Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf 31.12.2002.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 19. 12. 1997 - H B 2-42.19¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern (Förderrichtlinien Denkmalpflege) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 19. 12. 1997 - H B 2-42.19¹)

254. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MB1. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

19. 12. 97 (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen

zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern

(Förderrichtlinien Denkmalpflege)

RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung,

Kultur und Sport v. 19. 12. 1997 -

H B 2-42.19¹)

l Zuwendungszweck, Förderungsziel

1;1 Nach § 35 Denkmalschutzgesetz (DSchG) fördert das Land den Schutz und die Pflege von Denkmälern durch Gewährung von Landesmitteln (Zuwendungen). Die Einzelheiten der Förderung bestimmen sich nach diesen Richtlinien. Soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, finden darüber hinaus die Verwaltungsvorschriften - W - und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - zu § 44 Landeshaushaltsordnuhg -LHO - ergänzend Anwendung.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des von der Obersten Denkmalbehörde aufgestellten Denkmalförde-rungsprogramms sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz einer Sache erforderlich sind.

Gefördert werden auch

- Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen, restauratorische (Vor-)Untersuchungen sowie Nut-zungs- und Finanzierungskonzepte,

- Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen innerhalb eines festgelegten Denkmalbereiches, die zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes erforderlich sind,

sofern diese auf Verlangen der Denkmalbehörde anzufertigen bzw. durchzuführen sind.

3 Zuwendungsempfänger (

3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände,

3.2 Private, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Denkmalpflegeorganisationen, gemeinnützige Träger.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn

4.1 das Denkmal gem. § 3 DSchG in die Denkmalliste eingetragen ist oder dessen vorläufiger Schutz gem. § 4 DSchG angeordnet wurde und die endgültige UnterschutzsteUung bis zum Abschluß der Maßnahme voraussichtlich erfolgen wird oder

4.2 das Objekt innerhalb eines festgelegten Denkmalbereichs liegt

und

4.3 eine erforderliche Erlaubnis der Unteren Denkmal-behörde nach § 9 DSchG vorliegt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

5.2.1 Festbetragsfinanzierung in geeigneten Fällen (vgl. Nr. 2.23 W und Nr. 2.23 WG zu § 44 LHO). ansonsten

5.2.2 Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung.

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß/Zuweisung Zuwendungen werden gewährt als

- Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung kleinerer denk-malpflegerischer Maßnahmen Privater nach den näheren Bestimmungen der Nrn. 6, 8.3 und 8.5,

- Einzelzuschüsse für größere denkmalpflegerische Maßnahmen Privater und von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Denkmäler, die im Eigentum von Kirchen oder Religionsgemeinschaften, Denkmalpflegeorganisationen oder gemeinnützigen Trägern stehen.

5.4 Höhe der Zuwendung

5.4.1 Bei der Bemessung der Zuwendung sind die Interessen des Landes und des Zuwendungsempfängers sorgfältig abzuwägen. Dabei sind insbesondere folgende KriteVien zu berücksichtigen:

- Bedeutung des Denkmals,

- Notwendigkeit, Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme,

- Finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers,

- Vorteile/Belastungen des Zuwendungsempfängers aus dem Denkmal.

5.4.2 Bei den unter Nr. 3.1 genannten Zuwendungsempfängern richtet sich die Höhe der Zuwendung nach dem vom-Hundert-Satz, der jährlich festgesetzt wird.

5.4.3 Bei Maßnahmen der unter Nr. 3.2 genannten Zuwendungsempfänger beträgt die Höhe der Zuwendung in der Regel bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze beträgt 500 EURO.

Der Fördersatz kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein Überschreiten. ist insbesondere zulässig, wenn

- das Denkmal nicht nutzbar oder seine Nutzung aus Gründen des Denkmalschutzes erheblich eingeschränkt ist oder

- nur dadurch die Erhaltung eines gefährdeten Denkmals sichergestellt werden kann oder

- die Kosten dringend notwendiger Erhaltungsmaßnahmen dem Eigentümer des Denkmals nicht zumutbar sind. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können oder welche Einkünfte auf Dauer aus der Nutzung des Denkmals zu erwirtschaften sind. Bei offensichtlicher Unzumutbarkeit entfällt eine derartige Prüfung.

5.5 Eigenanteil

5.5.1 Der Eigenanteil kann auch in Form von eigener Arbeits- und Sachleistung erbracht werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist mit 10 EURO/ Stunde anzusetzen. Für die eigene Arbeitsleistung des Zuwendungsempfängers und die Bereitstellung von Material aus eigenen Beständen können Zuwendungen nicht gewährt werden; solche Leistungen können nur zur Berechnung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben herangezogen werden. Die Fördermittel dürfen insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Abzug der Selbsthilfe und sonstigen Eigenleistungen von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben noch verbleibt.

5.5.2 Leistungen, die der Zuwendungsempfänger als Freischaffender oder Unternehmer durch Mitarbeiter erbringen läßt, sind zuwendungsrechtlich als Fremdleistungen anzusehen; sie können uneingeschränkt in die Förderung einbezogen werden, wenn sie durch entsprechende Rechnungen nachgewiesen sind.'

>) MBl. NW. 1998 S. 80, geändert durch RdErl. v. 11. 6. 2001 (MB1. NRW. 2001 S. 1019).

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254. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MB1. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

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6 Förderung kleinerer Denkmalpflegemaßnahmen mit Pauschalzuweisungen

6.1 Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können zur Förderung kleinerer Denkmalpflegemaßnahmen Privater zusätzlich zu den im eigenen Haushalt hierfür ausgewiesenen Mitteln Landesmittel in selber Höhe (pauschale Zuweisungen, § 35 Abs. 3 Nr. l DSchG) zugewiesen werden, die zusammen mit den eigenen Mitteln als Zuschüsse zu bewilligen sind.

6.2 Die Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen aus den zugewiesenen Landesmitteln keine Zuschüsse bewilligen für Gebäude im Eigentum von Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die gottesdienstlichen Zwecken dienen. Dies gilt auch für Ausstattungsgegenstände.

6.3 Im Einzelfall soll der Zuschuß unter Einschluß der Landesmittel in der Regel den Betrag i. H. v. 10.000 EURO nicht überschreiten.

6.4 Bei der Bewilligung der Zuschüsse können die Gemeinden und Gemeindeverbände den zuständigen Landschaftsverband beteiligen.

7 Wertsteigerung

Führt die Beteiligung öffentlicher Hände an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu einer Wertsteigerung des Denkmals, so haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte den diesbezüglichen Aufwand zu ersetzen, soweit ihnen dies zugemutet werden kann. Die Veräußerung eines mit Landesmitteln geförderten Denkmals ist der Obersten Denkmalbehörde zu berichten, die über die Höhe des zu ersetzenden Förderbetrages entscheidet.

8 Verfahren

8.1 Antragsverfahren

8.1.1 Anträge sind mit den zur denkmalpflegerischen Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Kosten Voranschläge, Leistungsbeschreibungen, Planzeichnungen, Finanzierungspläne) jährlich bis zum 1. Oktober, der dem Programmjahr vorausgeht, über die Untere Denkmalbehörde (Gemeinde) bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

8.1.2 Die Bezirksregierung soll den Antragsteller über die Möglichkeiten der staatlichen Förderung denkmal-pflegerischer Maßnahmen (insbesondere im Rahmen der Zuwendungsgewährung für Stadterneuerungsund Wphnungsmodernisierungsmaßnahmen) beraten und ihm bei der Beschaffung der Zuwendungsmittel behilflich sein. Sollen Denkmalpflegemaßnahmen nach diesen Richtlinien gefördert und

gleichzeitig Arbeiten ausgeführt werden, die aus anderen Förderprogrammen förderfähig sind, hat die Bezirksregierung auf einen abgestimmten Mitteleinsatz hinzuwirken.

8.2 Programmaufstellung

Gemäß § 36 DSchG bereitet die Bezirksregierung das Denkmalförderungsprogramm im Benehmen mit dem Landschaftsverband für das jeweils folgende Jahr. vor. Der Programmvorschlag ist der Obersten Denkmalbehörde, die das Denkmalförderungsprogramm aufstellt, bis zu einem von ihr benannten Termin vorzulegen.

8.3 Bewilligungsverfahren

8.3.1 Bewilligungsbehörden sind

- die Bezirksregierungen,

- die Gemeinden und Gemeindeverbände bei kleineren denkmalpflegerischen Maßnahmen.

8.3.2 Die Bewilligungsbehörden bewilligen die zugewiesenen Mittel aus dem Denkmalförderungsprogramm unter Beachtung der denkmalpflegerischen Forderungen des zuständigen Landschaftsverbandes. Eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides ist dem Landschaftsverband sowie der Unteren Denkmalbehörde zuzuleiten.

8.3.3 Die Bewilligung der Pauschalzuweisungen richtet sich nach dem Muster der Anlage 1.

8.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren er-folgt unter Beteiligung des Landschaftsverbandes.

8.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung der Mittel aus der Pauschalzuweisung (Nr. 6) ist in einem vereinfachten Verfahren nach dem Muster der Anlage 2 zu Anlage 2 führen.

8.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W und die WG zu § 44 LHO und § 49 a VwVfG NW, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen werden.

9 Inkrafttreten, Geltungsdauer

9.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkungvom 1. Januar 1998 in Kraft.

9.2 Die Geltungsdauer ist auf den 31. 12. 2002 befristet.


Anlagen: