Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 der VV v. 29.8.1961)

 


Historisch: Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms gemäß § 30 LRG NW Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) v. 27. 4. 1990

 

Historisch:

Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms gemäß § 30 LRG NW Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) v. 27. 4. 1990

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MB1. NW.Nr.60einschl.) ' 27- 4- 90

2251


 Zulassung

für die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms gemäß § 30 LRG NW

Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) v. 27. 4. 1990

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund des § 3 Abs. l Satz l des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom ?.• März 1990 (GV. NW. S. 138), durch die

- Erste Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 1. FrequenzVO NW - vom 7. Juli 1987 (GV. NW. S. 254);

- Sechste Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 6. FrequenzVO NW - vom 11. Mai 1989 (GV. NW. S. 244)

Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung für lokalen Hörfunk durch Veranstalter nach dem LRG NW zugeordnet.

I.

Gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz l, 23 Abs. 2 LRG NW stellt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) hierzu fest:

In den durch die'erste Satzung zur Änderung der dritten Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) zur Festlegung von Verbreitungsgebieten für lokalen Rundfunk vom 27. April 1990 (GV. NW. S. 288) festgelegten Verbreitungsgebieten Aachen Kreis und Aachen Stadt stehen folgende Übertragungskapazitäten für lokalen Hörfunk zur Nutzung durch Veranstalter nach dem LRG NW zur Verfügung oder werden voraussichtlich innerhalb der nächsten 12 Monate zur Verfügung stehen:

Verbreitungsgebiet

Senderstandort

Frequenz

Strahlungsleistung

(1) Kreis Aachen (2) Stadt Aachen

(a) Monschau (b) Stolberg (a) Karlshöhe

105,0 MHz 107,8 MHz 100,1 MHz

50 W 400 W 100 W*)

*) Eine Zuweisung dieser Hörfunkfrequenz an die LfR wird in der nächsten Frequenzverordnurig erfolgen. Damit steht diese Frequenz gem. § 4 Abs. 2 LRG NW voraussichtlich innerhalb der nächsten zwölf Monate zur Verfügung.

II.

Die Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms gemäß § 30 Abs. l in Verbindung mit den Vorschriften des 2. und 5. Abschnitts des LRG NW auf den unter I. genannten Frequenzen wird von der LfR auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 4 Abs. l LRG NW). Auf das Vertragserfordernis des § 30 Abs. l Satz l LRG NW als Voraussetzung für die Lizenzerteilung wird hingewiesen.

Die Zulassung und die Ablehnung eines Antrages ist gebührenpflichtig (§ 65 Abs. 3 LRG NW). Es gilt die Gebührensatzung der LfR vom 19. Februar 1988 (GV. NW. S. 150).

Die Antragsfrist wird hiermit auf vier Monate festgesetzt. Sie beginnt am 23. Juni 1990 und endet am 23. Oktober 1990.

Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW entsprechend.

Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge sind zu richten an:

Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) Willi-Becker-Allee 10 Postfach 5305 4000 Düsseldorf 1.