Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 der VV v. 29.8.1961)

 


Historisch: Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Rundfunkprogramms gemäß § 4 LRG NW (Hörfunk) Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfaleh v. 26. 1. 1990¹)

 

Historisch:

Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Rundfunkprogramms gemäß § 4 LRG NW (Hörfunk) Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfaleh v. 26. 1. 1990¹)

198. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

26. 1. 90 (1)


Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung

eines landesweiten Rundfunkprogramms gemäß § 4

LRG NW (Hörfunk)

Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfaleh v. 26. 1. 1990¹)

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund des § 3 Abs. l, Satz l des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1988 (GV. NW. S. 494), - SGV. NW. 2251 - mit Zustimmung des Hauptausschusses des Landtages durch die - Achte Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 8. FrequenzVO NW - vom 31. Oktober 1989 (GV. NW. S. 562/SGV. NW. 2251) Übertragungskapazitäten zur drahtlosen Verbreitung durch .Satellit in digitaler Technik zur programmlichen Nutzung für Hörfunk durch Veranstalter nach dem LRG NW zugeordnet.

2251

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz l LRG NW stellt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) hierzu fest:

Nach der

- Achten Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 8. FrequenzVO - vom 31. Oktober 1989

steht folgende Übertragungskapazität zur drahtlosen Verbreitung durch Satellit zur programmlichen Nutzung für Hörfunk durch Veranstalter nach dem LRG NW zur Verfügung:

Satellit Position Übertragungsverfahren ___

DFS l Kopernikus 23,5"Ost Stereo

II-

Die Zulassung für die Veranstaltung und Verbreitung eines landesweiten Rundfunkprogramms gemäß §§ 5, 6 LRG NW wird von der LfR auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 4 Abs. l LRG NW).

Es wird auf die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 LRG NW sowie die Zulassungsgrundsätze der §§ 6, 7 LRG NW hingewiesen. Im Falle der Zulassung sind die Vorschriften des LRG NW, insbesondere die Programmanforderungen der §§11 ff. LRG NW sowie die gesetzlichen Vorgaben für die Finanzierung von Rundfunk^ Programmen nach §§21 ff. LRG NW einzuhalten.

Die Zulassung und die Ablehnung eines Antrags ist gebührenpflichtig (§ 65 Abs. 3 LRG NW). Es gilt die Gebührensatzung der LfR vom 19. Februar 1988 (GV. NW. S. 1507 SGV. NW. 2251).

Die Antragsfrist wird hiermit auf 4 Monate festgesetzt. Sie beginnt am 26. Februar 1990 und endet am 26. Juni 1990.

Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW entsprechend.

Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge sind zu richten an:

Landesanstalt für Rundfunk

Nordrhein-Westfalen (LfR)

Willi-Becker-Allee 10

Postfach 5305 4000 Düsseldorf 1.

') MBl. NW. 1990 S. 270. ') MBl. NW. 1990 S. 694.