Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 11.7.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 608).

 


Historisch: Bescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz zur Erlangung einer Steuervergünstigung nach § 10g Abs. l Satz l i. V. m. Satz 2 Nr. l bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 20.3.1998 -II B 2-57.00 (Am 01.01.2003: MSWKS)

 

Historisch:

Bescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz zur Erlangung einer Steuervergünstigung nach § 10g Abs. l Satz l i. V. m. Satz 2 Nr. l bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 20.3.1998 -II B 2-57.00 (Am 01.01.2003: MSWKS)

Bescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz zur Erlangung einer Steuervergünstigung
nach § 10g Abs. l Satz l i. V. m. Satz 2 Nr. l bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport
v. 20.3.1998 -II B 2-57.00
(Am 01.01.2003: MSWKS)


Aufgrund der Ermächtigung nach § 42 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) - SGV. NRW. 224 - gebe ich bekannt:

Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g EStG) setzt eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle voraus. Soweit es sich dabei um Kulturgüter i. S. v. § 10g Abs. l Satz 2 Nrn. l bis 3 EStG handelt, ist dies nach § l der Verordnung v. 8. März 1994 (GV. NRW. 1994, S. 123 - SGV. NRW. 611) die Untere Denkmalbehörde.

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Bescheinigungsverfahren

Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss der Eigentümer des Kulturguts schriftlich beantragen (vgl. Anlage 1). Die Bescheinigung hat inhaltlich der Anlage 2 zu entsprechen. An einen Vertreter kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.

Die Untere Denkmalbehörde hat zu prüfen,

1. ob die Maßnahmen
a) an einem Kulturgut i.S.d. § 10g Abs. l Satz 2 Nrn. l bis 3 EStG durchgeführt worden sind (vgl.Tz. 2), das in die Denkmalliste eingetragen ist oder zu einem Denkmalbereich gehört,
b) erforderlich waren (vgl. Tz. 3),
c) in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt worden sind (vgl. Tz. 4),
2. in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vgl. Tz. 5),
3. inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vgl. Tz. 6).

Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. l S. l Nr. l Abgabenordnung). Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, d. h. sie kann die Untere Denkmalbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bitten. Die Untere Denkmalbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach § 4 Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993, BStBl. I S. 799, Mitteilung zu machen. Lehnt die Untere Denkmalbehörde eine Aufhebung bzw. Änderung der erteilten Bescheinigung ab, so hat sie die hierfür maßgebenden Gründe der Finanzbehörde mitzuteilen. Nimmt die Finanzbehörde zu dieser ablehnenden Entscheidung erneut Stellung, so entscheidet die Obere Denkmalbehörde.
Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen (vgl. Tz. 7).
Um dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Untere Denkmalbehörde ihm bereits im Rahmen der Abstimmung eine schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Steuervergünstigung, kann nur das Finanzamt erteilen. Voraussetzung hierfür ist eine solche Zusicherung.

2
Kulturgüter i.S.d. § 10g Abs. l Satz 2 Nrn. l bis 3 EStG

2.1
Die Untere Denkmalbehörde hat zu bescheinigen, dass
- das Gebäude oder der Gebäudeteil als Baudenkmal oder Teil eines Baudenkmals in die Denkmalliste eingetragen (§ 3 DSchG) oder vorläufig unter Schutz gestellt (§ 4 DSchG) wurde oder Teil eines Denkmalbereichs (§§ 5, 6 DSchG) ist,
- die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, nach §§3 oder 4 DSchG unter Schutz oder vorläufigen Schutz gestellt ist.
2.1.1
Begriffsbestimmungen
Unter den Begriffen Gebäudegruppe oder Gesamtanlage im Sinne dieser Richtlinien sind Denkmalbereiche i. S. d. § 2 Abs. 3 DSchG zu verstehen, die nach §§ 5, 6 DSchG unter Schutz gestellt sind. Hierzu gehören nicht Gebäude in der engeren Umgebung eines Baudenkmals, die außerhalb des denkmalgeschützten Bereichs liegen.
Gärtnerische Anlagen sind historische Park- und Gartenanlagen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter Schutz gestellt sind (z. B. Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele, Brunnenanlagen). Die Abgrenzung gegenüber einem Naturdenkmal oder einem geschützten Landschaftsteil richtet sich nach dem Denkmalrecht.
Bauliche Anlagen im Sinne dieser Richtlinien sind bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (z. B. Brücken, Befestigungen). Die bauliche Anlage selbst muss vor Beginn der Maßnahmen wirksam nach §§3 oder 4 DSchG unter Schutz gestellt worden sein. Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen z. B. Ruinen oder sonstige übriggebliebene Teile ehemals größerer Anlagen.
Zu den sonstigen Anlagen gehören z. B. Bodendenkmäler oder Maschinen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
2.1.2
Unterschutzstellung von Kulturgütern i.S.d. § 10g Abs. l Satz 2 Nr. l bis 3 EStG
Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen bereits vor Beginn der Maßnahmen gem. §§ 3 oder 4 DSchG wirksam unter Schutz gestellt oder Teil eines Denkmalbereichs nach §§ 5, 6 DSchG sein.
Ist das Kulturgut nur vorläufig nach § 4 DSchG unter Schutz gestellt, muss die Bescheinigung einen Widerrufsvorbehalt für den Fall enthalten, dass es nicht zu einer Eintragung kommt oder die vorläufige Unterschutzstellung wegen Fristablaufs ihre Wirksamkeit verliert.
Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften innerhalb des 10-jährigen Begünstigungszeitraumes des § 10g EStG, ist dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung).
2.2
Zugänglichmachen
Für alle Kulturgüter ist ferner zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn der Eigentümer der Denkmalbehörde mitteilt, er sei bereit, interessierten Wissenschaftlern oder Besuchergruppen den Zutritt zu gestatten und sie zu führen, wenn sie von dort empfohlen werden.

3
Erforderlichkeit der Maßnahmen

3.1
Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang
a) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Baudenkmal
b) bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage
c) bei anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen
erforderlich waren.
Zur Erhaltung des Kulturguts erforderliche Maßnahmen sind solche, die der Eigentümer im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG durchführen muss. Die Versicherung des Kulturguts gehört nicht hierzu. Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des schutzwürdigen Zustands, z. B. auch zur Abwendung von Schäden, oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustands notwendig sein. Maßnahmen, die ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturguts für die Öffentlichkeit veranlasst werden (z. B. Errichtung eines Kassenhäuschens oder Besucherparkplatzes), gehören nicht dazu. Aufwendungen hierfür (z. B. auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal) können nur mit den Einnahmen aus dem Kulturgut verrechnet werden.
3.2
An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Maßnahmen
- die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
- erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen, und
- geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen.

4
Abstimmung der Maßnahmen

Es muss bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sind. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder bei Gebäuden oder Gebäudeteilen innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Die nachträglich ausgesprochene Erlaubnis für Veränderungen an einem Denkmal kann das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht ersetzen. Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, selbst dann, wenn sich das Ergebnis als denkmalverträglich darstellt.
Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut i. S.d. Tz. 2 vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, ab dem das Baudenkmal den öffentlich-rechtlichen Bindungen des DSchG unterliegt, und die Baumaßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie einmal vorweg abgestimmt werden (z.B. laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen).

Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer erneuten vorherigen Abstimmung. Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten. Dabei soll der Eigentümer auf
- die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung,
- die Möglichkeit der schriftlichen Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW sowie
- das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden (vgl. Tz. 7)
hingewiesen werden. Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

5
Höhe der Aufwendungen

Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Dazu gehört nicht der Wertansatz für die eigene Arbeitsleistung des Denkmaleigentümers oder für unentgeltlich Beschäftigte. Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten.
Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
Aufwendungen können nur bescheinigt werden, soweit sie im einzelnen durch Vorlage von Originalrechnungen nachgewiesen werden. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Originalkalkulation verlangt werden.

6
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt hat. Für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständige Behörden in Nordrhein-Westfalen sind die jeweils örtlich zuständigen Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und Bezirksregierungen.
Durch eine Nebenbestimmung und geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Bescheinigung entsprechend § 10g Abs. 3 Satz 2 EStG -geändert werden kann, wenn solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt werden. Die Untere Denkmalbehörde ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die Änderung der Bescheinigung mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung).

7
Prüfungsrecht der Finanzbehörden

Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
- ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,
- ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kultur-gut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Steuerpflichtigen steht,
- ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften i.S.d. § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10 e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 EStG abgezogen worden sind,
- inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen (vgl. hierzu auch Tz. 3.1) übersteigen,
- ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Kulturgut i. S. d. § 10 g Abs. l Satz 2 Nrn. l bis 3 EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
- ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
- in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.

8
Schlussbestimmungen

Die in diesen Richtlinien angegebenen und erläuterten Beispiele sind Regelbeispiele, die Inhalt, Ziel und Zweck der Richtlinien erläutern sollen. Eine im Einzelfall abweichende Sachbehandlung durch die Bescheinigungsbehörde kann durch besondere denkmalbedingte Umstände gerechtfertigt sein. Ein Remonstrationsrecht steht der Finanzbehörde in diesen Fällen nur zu, wenn solche besonderen Umstände im Einzelfall nicht vorliegen.

Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet die Obere Denkmalbehörde jährlich, jeweils zum 31. Dezember, über die Anzahl der ausgestellten Steuerbescheinigungen, jeweils mit Beträgen bis zu 250 000 EUR und von mehr als 250 000 EUR. Von Bescheinigungen über mehr als 250 000 EUR übersendet die Untere Denkmalbehörde der Oberen Denkmalbehörde jeweils eine Durchschrift oder Ablichtung der ausgestellten Bescheinigung. In der Durchschrift oder Ablichtung sind Anschrift und Anrede nicht anzugeben oder unleserlich zu machen.

Soweit in diesem Erlass nichts anderesbestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Bescheinigungsrichtlinien für Baudenkmäler, die zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (RdErl. MSKS vom 17. März 1998, SMBl. 224), sinngemäß.

Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Oberen Denkmalbehörde.

MBl. NRW. 1998 S. 533, geändert durch RdErl. v. 16.7.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1220).


Anlagen: