Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gliederungsnummer 2240: Kulturelle Belange heimatloser Ausländer Richtlinien über die Förderung kultureller Belange heimatloser Ausländer RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 11. 1980- IV C 4 - 9190¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 2240: Kulturelle Belange heimatloser Ausländer Richtlinien über die Förderung kultureller Belange heimatloser Ausländer RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 11. 1980- IV C 4 - 9190¹)

141. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 1. 1981 = MB1. NW. Nr. 131 einschl.)

20. 11.80(1)


Gliederungsnummer 2240: Kulturelle Belange heimatloser Ausländer

Richtlinien

über die Förderung kultureller Belange heimatloser Ausländer

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 11. 1980- IV C 4 - 9190¹)

1 Grundsatz der Landesförderung

Die kulturellen Belange der heimatlosen Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGB!. I S. 269) werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert. Auf die Landesförderung besteht kein Rechtsanspruch.

2 Förderungsfähige Maßnahmen

2.1 Landesmittel werden nur für Einzelmaßnahmen ge-whhrt. die in der Regel in Nordrhein-Westfalen durchzuführen sind und deren Gesamtt'inanzierung sichergestellt ist.

22 Förderungsfähig sind

Veranstaltungen, die die kulturelle Integration oder die Erhaltung und Pflege des eigenen kulturellen Erbes heimatloser Ausländer zum Ziel haben.

2.3 Gefördert werden können Maßnahmen in der Trägerschaft des Arbeitskreises ausländischer ' Flüchtlinge NW und der in diesem Arbeitskreis zusammengeschlossenen Landesverbände ausländischer Flüchtlinge.

3 Art und Umfang der förderungsfähigen Maßnahmen

3.1 Es können die Ausgaben für folgende Maßnahmen gefördert werden:

3.11 Kulturelle Veranstaltungen (Ergänzungsunterricht, Vorträge, musische Veranstaltungen, Arbeitstagungen, Seminare). Veranstaltungen mit weniger als 15 Teilnehmern werden nicht gefördert. Bei Ergänzungsunterricht können Ausnahmen zugelassen werden. .

3.1-2 Beschaffung des ausschließlich für Maßnahmen nach Nr. 3.11 erforderlichen Arbeitsmaterials. Hierunter fällt auch die Anschaffung von heimatbezogenen Trachten; nicht dagegen die Herausgabe von Schrifttum. Das Arbeitsmaterial mit einem Wert von mehr als 500,- DM ist zu inventarisieren.

3.13 Pauschale für Sachausgaben des Arbeitskreises ausländischer Flüchtlinge NW und der dem Arbeitskreis angeschlossenen Landesverbände in Höhe von

- bis zu 25,- DM je Einzelmaßnahme einschließlich der Reisekosten für'vorbereitende Fahrten,

- bis zu je 2400,- DM jährlich für den Arbeitskreis ausländischer Flüchtlinge NW und die dem Arbeitskreis angeschlossenen Landesverbände als Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit,

- bis zu je 2400,- DM jährlich für deren Sachausgaben (Büromaterial, Porto, Reisekosten etc.).

4 Förderungsart-und -höhe

4.1 Zuwendungen in Form des zweckgebundenen Zuschusses oder der zweckgebundenen Zuweisung können im Wege der Projektförderung je nach Einzelfall in Anwendung der Nr. 2 W zu S 44 LHO gewährt werden. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Ausgabebedarf.

4.2 In der Regel hat der Träger der Veranstaltung Eigenmittel in Höhe von mindestens 50 v. H. der veranschlagten Gesamtkosten nachzuweisen. Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen auch diese sich an den förderungsfähigen Ausgaben (Eintrittsgelder, Kursgebühren etc.) beteiligen.

4.3 Reisekostenvergütungen werden nur in Verbindung mit Arbeitstagungen und Seminaren und nur in Höhe der jeweils für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen (Landesreisekostengesetz - LRKG -in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974

- GV. NW. S. 214 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1979 - GV. NW. S. 926 -, - SGV. NW. 20320 -), höchstens jedoch die Sätze der Reisekostenstufe A anerkannt.

, 4.4 Als Ausgaben für Referentenhonorare können pro Referat höchstens 150- DM als förderungswürdig anerkannt werden, sofern die Zeitdauer hierfür eine Doppelstunde nicht unterschreitet. Für Darbietungen künstlerischer Art gilt der vorstehende Honorarsatz entsprechend.

4.5 Soweit aufgrund anderweitiger Bestimmungen für Maßnahmen nach Nr. 2 Mitte! von anderen öffentlichen Stellen gewährt worden sind bzw. bekannt ist, daß eine Förderung durch diese Stellen ericiger, wird, ist eine Förderung nach diesen Vorschriften ausgeschlossen.

4.6 Soweit Tanz- und Gesangsgruppen/Chöre das Programm wesentlich mitgestalten oder ganz bestreiten, sind angemessene Pauschalvergütungen förderungsfähig, deren Höhe vom Regierungspräsidenten vorher zu billigen ist.

5 Antrags-, Bewilligungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

5.1 Soweit in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich etwas anderes zugelassen oder vorgeschrieben ist. gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaus-haltsordnung (RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7. 1972

-SMB1. NW. 631-).

Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert'bzw. ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen benötigt wird, die voraussichtlich innerhalb von 6 Wochen nach Eingang im Rahmen des Zuwendungszweckes geleistet werden müssen.

5.2 Auf Landesebene tätige Antragsteller stellen ihre Anträge beim Regierungspräsidenten in Münster.

5.21 Die Anträge sind für das erste Halbjahr jeweils bis zum 30. November des Vorjahres, für das zweite Halbjahr bis zum 31. Mai beim Regierungspräsidenten in Münster einzureichen.

5.22 Anträge, die später eingehen oder unvollständig sind, werden nicht berücksichtigt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Regierungspräsident Ausnahmen zulassen.

5.23 Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.

Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald ins Gewicht fallende Verbindlichkeiten begründet worden sind, die mit dem Zweck, für den die Zuwendung beantragt werden soll, in ursächlichem Zusammenhang stehen.

Als Verbindlichkeiten in diesem Sinne gelten auch bedingte Rechtsgeschäfte und der Kauf auf Probe (Nr. 1.3 W zu §44 LHO).

Abweichend von Nr. 1.3 W zu § 44 LHO kann der Regierungspräsident den Beginn einer Maßnahme vor der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides als förderungsunschädlich ansehen, wenn es sich um die

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') MBl. NW. 1980 S. 2862.

20. 11. 80 (1) 141. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 1. 1981 = MB1. NW. Nr. 131 einschl.)

Fortsetzung jährlich wiederkehrender Maßnahmen handelt, für die im Vorjahr bereits Landesmittel bewilligt worden sind und der Antrag nach Nr. 5.2 rechtzeitig gestellt worden ist.

5.3 Die Verwendung der Zuwendung ist, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 2 Mo- / naten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, späte-stens jedoch mit Ablauf des zweiten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

6 Schlußvorschriften

6.1 Ausnahmen von diesen Richtlinien können von mir -in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung mit Einwilligung des Finanzministers und im Falle des § 44 Abs. l Satz 4 LHO mit Einwilligung des Landesrechnungshofes - zugelassen werden.

6.2 Diese Richtlinien treten am 1. 7. 1980 in Kraft.