Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 ((§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zulassung eines lokalen Hörfunkprogramms und Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms gemäß § 30 LRG NW Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen v. 15.2.1995¹)

 

Historisch:

Zulassung eines lokalen Hörfunkprogramms und Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms gemäß § 30 LRG NW Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen v. 15.2.1995¹)

225. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3.1995 = MB1. NW. Nr. 17 einschl.)

15. 2. 95 (1)


Zulassung eines lokalen Hörfunkprogramms

und

Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms gemäß § 30 LRG NW

Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen v. 15.2.1995¹)

I.

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund des Gesetzes zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten und zur Änderung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (3. Rundfunkänderungsgesetz) vom 18. Juli 1991 (GV. NW. S. 254) gemäß Artikel 2 Abs. l dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung, vom 31. März 1993 (GV. NW. S. 172), zuletzt geändert durch das 6. Gesetz zur Änderung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 11. Oktober 1994 (GV. NW. S. 868) und die 6. Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten vom 11. Oktober 1994 (GV. NW. S. 868), Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung für lokalen Hörfunk durch Veranstalter nach dem LRG NW der LfR zugewiesen.

1.

Mit Datum vom 3. 5. 1991 wurde der „Veranstälterge-meinschaft für Lokalfunk in Leverkusen" e.V. die Zulassung zur terrestrischen Verbreitung eines lokalen Hörfunkprogramms im Verbreitungsgebiet Stadt Leverkusen erteilt ______ _

Die Zulassungsdauer betrug vier Jahre. Sie endet mit dem 7.5.1995.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz l, § 23 Abs. 2 LRG NW stellt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen • (LfR) hierzu fest:

In dem durch § l'der 3..Satzung der LfR zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk vom 20. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 38) beschlossenen Verbreitungsgebiet der Stadt Leverkusen steht folgende Übertragungskapazität für lokalen Hörfunk zur Nutzung durch Veranstalter nach dem LRG NW zur Verfügung:

Verbreitungsgebiet Senderstandort Frequenz Strahlungsleistung

Stadt Leverkusen Leverkusen

107,6 MHz 100 W

2.

Die erforderliche Zulassung für die Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes auf der unter 1. genannten Frequenz wird von der LfR auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 4 Abs. l LRG NW). Eine Zulassung an eine Veranstaltergemeinschaft wird nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des LRG NW erteilt.

Die Zulassung und die Ablehnung eines Antrages ist gebührenpflichtig (§ 65 Abs. 3 LRG NW). Es gilt die Gebührensatzung der LfR vom 19. Februar 1988 (GV. NW. S. 150).

Die Antragsfrist wird hiermit "auf zwei Monate festgesetzt. Sie beginnt am 24.2.1995 und endet am 24.4.1995.

Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW entsprechend.

Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge sind zu richten an:

Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) Willi-Becker-Allee 10 Postfach 10 34 43 40025 Düsseldorf

II.

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund des Gesetzes zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten und zur Änderung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (3. Rundfunkänderungsg'esetz) vom 18. Juli 1991 (GV. NW. S. 254) gemäß Artikel 2 Abs. l dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März 1993 (GV. NW. S. 172), zuletzt geändert durch das 6. Gesetz zur Änderung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 11. Oktober 1994 (GV. NW. S. 868) und die 6. Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten vom 11. Oktober 1994 (GV. NW. S. 868), Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung für lokalen Hörfunk durch Veranstalter nach dem LRG NW der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) zugewiesen.

2251

1.

Mit Datum vom 3. 5. 1991 wurde der Radio NRW GmbH die Zulassung zur terrestrischen Verbreitung eines Rahmenprogramms gem. § 30 Abs. l LRG NW im Verbreitungsgebiet Stadt Leverkusen erteilt.

Die Zulassungsdauer betrug vier Jahre. Sie endet mit dem 7.5.1995.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz l, § 23 Abs. 2 LRG NW stellt die LfR hierzu fest:

In dem durch § l der 3.- Satzung der LfR zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk vom 20. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 38) beschlossenen Verbreitungsgebiet der Stadt Leverkusen steht folgende Übertragungskapazität für lokalen Hörfunk zur Nutzung durch Veranstalter nach dem LRG NW zur Verfügung:

Verbreitungsgebiet Senderstandort Frequenz Strahlungsleistung

Stadt Leverkusen

Leverkusen

107,6 MHz 100 W

2.

Die Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms gem. § 30 Abs. l in Verbindung mit den Vorschriften des 2. und 5. Abschnitts des LRG NW auf den unter 1. genannten Frequenzen wird von der LfR auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 4 Abs. l LRG NW). Auf das Vertragserfordernis des § 30 Abs. l Satz l LRG NW als Voraussetzung für die Lizenzerteilung wird hingewiesen.

Die Zulassung und die Ablehnung eines Antrages ist gebührenpflichtig (§ 65 Abs. 3 LRG NW). Es gilt die Gebührensatzung der LfR vom 19. Februar 1988 (GV. NW. S. 150).

Die Antragsfrist wird hiermit auf zwei Monate festgesetzt. Sie beginnt am 24.2.1995 und endet am 24.4.1995.

Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW entsprechend.

Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge sind zu richten an:

Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) Willi-Becker-Allee 10 Postfach 10 34 43 40025 Düsseldorf

') MBL NW. 1995 S. 305.