufstellung der Bedingungen für die Zusammenarbeit mit Dritten.

(2) Die ständige Konferenz kann Teile ihrer Befugnisse auf Ausschüsse oder Arbeitskreise übertragen und besondere Verfahren für Dringlichkeilsentscheidungen festlegen.

(3) Entscheidungen (Beschlüsse) der ständigen Konferenz sowie ihrer Ausschüsse und Arbeitskreise bedürfen mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Satz 2 dieser Vorschrift der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die in § 3 Abs. l Nr. 3. 4, 9, 10 aufgeführten Angelegenheiten ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich; insoweit gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Behandlung von Angelegenheiten, die wegen Beschluliunfähigkeit des Rates zurückgestellt worden sind, in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend. Willenserklärungen der ständigen Konferenz bzw. ihrer Untergliederungen werden vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter abgegeben.

(4) Das Nähere regelt eine von der ständigen Konferenz zu erfassende Geschäftsordnung.

§4 Leitung der Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsführung des Kultursekretariais wird durch den von der Stadt Gütersloh angestellten Geschäftsführer wahrgenommen.

(2) Der Geschäftsführer bereitet außerdem die Entscheidungen der ständigen Konferenz vor und führt diese durch.

§5 Kostenverteilung

(1) Die Stadt Gütersloh trägt die durch die Einrichtung und Unterhalt der Geschäftsstelle anfallenden Sachko-steri.

(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe beteiligt sich an den übrigen Kosten des Kultursekretariats mit einem von ihm zu bestimmenden jährlichen Festbetrag.

Soweit der Landschaftsverband Kooperationsveranstal-tungen im Bereich des Museumswesens durch sein Westfälisches Museumsamt betreut, stellt er seine Hilfe dem Kultursekretariat zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung, wie er sie sonstigen Gebietskörperschaften gewährt.

(3) Die nicht durch Zuschüsse des Landes und andere Einnahmen gedeckten Kosten tragen die Städte und Ge-

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') MBl. NW. 1981 S. 2194. *) später beigetretene Städte: Bergkamen durch Bek. v. 15. 6. 1982 (MB1. NW. 1982 S. 1303).

Ennepetal und Frechen durch Bek. v. 6. 1. 1983 (MB1. NW. 1983 S. 103).

Schwert« (Kreis Unna) durch Bek. v. 21. 4. 1983 (MB1. NW. 1983 S. 888).

Gladbeck (Kreis Recklinghausen). Hilden (Kreis Mettmann). Kamen (Kreis Unna) durch Bek. v. 13. 2. 1984 (MB1. NW. 1984

S. 231)

Brühl (Erftkreis) und Haltern (Kreis Recklinghausen) durch Bek. v. 30. 4. 1984 (MB1. NW. 1984 S. 565).

Ibbenbüren (Kreis Steinfurt) durch Bek. v. 2. 8. 1985 (MB1. NW. 19B5 S. 1280V

Brilon (Hodhsauerlandkreis), Espelkamp (Kreis Minden-Lübbecke),Herne, Hürth (Erftkreis) und Velbert (Kreis Mettmann)

durch Bek. v. 7. 10. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 1585).

Bergheim und Ratingen durch Bek. v. 15. 5. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 810).

4.9.81(1 l63.Ergänzung-SMBLNW.- (Standl.9.1984-MBl. NW.Nr.58einschL)

meinden anteilig in Form einer Umlage. Sie wird wie folgt berechnet

1. 50% der Umlage zu gleichen Teilen

2. 50% der Umlage nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen.

Als maßgeblich für die Einwohnerzahlen gelten die vom Statistischen Landesamt "veröffentlichten Einwohnerzahlen des jeweiligen Vorjahres.

T. (4) Von den Städten und Gemeinden sind bis zum 1. Juni eines jeden Jahres Vorausleistungen auf die zu zahlende Umlage zu entrichten. Sie werden unter Zugrundelegung des jeweiligen Haushaltsansatzes der Stadt Gütersloh ermittelt

(5) Die durch Zuschüsse des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gedeckten Kosten für die Durchführung der in § l Abs. 2 genannten Projekte tragen die jeweils beteiligten Mitglieder.

§6 t Beitritt, Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Weitere Gebietskörperschaften können dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beitreten.

(2) Die Stadt Gütersloh wird ermächtigt, alle Mitglieder beim Abschluß der Beitrittsvereinbarungen nach Abs. l zu vertreten.

(3) Mit Dritten kann eine Zusammenarbeit vereinbart werden. Mit dem Sekretariat für gemeinsame Kulturarbeit in Wuppertal wird eine Zusammenarbeit angestrebt.

§7 Kündigungsvoraussetzungen

(1) Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an die Stadt Gütersloh - Geschäftsstelle des Kultursekretariats - zu richten.

(2) Die Kündigung eines Mitgliedes berührt nicht den Fortbestand der Vereinbarung für die übrigen Mitglieder.

§8 Inkrafttreten, Veröffentlichung

(1) Diese Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntgabe im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Det-mold wirksam. Sie wird außerdem nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie in den Amtsblättern für die Regierungsbezirke Arnsberg und Münster veröffentlicht.

(2) Beitrittsvereinbarungen nach Maßgabe des § 6 Abs. l und 2 dieser Vereinbarungen werden im Amtsblatt des Regierungspräsidenten Detmold veröffentlicht. Sie sind außerdem nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 9. April 1981 wird hiermit gemäß § 24 Abs.-2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 62l/ SGV. NW. 202) genehmigt.

Detmold, den 18. Mai 1981

Der Regierungspräsident

Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 9. April 1981 und meine Genehmigung werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621/SGV. NW. 202) bekanntgemacht

Detmold, den 18. Mai 1981

Der Regierungspräsident

'.) MBI. NW. 1984 S. 854.