Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvorschriften zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 14.1.1994 -I C 2-228.7.2

 

Verwaltungsvorschriften zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 14.1.1994 -I C 2-228.7.2

Verwaltungsvorschriften
zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen
RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 14.1.1994 -I C 2-228.7.2

1
Allgemeines

1.1

Die Neufassung der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV. NW. S. 970/SGV. NW. 2251) enthält erstmals bereichsspezifische Datenschutzregelungen für die Übermittlung von Befreiungsdaten. Sie erfüllt damit den Auftrag des § 6 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag [Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, bekannt gemacht durch Bekanntmachung vom 20. November 1991 (GV. NW. S. 408/SGV. NW. 2251)]. Hiernach ist durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Daten die für die Entscheidung zuständige Stelle an die Landesrundfunkanstalt zu übermitteln hat, wenn diese nicht selbst über den Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung entscheidet. Da in Nordrhein-Westfalen die Befreiung aus sozialen Gründen (§ l Abs. 1) den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen ist, waren entsprechende Regelungen aufzunehmen. Im übrigen mussten einzelne Befreiungstatbestände an die zwischenzeitlich geänderten Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) angepasst werden. Darüber hinaus fanden Leistungsgesetze mit besonderer familienpolitischer Zielsetzung Berücksichtigung. Schließlich war die Verordnung im Sinne einer gleichstellungsgerechten Rechtssprache zu fassen.

1.1.1

Das geltende Schwerbehindertengesetz verwendet anstelle des Begriffs „Minderung der Erwerbsfähigkeit" den Begriff „Grad der Behinderung (GdB)". § l Abs. l Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 der Verordnung berücksichtigen diese Änderungen. Materiell sind die Vorschriften unverändert.

1.1.2

Die Änderungen im BSHG im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt erfordern eine Anpassung des § l Abs. l Nr. 6 der Verordnung. Der Regelungsgehalt bleibt unverändert.

1.1.3

Die bei § l Abs. l Nr. 7 Buchstabe d der Verordnung vorgenommene Ergänzung „(§ 79 BSHG)" hat lediglich klarstellenden Charakter. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kosten der Unterkunft nach sozialhilferechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Der Klammerzusatz macht dies nunmehr auch in der Verordnung selbst deutlich.

Neu ist, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens der Antragstellenden nach § l Abs. l Nr. 7 der Verordnung die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz vom 12. 7. 1987 (BGB1.1 S. 1585) und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen sind. Damit wird den familienpolitischen Zielsetzungen dieser Gesetze auch im Rundfunkgebührenbefreiungsrecht Rechnung getragen.

1.1.4

Die Einkommensgrenze bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern erhöht sich nach § l Abs. l Nr. 8 der Verordnung um den „angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 BSHG" zuzüglich eines Betrags in Höhe von 20 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands. Das Einkommen errechnet sich nach §§ 76 bis 78 BSHG. Bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens bleiben diejenigen Leistungen außer Betracht, die Heimbewohnerinnen aufgrund des Kindererziehungsleistungsgesetzes gewährt werden.

1.1.5

§ l Abs. 2 der Verordnung wird unverändert übernommen. Es bleibt insbesondere bei der für sonstige Haushaltsangehörige, insbesondere Minderjährige, geltenden Rechtslage (vgl. Ziffer 3.5).

1.1.6

Der Wortlaut von § 3 Abs. l Nr. 3 der Verordnung berücksichtigt die Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht. Bei der beispielhaften Aufzählung der für eine Rundfunkgebührenbefreiung in Betracht kommenden Einrichtungen wurde ebenfalls eine Anpassung an das veränderte Bundesrecht vorgenommen. In § 3 Abs. l Nr. 4 der Verordnung ist der nicht mehr zeitgemäße Begriff des „Durchwandererheims" durch den Begriff „Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 72 BSHG" ersetzt. Dies erlaubt dem Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) als der für die Befreiung zuständigen Stelle eine flexiblere Befreiungspraxis.

1.1.7

§ 5 der Verordnung regelt das Verfahren der Antragstellung. Durch Absatz l wird das Verfahren an den seit 1. Januar 1992 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag angepasst. Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung. Absatz 3 weist dem WDR über seine bisherige Zuständigkeit für die Gebührenbefreiung (§§ 2 bis 4) hinaus auch die Entscheidung über Befreiungsanträge von privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern zu. Absatz 5 Satz 2 übernimmt das bereits durch Erlass geregelte Verfahren der Antragstellung vor Ablauf des Befreiungszeitraums in die Verordnung. Anstelle des bisher in Absatz 5 Satz 2 a. F. vorgesehenen Widerrufs eines Befreiungsbescheids bei Wegfall der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen enthält Absatz 5 Satz 3 n. F. eine eigenständige Regelung über den Wegfall der. Befreiung. Sie beseitigt die in der Vergangenheit bei einem etwaigen Widerruf mit Rückwirkung auftretenden Probleme.

1.1.8

§ 6 der Verordnung enthält bereichsspezifische Datenschutzregelungen. Absatz l begrenzt den Umfang der an den WDR zu übermittelnden personenbezogenen Daten (Befreiungsdaten). Absatz 2 regelt die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach Ablehnung eines Befreiungsantrags. Absatz 3 begründet die Pflicht zur Mitteilung an den WDR, wenn die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums wegfallen, und begrenzt zugleich den zu übermittelnden Datenumfang. Absatz 4 regelt Erhebung und Übermittlung statistischer Angaben über Befreiungsfälle.

1.2

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfasst beide Bestandteile der Rundfunkgebühr, die Grundgebühr und die Fernsehgebühr (§ 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).

2

Sachliche Voraussetzungen der Gebührenbefreiung

§ l der Verordnung regelt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen für Rundfunkempfangsgeräte (Hörfunk oder Fernsehgerät) von natürlichen Personen. Werden die besonderen Voraussetzungen des § l Abs. l Nr. l bis 6 der Verordnung nicht erfüllt, kann eine Gebührenbefreiung nach dem Auffangtatbestand des § l Abs. l Nr. 7 (Gebührenbefreiung wegen geringen Einkommens) in Betracht kommen. In sämtlichen Fällen des § l Abs. l Nr. l bis 6 der Verordnung kann eine Gebührenbefreiung nur dann gewährt werden, wenn der Rundfunkteilnehmer oder dessen Ehegattin oder Ehegatte (§ l Abs. 2 Buchstabe a und b) die Voraussetzungen eines der dort genannten Befreiungstatbestände erfüllt. Erfüllt ein sonstiger Haushaltsangehöriger des Rundfunkteilnehmers (§ l Abs. 2Buchstabe c) die Voraussetzungen des § l Abs. l Nr. l bis 6 der Verordnung, ohne selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitzuhalten (vgl. Ziffer 3.2), kann keine Rundfunkgebührenbefreiung für das Rundfunkempfangsgerät des Haushaltsvorstands oder der Ehegattin bzw. des Ehegatten gewährt werden. Die Gebührenbefreiungen nach § l Abs. l Nr. l bis 6 der Verordnung sind von der Höhe des Einkommens der Antragstellenden unabhängig. Die Tatbestände in § l Abs. l Nr. 7 und 8 der Verordnung sehen dagegen eine Gebührenbefreiung bei geringem Einkommen vor. Die Gebührenbefreiungen nach § l Abs. l Nr. 2 und 3 der Verordnung sollen sicherstellen, dass Personen, die infolge einer Behinderung am gesellschaftlichen Leben nicht oder nicht mehr teilnehmen können, ein Mindestmaß an Informationen durch gebührenfreie Teilhabe an der Gesamtveranstaltung Rundfunk erhalten.

2.1

(Zu § l Abs. l Nr. 2 Buchstabe a und b)

2.1.1

Blinde (Merkzeichen „Bl") oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung (Merkzeichen „RF") und Hörgeschädigte, die gehörlos sind (Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck) oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (Merkzeichen „RF"), weisen die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § l Abs. l Nr. 2 Buchstabe a und b durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nach. Die Vorlage des Feststellungsbescheids vom Versorgungsamt allein reicht nicht aus, weil dieser über die Gültigkeitsdauer der versorgungsamtlichen Feststellung keine Aussage trifft.

2.2

(Zu § l Abs. l Nr. 3)

2.2.1

Behinderte, denen ein GdB von wenigstens 80 vom Hundert zuerkannt wurde und die leidensbedingt ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, weisen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausschließlich durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „RF" nach. (Zum Verfahren vgl. Ziffer 4.3.3)

2.2.2

Weist der Schwerbehindertenausweis den Nachteilsausgleich „RF" auf, ohne gleichzeitig auch einen GdB von wenigstens 80 vom Hundert festzustellen, so kann eine Befreiung nach § l Abs. l Nr. 3 der Verordnung nicht ohne eine Überprüfung der versorgungsamtlichen Feststellung durch das zuständige Versorgungsamt erfolgen.

2.2.3

Der Begriff „ständig nicht teilnehmen können" bedeutet, dass eine Teilnahme auf Dauer - also nicht nur zeitweise - unmöglich ist. Er besagt ferner, dass die Teilnahme an jeder Art von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein muss. Bestehen begründete Zweifel, ist zunächst eine auf ein Jahr befristete Befreiung auszusprechen. Gleichzeitig ist das zuständige Versorgungsamt um Überprüfung der Zuerkennung des „RF"-Merkzeichens zu bitten.

2.3

Neben den gesundheitlichen Voraussetzungen, die vom Versorgungsamt in den Fällen des § l Abs. l Nr. 2 und 3 der Verordnung festzustellen sind, ist die Rundfunkteilnehmereigenschaft (vgl. Ziffer 3) von den Bewilligungsbehörden anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen.

2.4

(Zu § l Abs. l Nr. 4 und 5)

2.4.1

Auch für Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem BSHG oder dem BVG oder Pflegezulagen nach dem LAG erhalten, gilt § l Abs. 2 der Verordnung. Sie können nur dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn sie als Haushaltsvorstand, dessen Ehegattin oder Ehegatte oder als sonstige Haushaltsangehörige Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind. Die übrigen Befreiungsvoraussetzungen sind durch die entsprechenden Bescheide der jeweiligen Leistungsträger nachzuweisen. Wird an eine Antragstellerin oder einen Antragsteller (Haushaltsvorstand) Pflegegeld gezahlt, weil eine pflegebedürftige Person, die nicht dessen Ehegatte ist, im Haushalt lebt, kann dies nicht zu einer Befreiung der Antragstellerin oder des Antragstellers führen. Nur die zu pflegende Person ist „Empfänger" des Pflegegelds und kann als Rundfunkteilnehmer auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Bezug von Pflegegeld der Krankenkassen nach §§ 53 ff SGB V führt nicht zu einer Befreiung nach § l Abs. l Nr. 4 der Verordnung, weil der Befreiungstatbestand ausschließlich auf die sozialhilfe- und die versorgungsrechtliche Regelung Bezug nimmt. Überdies sind Pflegegeldzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung einkommensunabhängig und werden auch jeder nicht bedürftigen Person gewährt, die die objektiven Voraussetzungen der Schwerpflegebedürftigkeit und die entsprechende Anzahl von Versicherungsjahren in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweist.

2.5

(Zu § l Abs. l Nr. 6)

2.5.1

Nach dieser Vorschrift sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit Personen, die laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG (§§11 bis 26) oder laufend ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge Hilfe in besonderen Lebenslagen im Rahmen der Tuberkulosenhilfe nach § 27 d BVG erhalten. Personen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 3 BSHG im Rahmen von Hilfen in besonderen Lebenslagen laufend Hilfe zum Lebensunterhalt als Leistung der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge erhalten, haben keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § l Abs.-1 Nr. 6 der Verordnung. Dies gilt auch für den Empfang von Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG.

2.6

(Zu § l Abs. l Nr. 7)

2.6.1

Bei der Rundfunkgebührenbefreiung wegen geringen Einkommens darf das monatliche Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze (Bedarf) nicht übersteigen.

2.6.2

Bei der Berechnung des Bedarfs und des Einkommens sind Angehörige (Verwandte und Verschwägerte) und sonstige mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen zu berücksichtigen. Unter einer Haushaltsgemeinschaft ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu verstehen. Die gemeinsame Haushaltsführung kann durch familiäre Bindungen oder durch gemeinsame Wirtschaftsführung nicht verwandter oder verschwägerter Personen (z. B. eheähnliche Lebensgemeinschaften) begründet werden. Haushaltsangehörige sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend an der gemeinsamen Haushaltsführung teilnehmen. Die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft im vorgenannten Sinne sind grundsätzlich nach den Angaben im Fragebogen zum Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu ermitteln. Die Rechtsfolge, dass das Einkommen aller Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft bei Antragstellung nach § l Abs. l Nr. 7 der Verordnung zu ermitteln ist, tritt nicht ein, wenn es sich nicht um eine Haushaltsgemeinschaft, sondern um eine Wohngemeinschaft handelt. Bei einer Wohngemeinschaft fehlt das kennzeichnende Merkmal der gemeinsamen Wirtschaftsführung. Eine Wohngemeinschaft wird daher in der Regel bei Studentinnen- und Studenten anzunehmen sein, die lediglich eingemeinsames Miet- oder Untermietverhältnis begründet haben, im übrigen aber selbständig wirtschaften. Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben, stehen untereinander auch nicht im Verhältnis Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige. Jedes einzelne Mitglied einer Wohngemeinschaft führt vielmehr einen eigenen Haushalt und - ist im Rahmen der Gebührenbefreiung nach § l Abs. l Nr. 7 der Verordnung als Haushaltsvorstand zu behandeln.

2.6.3

Berechnung des Bedarfs.

Der Bedarf setzt sich zusammen aus

2.6.3.1

dem eineinhalbfachen Regelsatz der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand, dem einfachen Regelsatz für jeden weiteren Haushaltsangehörigen (§ l Abs. l Nr. 7 Buchstabe a und b),

2.6.3.2

dem Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert des maßgeblichen Regelsatzes für Personen über 65 Jahre oder Erwerbsunfähige im Sinne der Rentenversicherung (§ l Abs. l Nr. 7 Buchstabe c). Hiervon ist der sozialhilferechtliche Mehrbedarf zu unterscheiden.

 

Der Mehrbedarfszuschlag wegen Alters wird in der Sozialhilfe nach Artikel 7 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGB1.1 S. 951) zwar ebenfalls ab dem 65. Lebensjahr gewährt, beträgt dort aber 20 vom Hundert des Regelsatzes. Diese sozialhilferechtliche Regelung findet auf die Berechnung des Mehrbedarfszuschlags nach Nummer 7 Buchstabe c keine Anwendung. Ein höherer Mehrbedarf als 30 vom Hundert des Regelsatzes kann auch dann nicht anerkannt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zusätzliche Kosten, wie z. B. für Diät oder Medikamente, geltend macht, auch wenn sie anderweitig nicht erstattet werden. Eine Kürzung des Einkommens um diese Kosten ist ebenfalls nicht möglich.

2.6.3.3

Kosten für die Unterkunft (§ l Abs. l Nr. 7 Buchstabe d)

Die Kosten für die Unterkunft sind nach § 79 BSHG zu ermitteln. Bei Mietverhältnissen bestehen sie aus der Kaltmiete (Mietzins) und etwaigen zusätzlichen Nebenkosten (z. B. für Wasser, für Müll- und Kanalgebühren) für die Wohnung. Unberücksichtigt bleiben die Kosten für eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz, Heizungs-, Warmwasser-, Stromkosten sowie sonstige vom Verhalten der Mieterin oder des Mieters selbst beeinflusste Verbrauchskosten. Auch außergewöhnliche Kosten (z. B. Schwimmbadbenutzung, Sauna usw.) bleiben außer Betracht, gleich, ob sie von der Mieterin oder dem Mieter beeinflussbar sind oder nicht.

Sind Kosten für den Betrieb zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in der Miete enthalten, ohne dass hierfür ein besonderer Betrag angegeben ist, werden die in § 6Abs. l Nr. l und 2 Wohngeldverordnung genannten Pauschalbeträge berücksichtigt. Danach werden für Zentralheizung oder zentrale Brennversorgung 1,60 DM pro m2 monatlich, für Warmwasseranlagen 0,30 DM pro m2 monatlich aus der Umlage/dem Gesamtentgelt herausgerechnet.

Bei möbliertem Wohnraum ist der Mietzins bei Vollmöblierung um 20 vom Hundert und bei Teilmöblierung um 10 vom Hundert zu kürzen. Die Angemessenheit der Kosten für eine Mietwohnung ist stets individuell unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Die Höchstbeträge des Wohngeldgesetzes können hierfür einen Anhalt geben, im Einzelfall aber auch überschritten werden.

Bei Haus- und Wohnungseigentum bestehen die Unterkunftskosten insbesondere aus Zinsbelastungen, Grundsteuer, Gebäude- und Brandversicherung und den sonstigen, wie bei Mietwohnungen anzurechnenden Nebenkosten. Tilgungsleistungen wie auch die bei Mietverhältnissen aufgeführten Verbrauchskosten rechnen nicht zu den Kosten der Unterkunft. Nachgewiesene Kosten für Instandhaltungsaufwand sind bis 2400- DM jährlich anrechenbar, nicht jedoch Kosten für werterhöhende Maßnahmen. Die Unterkunftskosten bei Haus- und Wohnungseigentum dürfen jedoch die Kosten einer angemessenen Mietwohnung nicht übersteigen (Berechnung: Wohnfläche x ortsüblicher Mietzins/m2). Die Angemessenheit der Kosten ist wie bei Mietwohnungen zu beurteilen.

2.6.4

Berechnung des Einkommens (§ l Abs. l Nr. 7 Satz 2 der Verordnung)

Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 BSHG. Nach der Verordnung zu § 76 BSHG zählen zum Einkommen sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach dem BVG und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden am Leben, am Körper oder an der Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.

Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind nach § 77 Abs. l BSHG nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

2.6.4.1

Auch als Darlehen gewährte Leistungen (z.B. BAFöG, Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz) sind Einkommen. Erhalten Haushaltsangehörige Leistungen nach dem BSHG, sind diese im Rahmen der Einkommensermittlung nach § l Abs. l Nr. 7 der Verordnung anzurechnen. Vermögensentnahmen bleiben außer Betracht. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch unentgeltlich gewährte .Leistungen, deren Geldwert nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist (vgl. Ziffer 2.6.6,2.6.9,2.7,2.8). Werden bei der Einkommensberechnung Einkünfte nach der Sachbezugsverordnung ermittelt und auch von der Ehepartnerin oder dem Ehepartner, von der in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partnerin oder dem Partner oder von einem Haushaltsangehörigen in Anspruch genommen (insbesondere Ziffer 2.6.9), sind die einzelnen Beträge bei diesen Personen mit 80 vom Hundert zu berücksichtigen. Um wöchentliche Einkünfte (z.B. Arbeitslosenentgelt) auf einen Monat umzurechnen, sind diese mit 4,333 zu multiplizieren. Bei unregelmäßigen Einkünften (z.B. 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld) sind diese als Jahreseinkünfte durch 12 zu dividieren und den übrigen monatlichen Einkünften hinzuzurechnen. In den vorlesungsfreien Zeiten (Semesterferien) von Studierenden erzielte Einkünfte sind keine einmaligen Einkünfte i. S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zu § 76 BSHG und damit nur für die Monate zu berücksichtigen, in denen die Studentin oder der Student Einkommen aus diesem Beschäftigungsverhältnis erzielt.

Nicht als Einkommen im Sinne der §§ 76 bis 78 BSHG gelten

a) Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder Kindererziehungsleistungsgesetz (§ l Abs. l Nr. 7 Satz 3 der Verordnung),

b) Leistungen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus Anlass der Aufnahme eines mit ihr oder ihm nicht verwandten oder verschwägerten Minderjährigen in ihrem oder seinem Haushalt erhält (z.B. Hilfe zur Erziehung - SGB VIII, Zweites Kapitel, Vierter Abschnitt -, Kindergeld, Kinderzuschläge und Kinderzulagen für Pflegekinder),

c) Leistungen der Krankenkassen zur Pflege von Schwerpflegebedürftigen nach §§ 53 ff SGB V bis zur Höhe von 200 - DM (§ 77 Abs. l BSHG),

d) Leistungen des BSHG, die die Antragstellerin oder der Antragsteller als Haushaltsvorstand selbst erhält (§ 76 Abs. l Satz l BSHG).

2.6.4.2

Vom Einkommen abzusetzen sind

a) auf das Einkommen entrichtete Steuern (§ 76 Abs. 2 Nr. l BSHG),

b) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG),

c) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG). Bei freiwillig Krankenversicherten ist nur der Betrag absetzbar, der das Krankheitsrisiko abdeckt. Zusatzleistungen (z. B Krankenhaustagegeld, Unterbringung 1. Klasse) bleiben außer Betracht. Risikoversicherungen (Unfall-, Sterbegeld-, Risikolebens-, Haftpflicht- und Hausratsversicherung) sind zu berücksichtigen, sofern sie den üblichen Versicherungsschutz gewährleisten. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall sind nur in Höhe des Risikoanteils abzugsfähig,

d) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Berufsbedingte Aufwendungen sind grundsätzlich nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu berücksichtigen, bei Selbständigen nur dann, wenn diese nicht bereits vorher bei der Ermittlung des Einkommens abgesetzt wurden. Für die Ermittlung der abzusetzenden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt § 3 Abs. 6 der Verordnung zu § 76 BSHG entsprechend.

2.6.5

Anträge von Studierenden nach § l Abs. l Nr. 7

2.6.5.1

Studierende, die bei den Eltern wohnen, sind Mitglied der Haushaltsgemeinschaft. Sie sind nur dann für ihre eigenen Rundfunkempfangsgeräte anmeldepflichtig (§ 5 Abs. l Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag), wenn ihre eigenen Einkünfte (z.B. BAFöG, Nebentätigkeit, Halbwaisenrente) den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteigen. Beantragt eine Studentin oder ein Student, der im Haushalt der Eltern für seine eigenen Geräte anmeldepflichtig ist, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, so ist das gesamte Einkommen der Haushaltsgemeinschaft (Ziffer 2.6.2) ihrem gesamten Bedarf gegenüberzustellen. Sollte die Studentin oder der Student nach diesen Grundsätzen einen Anspruch auf Gebührenbefreiung haben, so sind auch die Befreiungsvoraussetzungen für den Haushaltsvorstand selbst erfüllt, der auf Antrag ebenfalls für die von ihm bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte befreit werden kann.

2.6.5.2

Studentinnen oder Studenten mit eigenem Haushalt, die Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten, lassen sich grundsätzlich drei Fallgruppen zuordnen:

a) Studierende mit Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAFöG,

b) Studierende ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung wegen zu hohen Einkommens der Eltern oder

c) Studierende ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAFöG wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer oder Studienfachwechsels.

zu a): Das anzusetzende Einkommen erstreckt sich immer mindestens auf den Förderungshöchstbetrag (Gesamtbedarf des BAFöG-Bescheids), auch wenn die Ausbildungsförderung als. Darlehen gewährt wird. Wird der Förderungshöchstbetrag wegen anzurechnenden Einkommens der Eltern nicht gewährt, ist er dennoch in voller Höhe zu berücksichtigen, weil für den Differenzbetrag ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der oder des Studierenden gegenüber den unterhaltsverpflichteten Eltern besteht. Etwaige Nebeneinkünfte sind dem Einkommen hinzuzurechnen, der Restunterhaltsanspruch der Eltern verringert sich jedoch um die von derStudentin oder dem Studenten erzielten Nebeneinkünfte.

Beispiel 1:

BAFöG-Förderungsbetrag                                                               550,- DM

Unterhalt lt. BAFöG-Bescheid                                                        390,- DM

Gesamtbedarf lt. BAFöG-Bescheid                                                940,- DM

Nebeneinkünfte                                                                               200,- DM

Berechnung: BAFöG                                                                       550,- DM

Nebeneinkünfte                                                                               200,- DM

Restunterhalt                                                                                    190,- DM *)

Einkommen                                                                                      940,- DM

Beispiel 2:

BAFöG-Förderungsbetrag                                                               550,- DM

Unterhalt lt. BAFöG-Bescheid                                                        390,- DM

Gesamtbedarf lt. BAFöG-Bescheid                                                940,- DM

Nebeneinkünfte                                                                               500,- DM

Berechnung: BAFöG                                                                       550,- DM

Nebeneinkünfte                                                                               500,- DM

Restunterhalt                                                                                        - ,- DM *)

Einkommen                                                                                   1.050,- DM

*) sofern die Eltern nicht freiwillig einen höheren Unterhalt leisten.

zu b): Bei Studierenden ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung wegen zu hohen Einkommens der Eltern sind zunächst die tatsächlich gezahlten Unterhaltsleistungen und - soweit erzielt - die eigenen Einkünfte anzurechnen. Sofern die Unterhaltsleistungen den jeweils gültigen Mindestunterhaltsanspruch von Studierenden nach der „Düsseldorfer Tabelle" (Stand 1.7.1992: 950,- DM monatlich) unterschreiten, ist auch die Differenz als Einkommen zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich Studierende auch die jederzeit realisierbaren Unterhaltsansprüche gegen die Eltern zurechnen lassen. Diese realisierbaren zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche stellen somit Einkommen im Sinne der §§ 76 bis 78 BSHG dar. Eigene Einkünfte sind auch hier auf den Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs (vgl. auch BGH vom 8. 4. 1981 - IVb ZR 559/80, NJW 1981 S. 2463) anzurechnen. Zur Berechnungsweise wird auf den Erlass des Chefs der Staatskanzlei I C 2 -841-1.2/66 a vom 19. 6. 1992 (n. v.) verwiesen. Stipendien einschließlich Büchergeld sind Einkommen.

zu c): Wird Ausbildungsförderung nach dem BAFöG wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder wegen Wechsels des Studienfachs nicht mehr gewährt, so kann der im BAFöG-Bescheid festgestellte Gesamtbedarf nicht mehr ohne weiteres angerechnet werden. Weisen Studierende nach, dass die Förderungshöchstdauer überschritten ist bzw. die Studienfachrichtung zu einem Zeitpunkt gewechselt wurde, der eine weitere Förderung nach dem BAFöG ausschließt, sind die tatsächlichen Einkünfte der Studentin oder des Studenten maßgebend. Die für den jeweiligen Studiengang am Studienort geltende Förderungshöchstdauer hat die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine Bestätigung des Amtes für Ausbildungsförderung nachzuweisen. Bei Studierenden ohne Anspruch auf Leistungen nach dem BAFöG erlischt der Unterhaltsanspruch gegen die unterhaltsverpflichteten Eltern auch nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bzw. einem Studienfachwechsel grundsätzlich nicht. Die in diesen Fällen an sich notwendige Einzelfallprüfung, in welchem Umfang zivilrechtliche Ansprüche der Unterhaltsberechtigten gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern nach §§ 1601 ff BGB bestehen, würde jedoch die in einem verwaltungsmäßigen Massenverfahren begrenzten Möglichkeiten umfassender Sachverhaltsaufklärung überschreiten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es durchaus zu vertreten, wenn unter Abwägung von Praktikabilitätsgesichtspunkten und rechtlichen Prüfanforderungen für den Einzelfall vereinfachende Regelungen eingeführt werden, die dennoch mit dem Rechtsgedanken der gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stehen. Diesen Überlegungen folgend, ist bei Studentinnen und Studenten ohne Anspruch auf Leistungen nach dem BAFöG nach Ablauf der sonst geltenden Förderungshöchstdauer des von Studierenden belegten Studiengangs das tatsächliche Einkommen der Studierenden zu berücksichtigen. Die Förderungshöchstdauer ist durch eine Bescheinigung des Amtes für Ausbildungsförderung nachzuweisen.

2.6.5.3

Leben Studierende in einer Haushaltsgemeinschaft (Ziffer 2.6.2), muss das Einkommen sämtlicher Mitbewohnerinnen und Mitbewohner dem gesamten Bedarf gegenübergestellt werden. Eine Wohngemeinschaft hingegen liegt dann vor, wenn sich mehrere Personen eine Wohnung teilen, wirtschaftlich jedoch voneinander unabhängig sind. In diesen Fällen ist lediglich das Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers ihrem bzw. seinem Bedarf gegenüberzustellen.

2.6.6

Anträge von Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden nach § l Abs. l Nr. 7

Für die Gebührenbefreiung von Wehrpflichtigen/ Zivildienstleistenden ist ebenfalls eine Vergleichsberechnung nach den Voraussetzungen des § l Abs. l Nr. 7 durchzuführen.

2.6.6.1

Die Einkünfte von Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden betragen zur Zeit in der Soldgruppe I: 405,- DM Soldgruppe II (ab dem 7. Monat Dienst): 450,- DM

Das Weihnachtsgeld in Höhe von 450,- DM ist anteilig mit 37,50 DM pro Monat zu berücksichtigen, beginnend mit dem Monat, in dem das Weihnachtsgeld erstmalig gezahlt wird.

2.6.6.2

Wehrpflichtige/Zivildienstleistende haben Anspruch auf monatliche Sachbezüge, deren geldwerter Betrag nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln und dem monatlichen Einkommen zuzurechnen ist.

Der Wert des Sachbezuges Verpflegung beträgt derzeit monatlich 318,60 DM (täglich 10,62 DM). An den Tagen, an denen keine Verpflegung gewährt wird, wird ein Verpflegungsgeld von täglich 11,70 DM (doppelter Verpflegungsgeldsatz) ausgezahlt. Eine Entschädigung für Dienstkleidung wird nicht in Ansatz gebracht.

2.6.6.3

Bewohnt der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende eine Dienstunterkunft, so ist der Sachbezug für Heizung und Beleuchtung in Höhe von derzeit 70,80 DM monatlich nach § l Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen.

Bewohnt der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende eine eigene Wohnung, erhält er Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz (USG), die regelmäßig seine Unterkunftskosten einschließlich Heizung abdecken. Auch für den Fall, dass ein Wehrpflichtiger/ Zivildienstleistender sein Recht auf freie Unterkunft nicht in Anspruch nimmt, sind die Sachbezüge für die Wohnung in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein 20jähriger Wehrpflichtiger/Zivildienstleistender tritt am 1. Oktober in Soldgruppe I seinen Dienst an. Er bewohnt eine Mietwohnung, für die er monatlich 400,- DM Miete zuzüglich Heizung/ Warmwasser in Höhe von 50,- DM zu bezahlen hat. Die Leistung nach dem Unterhaltsicherungsgesetz beträgt 450- DM. Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird am 15. Dezember gestellt:

Regelsatz x 1,5                                                             771, — DM

Kaltmiete                                                                      400, — DM

Bedarf                                                                       1.171, — DM

Soldgruppe I                                                                 405, — DM

Verpflegung (mindestens)                                             318,60 DM

Weihnachtsgeld                                                               37,50 DM

USG-Leistung                                                              450, — DM

Einkommen                                                                1.211,10 DM

Der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung wäre abzulehnen.

Wohnt der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende beiden Eltern, so ist das gesamte Einkommen der Haushaltsgemeinschaft für die Befreiung maßgebend.

2.6.7

Anträge von Schülerinnen oder Schülern nach § l Abs. l Nr. 7 Ziffern 2.6.5.1 und 2.6.5.2 gelten entsprechend.

2.6.8

Anträge von Auszubildenden nach § l Abs. l Nr. 7

2.6.8.1

Leben Auszubildende im Haushalt der Eltern, so sind sie für die von ihnen bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte i.d.R. anmeldepflichtig, weil auch schon im ersten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung im allgemeinen höher ist als der einfache Regelsatz der Sozialhilfe. In diesen Fällen gilt Ziffer 2.6.5.1 entsprechend.

2.6.8.2

Bei Auszubildenden, die nicht bei den Eltern wohnen, wird als Einkommen die Ausbildungsvergütung sowie der jederzeit realisierbare Unterhaltsanspruch gegen die Eltern angerechnet. Der jeweils geltende Mindestunterhaltsanspruch ist den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen (NJW 1992 S. 1369). Im übrigen gilt Ziffer 2.6.5.2 Buchstabe b entsprechend.

2.6.9

Anträge von Personen mit Leistungen aus einem Übergabevertrag nach § l Abs. l Nr. 7

2.6.9.1

Nimmt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller freies Wohnrecht in Anspruch, so liegt häufig eine Haus- oder Hofübergabe mit Übergabevertrag (Altenteil) vor. Zunächst ist zu prüfen, ob die Rundfunkteilnehmereigenschaft der Antragstellerin oder des Antragstellers im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gegeben ist.

Nach § 5 Abs. l Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag besteht eine Rundfunkgebührenpflicht für weitere Geräte (Zweitgeräte) nicht, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit der Rundfunkteilnehmerin oder dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher. Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilfesatz nicht übersteigt. Die staatsvertraglich bestimmte Gebührenfreiheit setzt also voraus, dass

a) in Erstgerät angemeldet ist (zumeist durch den Haushaltsvorstand),

b) eine häusliche Gemeinschaft (Ziffer 2.62) zwischen der Rundfunkteilnehmerin oder dem Rundfunkteilnehmer (Haushaltsvorstand) und der Person besteht, die weitere Geräte bereithält, und

c) das Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit freiem Wohnrecht den einfachen Sozialhilfesatz nicht übersteigt.

Beispiel zu c):

Altenteilerehepaar

Landwirtschaftliche Altersrente                                                                 67,08 DM

Einfacher Regelsatz für Haushaltsangehörige 2 x 411,— DM                822,— DM

Die Voraussetzung nach Buchstabe c) ist erfüllt.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht keine Gebührenfreiheit nach § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag; das von der Altenteilerin oder dem Altenteiler bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät ist daher anmeldepflichtig. In diesen Fällen ist das monatliche Einkommen (z.B. Rentenleistungen) nach § l Abs. l Nr. 7 dem Bedarf gegenüberzustellen. Bei der Berechnung des Einkommens im Sinne der §§ 76 bis 78 BSHG sind die Sachbezüge aus dem Übergabevertrag anzurechnen (§ 2 der Verordnung zu § 76 BSHG).

Für das Jahr 1993 ergeben sich nach Sachbezugsverordnung folgende Werte:

Wohnung 34 v.H. von DM 590—                                         200,60 DM

Heizung 10 v. H. von DM 590,—                                            59,— DM

Beleuchtung 2 v.H. von DM 590—                                         11,80 DM

freie Kost 54 v. H. von DM 590,—                                       318,60 DM

Für sonstige Sachbezüge gilt § 3 Sachbezugsverordnung.

Beispiel:

Alleinlebende Altenteilerin, 66 Jahre, mit Sachbezugswerten für die freie Wohnung, eigener Haushalt

Witwenrente                                                                        621,— DM*)

Sachbezüge (ohne Wohnung)                                              389,40 DM

Einkommen                                                                      l 110,40 DM

Einkommensgrenze:

Eineinhalbfacher Regelsatz                                                 771,— DM

Mehrbedarfszuschlag

(30 % von 514,— DM)                                                       154,20 DM

________                                                                             925,20 DM

*) Um Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz vermindert.

Eine Rundfunkgebührenbefreiung nach Nr. 7 ist abzulehnen.

2.6.9.2

Das freie Wohnrecht wird beim Einkommen nicht in Ansatz gebracht, da in diesem Fall auch beim Bedarf keine Kosten für die Unterkunft entstehen.

2.7

Anträge von Ordensangehörigen nach § l Abs. l Nr. 7

Auch die Befreiung von Ordensangehörigen, die außerhalb der Ordenseinrichtung wohnen, ist nur möglich, wenn das monatliche Einkommen nicht den Bedarf als Einkommensgrenze übersteigt. Ein freiwillig herbeigeführtes Leben in Armut im internen s Ordensbereich führt nicht zu einer Gebührenbefreiung. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Orden notfalls für die von Ordensangehörigen bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte die Gebühren zu entrichten.

2.8

Anträge von Strafgefangenen nach § l Abs. l Nr. 7

Bei der Entscheidung über die Rundfunkgebührenbefreiung für Strafgefangene ist deren tatsächliches, zum Zeitpunkt der Antragstellung erzieltes Einkommen zugrunde zu legen. Im übrigen sind die unentgeltlich gewährten Sachbezüge dem Einkommen hinzuzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens bleibt jedoch das nach § 51 Strafvollzugsgesetz zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes für die ersten vier Wochen einbehaltene Überbrückungsgeld außer Betracht.

2.9

(Zu § l Abs. l Nr. 8)

Für Bewohnerinnen und Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen, Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen gilt der besondere Berechnungsmaßstab des § l Abs. l Nr. 8 der Verordnung. Danach werden Heimbewohnerinnen und Heimbewohner von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn ihr nach dem BSHG zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug der von ihnen zu leistenden Heimkosten den angemessenen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG in Höhe von 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands zuzüglich eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands nicht übersteigt. Trägt die Heimbewohnerin oder der- Heimbewohner einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhöht sich der Barbetrag von 30 vom Hundert des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand um einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert des Einkommens, höchstens jedoch 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands (§ 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG).

Beispiel:

Ein Altenheimbewohner hat eine monatliche Rente in Höhe von 2000,- DM. Die Heimkosten betragen 1800,- DM monatlich.

Berechnung der Einkommensgrenze:

Barbetrag (= 30 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands)                 154,20 DM

+ zusätzlicher Barbetrag (5 v. H. des Einkommens = 100,- DM,

höchstens jedoch 15 v. H. des Regelsatzes eines

Haushaltsvorstands = 77,10 DM)                                                                    77,10 DM

+ 20 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands                                    102,80 DM

+ Heimkosten                                                                                               1800,— DM

Einkommensgrenze                                                                                      2134,10 DM

Die Befreiung ist zu gewähren, da das Einkommen (2000,- DM) die Einkommensgrenze (2134,10 DM) nicht übersteigt.

3

(Zu § l Abs. 2)

Diese Bestimmung regelt, wem innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung gewährt werden kann.

3.1

Ein Haushaltsvorstand kann gemäß § l Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung auch dann befreit werden, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte einen der Befreiungstatbestände nach Absatz l Nr. l bis 6 der Verordnung erfüllt Es ist daher unerheblich, welcher der beiden Ehegatten als Rundfunkteilnehmerin oder Rundfunkteilnehmer angemeldet ist. Dies gilt nicht für eheähnliche Gemeinschaften.

3.2

Andere Haushaltsangehörige können nur dann befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät selbst zum Empfang bereithalten und die Befreiungsvoraussetzungen nach Absatz l Nr. l bis 6 der Verordnung erfüllen. Ob andere Haushaltsangehörige ein Rundfunkempfangsgerät selbst zum Empfang bereithalten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab:

Nach ständiger Rechtsprechung hält diejenige Person ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit, die die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät innehat und die für das Gerät eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann. Ob innerhalb der Haushaltsgemeinschaft eine andere Person als der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegattin oder Ehegatte ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, kann sich hiernach zum Beispiel aus der Feststellung ergeben, wer über die Einschaltzeit und das Programm bestimmt, wo das Rundfunkempfangsgerät aufgestellt ist, wer die mit der Anschaffung und dem Betrieb verbundenen wirtschaftlichen Lasten trägt und wie hoch das jeweilige Interesse am Rundfunkempfang ist auf die Eigentumslage am Rundfunkempfangsgerät kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, wer zur Ausübung der vollen Sachherrschaft befugt und auch tatsächlich in der Lage ist. Insgesamt handelt es sich um eine Aufzählung von Anhaltspunkten, die - ohne vollzählig zu sein - je nach Sachlage einzeln zur Beurteilung der Rundfunkteilnehmereigenschaft herangezogen werden können.

Die maßgeblichen Umstände können sich innerhalb der Haushaltsgemeinschaft im Verlauf der Zeit ändern. Für die Beurteilung der Rundfunkteilnehmereigenschaft ist daher auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Bewilligungsbehörde über den Antrag zu entscheiden hat.

3.3

Für Kinder, die mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt, besteht nach Artikel 5 Abs. l Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag Gebührenfreiheit für Zweitgeräte. Ein Befreiungsantrag erübrigt sich. Für das Erstgerät der Eltern besteht Rundfunkgebührenpflicht

3.4

Ändern sich die tatsächlichen Voraussetzungen beim Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts nicht, ist es unzulässig, wenndie Eltern die Erstgeräte abmelden und auf den Namen des Kindes anmelden. Insbesondere ist eine Gebührenbefreiung der Eltern aufgrund der Behinderung eines Kindes nach geltender Rechtslage nicht möglich.

3.5

Bei Minderjährigen oder geistig behinderten Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere weiter zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung für das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts nicht nur die tatsächliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt verlangt, sondern auch ein entsprechender natürlicher Handlungswille 102,80 DM vorausgesetzt wird. Insoweit kommt es zwar nicht 1800,- DM auf die Geschäftsfähigkeit an, die betreffende Person 2134,10 DM muss sich Jedoch ihrer Sachherrschaft und Verfügungsbefugnis bewusst sein, diese ausüben wollen und (unbeschadet der sich zum Beispiel aus dem elterlichen Fürsorge- und Erziehungsrecht ergebenden Einschränkungen) auch tatsächlich ausüben können. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bei Kleinkindern und Kindern im Vorschulalter fehlt diese Voraussetzung in aller Regel.

Bei Jugendlichen ist der zur Beurteilung der Rundfunkteilnehmereigenschaft auch geforderte natürliche Handlungswille anzunehmen.

4

(Zu § 5)

§ 5 Abs. l, 2,4 Satz l und Abs. 5 der Verordnung regelt das Verfahren der Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen.

4.1

Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird nur auf Antrag gewährt (§ 5 Abs. l Satz l der Verordnung). Bei Wiederholungsanträgen, insbesondere bei unveränderten Sachverhalten (z.B. ,,RF“-Merkmal) ist auf ein möglichst einfaches und bürgerfreundliches Verwaltungsverfahren zu achten.

4.2

Der Antrag ist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zuvor bei der Gebührenein-zugszentrale (GEZ), Postfach 108025, 50656 Köln, oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts angezeigt hat oder anzeigt. Als Bestätigung der Anmeldung gilt insbesondere der Beleg über die Gebührenzahlung.

4.3

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen.

4.3.1

Um die Befreiungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, können sich die Antragstellenden in entsprechender Anwendung der §§ 294, 371 ff Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Versicherung an Eides Statt (§ 27 Abs. l Verwaltungsverfahrensgesetz NW) grundsätzlich aller Beweismittel bedienen. Der Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen wird regelmäßig durch Vorlage von Bewilligungs- oder Leistungsbescheiden oder von amtlichen Bescheinigungen anderer Behördenerbracht

4.3.2

Die Pflicht, die Befreiungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, bezieht sich auch auf die Umstände, die die Rundfunkteilnehmereigenschaft von Mitgliedern innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft begründen, die weder Haushaltsvorstand noch dessen Ehegattin oder dessen Ehegatte sind. Diese Personen haben nachzuweisen, dass sie selbst ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten; nicht hingegen obliegt es etwa den Bewilligungsbehörden, das Gegenteil nachzuweisen.

4.3.3

Begehrt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller eine Rundfunkgebührenbefreiung nach § l Abs. l Nr. 2 oder 3 der Verordnung, so ist folgendes zu beachten:

4.3.3.1

Die Ziffern 2.1 bis 2.3 beschreiben gesundheitliche Merkmale im Sinne des § 3 Abs. l Schwerbehindertengesetz (SchwBG). Die Feststellung der Behinderung und das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale werden vom Versorgungsamt in einem förmlichen Verwaltungsverfahren (Rechtsweg zu den Sozialgerichten) getroffen (§ 4 Abs. l und 4 SchwBG) und durch den auf Antrag ausgestellten Schwerbehindertenausweis bestätigt (§ 4 Abs. 5 SchwBG).

4.3.3.2

Wird eine Befreiung nach § l Abs. 2 und 3 der Verordnung beantragt, ohne dass ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale gestellt wurde, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auf das versorgungsamtliche Verfahren hinzuweisen. Ist das Verfahren des Versorgungsamts noch nicht abgeschlossen, so ist die Entscheidung über den Befreiungsantrag zunächst auszusetzen. Die Pflicht, Rundfunkgebühren zu zahlen, besteht weiter. Erteilt das Versorgungsamt das Merkzeichen „RF", so richtet sich der Beginn der beantragten Gebührenbefreiung nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der versorgungsamtlichen Feststellung. Frühester Zeitpunk ist der in § 5 Abs. 5 Satz l der Verordnung bestimmte. Hiernach überzahlte Rundfunkgebühren werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller von Amts wegen von der zuständigen Rundfunkanstalt erstattet.

4.3.3.3

Die Bewilligungsbehörden sind an die Feststellungen des Versorgungsamts sowohl hinsichtlich des „RF“-Merkmals wie auch des zuerkannten Grads der Behinderung grundsätzlich gebunden. Mit den Feststellungen des Versorgungsamts gelten die gesundheitlichen Befreiungsvoraussetzungen des § l Abs. l Nr. 2 und 3 der Verordnung nach § 5 Abs. 4 Satz l als glaubhaft gemacht.

4.4

Über die Gebührenbefreiung oder die Ablehnung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Verwendung des Formularsatzes ein Bescheid zu erteilen. Lässt sich einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „RF" nicht entnehmen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen des § l Abs. l Nr. 2 oder 3 der Verordnung vorliegen, so ist eine Gebührenbefreiung unter Angabe beider Tatbestände auszusprechen. Gleiches gilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen anderer Befreiungstatbestände (z.B. § l Abs. l Nr. 4 der Verordnung) erfüllt.

4.5

Ein stattgebender Bescheid hat auch den Bewilligungszeitraum anzugeben, der nach § 5 Abs. 5 Satz l der Verordnung längstens drei Jahre ab dem Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats betragen kann. Eine kürzere Bewilligungsfrist wird in den Fällen festzusetzen sein, in denen nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht voraussichtlich zu einem früheren Zeitpunkt entfallen werden. Wird ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist gestellt, so beginnt die Folgebefreiung mit dem Ersten des auf den Ablauf des Bewilligungszeitraums folgenden Monats (§ 5 Abs. 5 Satz 2). Eine Durchschrift des Bewilligungsbescheids ist bis zum Ende des vierten Jahres aufzubewahren, das auf das Jahr folgt, in dem der Antrag gestellt wurde.

4.6

Der Rundfunkgebührenbefreiungsbescheid ist im Tenor mit der Maßgabe zu versehen, dass die Befreiung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung endet, wenn Tatsachen eintreten, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt. Auf die Mitteilungspflicht der Rundfunkteilnehmerin oder des Rundfunkteilnehmers hinsichtlich der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse (§ 5 Abs. 5 Satz 4) ist im Befreiungsbescheid ebenfalls besonders hinzuweisen.

Bei unverzüglicher Mitteilung des oder der bislang Begünstigten sind Rundfunkgebühren ab dem Ersten des auf die Mitteilung folgenden Monats, in den übrigen Fällen ab dem Ersten des auf die Änderung der maßgeblichen Verhältnisse folgenden Monats zu entrichten.

4.6.1

Endet eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung, so teilt die Bewilligungsbehörde dies den bislang Berechtigten mit. Auf den Beginn der Erhebung von Rundfunkgebühren nach Ziffer 4.6 ist hinzuweisen.

Werden Einwände gegen die Feststellung des Endes der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 5 Satz 4 der Verordnung erhoben, so sind diese Erklärungen als Antrag auf weitere, den ursprünglichen Befreiungszeitraum umfassende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu bewerten. Kann die Bewilligungsbehörde dem Antrag nicht entsprechen, so erteilt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen ablehnenden Bescheid.

4.6.2

Die Feststellung nach Ziffer 4.6.1 trifft die Bewilligungsbehörde der Gemeinde (§ 5 Abs. 2 Satz l der Verordnung), in deren Bezirk die Rundfunkteilnehmerin oder der Rundfunkteilnehmer das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, auch wenn die Entscheidung über die Befreiung selbst von einer anderen Behörde oder Landesrundfunkanstalt getroffen wurde.

4.7

Gegen die ablehnende Entscheidung auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann gemäß §§ 68 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Widerspruch erhoben werden.

Für den Bescheid wird folgende Rechtsmittelbelehrung empfohlen:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei

...............................................................................................................................,

(Bewilligungsbehörde/örtlich zuständige Behörde)

in .........................................:................................................,

................................................................................. Straße,

Nr. ................................................................... einzulegen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden."

Wird gegen eine ablehnende Entscheidung auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Widerspruch eingelegt und hilft die Behörde diesem nicht ab, so entscheidet über den Widerspruch die zuständige Aufsichtsbehörde [§ 73 Abs. l Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (GV. NW. S. 566/SGV. NW. 303)].

5

(Zu §6)

5.1

§ 6 der Verordnung enthält bereichsspezifische Datenschutzregelungen für die Übermittlung von Befreiungsdaten, die von den Bewilligungsbehörden im Rahmen des Verfahrens der Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen erhoben werden und dem WDR bzw. der GEZ zum Vollzug der Rundfunkgebührenbefreiung mitgeteilt werden müssen. § 6 trägt damit § 6 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag Rechnung, nach dem durch Rechtsverordnung zu bestimmen ist, welche personenbezogenen Daten die für die Befreiung zuständige Stelle an die Landesrundfunkanstalt zu übermitteln hat, wenn nicht die Landesrundfunkanstalt selbst über die Befreiung entscheidet.

5.2

(Zu § 6 Abs. 1)

Die Bewilligungsbehörden dürfen dem WDR bzw. der GEZ nur folgende personenbezogene Daten aus Anlass einer Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen mitteilen:

1. Vor- und Familienname,

2. Tag der Geburt,

3. Anschrift (Haupt- und Nebenwohnung),

4. Teilnehmernummer der Rundfunkteilnehmerin oder des Rundfunkteilnehmers,

5. Familienstand,

6. Befreiungszeitraum.

Die Übermittlung dieser Daten ist notwendig, damit der Gebührengläubiger, der WDR, die von den Bewilligungsbehörden ausgesprochene Rundfunkgebührenbefreiung vollziehen kann. Die Mitteilung von personenbezogenen Daten, die die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Anspruchsberechtigten nach § l Abs. l Nr. l bis 8 der Verordnung erkennen lässt, entfällt.

5.3

(Zu § 6 Abs. 2)

Nach § 5 Abs. l Satz 2 der Verordnung ist eine Rundfunkgebührenbefreiung nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts nach § 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag bereits angezeigt hat oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung anzeigt, denn die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht setzt deren Bestand voraus.

5.3.1

Besteht bereits ein Rundfunkteilnehmerverhältnis und wird ein Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen (§ l Abs. l der Verordnung) abgelehnt, so ist eine Weitergabe der im Antrag enthaltenen personenbezogenen Daten an den WDR bzw. die GEZ nicht zulässig. Da die Ablehnung des Antrags keine Auswirkungen auf das Rundfunkteilnehmerverhältnis hat und damit auf die Pflicht, Rundfunkgebühren an die Landesrundfunkanstalt zu entrichten, wäre eine Datenweitergabe zum Zwecke der „Vorratshaltung" unverhältnismäßig und damit datenschutzrechtlich unzulässig. Dies würde dem Prinzip der zweckgebundenen Datenerhebung nach § 13 Abs. l Datenschutzgesetz NW widersprechen.

5.3.2

Werden gleichzeitig mit dem abgelehnten Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung auch erstmalig Rundfunkempfangsgeräte angemeldet, so ist diese Anzeige an den WDR bzw. die GEZ weiterzuleiten. Die Weitergabe von Daten hat sich dabei auf die Angabe folgender personenbezogener Daten zu beschränken:

1. Vor- und Familienname,

2. Tag der Geburt,

3. Anschrift (Haupt- und Nebenwohnung),

4. Familienstand.

Die Bewilligungsbehörde nimmt im Falle des § 6 Abs. 2 die Anzeige von Rundfunkempfangsgeräten lediglich für den WDR als Gebührengläubiger entgegen. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die Landesrundfunkanstalt ist nach § 14 Abs. l Datenschutzgesetz NW zulässig, weil diese Daten zur rechtmäßigen Erfüllung des Auftrags des WDR, Rundfunkgebühren einzuziehen, erforderlich sind.

5.4

(Zu § 6 Abs. 3)

Ist die Rundfunkgebührenbefreiung weggefallen (§ 5 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung), so lebt die Pflicht, Rundfunkgebühren zu entrichten, wieder auf. Die Bewilligungsbehörde hat diesen' Sachverhalt dem Gebührengläubiger, dem WDR bzw. der GEZ unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung hat sich dabei auf die notwendigen Daten zu beschränken, die es dem Gebührengläubiger ermöglichen, den Rundfunkgebühreneinzug wiederaufzunehmen. Notwendige Daten in diesem Sinne sind Vor- und Familienname, Tag der Geburt, Anschrift (Haupt- und Nebenwohnung), Teilnehmernummer, Familienstand und die Angabe des vorzeitigen Ablaufs des Befreiungszeitraums.

5.5

(Zu § 6 Abs. 4)

Der WDR ist als Gebührengläubiger auf die Erhebung statistischen Grundlagenmaterials über den Umfang der Gebührenbefreiung in Nordrhein-Westfalen angewiesen. Eine Beurteilung der Effektivität des Rundfunkgebühreneinzugs wäre ohne dieses Datenmaterial über den Gebührenausfall unvollständig. Die Bewilligungsbehörden haben daher die erteilten Befreiungen aus sozialen Gründen nach Anzahl und Befreiungsgrund anonymisiert, d. h. ohne personenbezogene Merkmale, zu erfassen. Sie leiten diese dem WDR bzw. der GEZ zur statistischen Auswertung zu.

6

Meine RdErl. v. 29.2.1980 (MBl. NW.S. 890/SMBl. NW.2251) sowie vom 20.6.1982 (AZ: I/1 – 841 . 1/66a, n.v.) werden hiermit aufgehoben.

7

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 1994 S. 136.