Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zulassung von landesweiten Fernsehprogrammen Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen v. 27.1.1988 ¹)

 

Historisch:

Zulassung von landesweiten Fernsehprogrammen Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen v. 27.1.1988 ¹)

184. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.4.1988 = M.B1. NW. Nr. 15 einschl.)

/ 27. 1. 88 (1)

2252


Zulassung von landesweiten Fernsehprogrammen

Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen v. 27.1.1988 ¹)

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund des § 3 Abs. l Satz l des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LRG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6/SGV. NW. 2251) mit Zustimmung des Hauptausschusses des Landtages durch die Zweite Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten -2. Frequenz VO NW - vom 17. November 1987 (GV. NW. S. 400/SGV. NW. 2251) Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung für Fernsehen durch Veranstalter nach dem Landesrundfunkgesetz zugeordnet.

I.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz l LRG NW stellt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) hierzu fest:

1. Für ein landesweites Fernsehprogramm stehen folgende Fernseherstfrequenzen (§ 7 Abs. 5 LRG NW) zur Verfügung:

2. Für ein landesweites Fernsehprogramm stehen folgende Fernsehzweitfrequenzen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LRG NW) zur Verfügung:

Sender-

Kanal

max. Strah-

max. effektive

Richtdia-

standort

 

lungsleistung

Antennenhöhe

gramm (ND =

   

in W

in m

Rundstrahlg.

       

D = keine

       

Rundstrah-

       

lung)

Bochum

28

100

101

ND

Bottrop

56

80

122

D

Dortmund

58

200

220

D

Hamm

35

80

70

ND

Mönchen-

26

1000

68

D

gladbach

       

Münster

38

65

210

ND

Paderborn

54

100

94

ND

Aachen

26

100

285 .

D

Bielefeld

59

200

345

ND

Düsseldorf/

36

20000

371

D

Burscheid

       

Die Zulassung zur Verbreitung eines landesweiten Fernsehprogramms wird für die Fernseherstfrequenzen von der LfR durch schriftlichen Bescheid gemäß dem Antrag auf mindestens 4 und höchstens 10 Jahre erteilt

Die Zulassung ist nicht übertragbar (§ 8 Abs. l Satz 2 LRG NW).

Sender-

Kanal

max. Strah-

max. effektive

Richtdia-

standort

 

lungsleistung inW

Antennenhöhe in m

gramm (ND = Rundstrahlg. D = keine

       

Rundstrah-

       

lung)

Hamm

-57

80

70

ND

Münster

51

100

210

ND

Bielefeld

38

125

345

ND

Paderborn

60

100

94

ND

Berg.-Gladbach

46

50

140

D

Leverkusen

53

30

60

D

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 LRG NW wird die Zulassung für die Nutzung der Fernsehzweitfrequenzen einer Veranstaltergemeinschaft erteilt, die berechtigt ist, den Fernsehkanal nach Art. l Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages vom 1./3. 4. 1987 zu nutzen, und die zu einem wesentlichen Teil die studiotechnischen Abwicklungen ihres Fernsehprogramms in Nordrhein-Westfalen durchführt.

Besteht keine Zulassung für eine Veranstaltergemeinschaft nach § 7 Abs. 4 Satz 2 LRG NW, so kann die Zulassung für die Nutzung von Fernsehzweitfrequenzen auch anderen Veranstaltergemeinschaften für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt werden; eine Verlängerung von jeweils einem Jahr ist möglich, längstens jedoch bis zur Zulassung einer Veranstaltergemeinschaft nach § 7 Abs. 4 Satz 2 (§ 7 Abs. 6 LRG NW).

3. Nach Angaben der Deutschen Bundespost sind die Koordinationsverfahren für die unter I. 1. genannten TV-Kanäle 26, 36, 38 und 59 sowie für den unter I. 2. genannten Kanal 60 noch nicht abgeschlossen. Die Nutzungsmöglichkeit dieser Kanäle für private Fernsehveranstalter hängt daher vom erfolgreichen Abschluß dieser Verfahren ab.

II.

Die erforderlichen Zulassungen für die Veranstaltung von Fernsehprogrammen auf den unter I. genannten Frequenzen werden von der LfR auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 4 Abs. l LRG NW).

Die Zulassung und die Ablehnung eines Antrages istge-bührenpflichtig (§ 65 Abs. 3 LRG NW). Es gilt die Gebührensatzung der LfR.

Eine Zulassung zur Verbreitung eines landesweiten Fernsehprogramms wird nur unter der Voraussetzung erteilt, daß täglich zu einer von der LfR zu bestimmenden Uhrzeit bis zu zwei Stunden lokale Fernsehfensterprogramme verbreitet werden können, davon mindestens 30 Minuten täglich in der Zeit von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr (§ 6 Abs. 6 LRG NW). Die Verbreitungsgebiete für lokale Fernsehfensterprogramme werden von der LfR nach Erlaß der Satzungen über das örtliche Verbreitungsgebiet (§31 LRG NW) gesondert bekanntgemacht.

Die Antragsfrist wird hiermit auf 2 Monate festgesetzt. Sie beginnt am 23. Februar und endet am 23. April 1988. Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW entsprechend.

Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge sind zu richten an:

Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen Postfach 53 05 Willi-Becker-Allee 10

4000 Düsseldorf l

Ein Informationsblatt zum Antragsverfahren kann bei der LfR angefordert werden.

188.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.8.1988 = MB1. NW. Nr. 51 einschl.)

III.

1. Die Zulassung erfolgt für die Erst- und Zweitfrequenzen jeweils als landesweite Programme (§ 2 Abs. 8 Nr. 3 LRG NW).

Neu hinzukommende Fernsehübertragungskapazitäten werden den Fernseherst- bzw. Fernsehzweitfrequenzen nach Maßgabe von § 7 Abs. 5 LRG NW zugerechnet. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 LRG NW sind Fernseherstfrequenzen stets diejenigen Fernsehübertragungskapazitäten, die das größte Empfangsgebiet versorgen, Fernsehzweitfrequenzen diejenigen, die kleinere Empfangsgebiete versorgen.

Für den Fall, daß nachträglich in einem Empfangsgebiet das bereits mit einer Fernseherstfrequenz versorgt war, eine Frequenz mit einer größeren Übertragungskapazität zugeordnet wird, ist deshalb stets die später hinzukommende größere Übertragungskapazität als Fernseherstfrequenz zu qualifizieren mit der Folge, daß die hierdurch entstehende neue Fernsehzweitfrequenz dem Veranstalter zuzuweisen ist, der bereits die Zulassung zur Verbreitung von landesweiten Fernsehprogrammen über die anderen Zweitfrequenzen innehat.

Trotz veränderter Übertragungskapazitäten werden deshalb die Fernseherstfrequenzen immer das größere Verbreitungsgebiet versorgen.

2. Weiter wird auf die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 LRG NW sowie die Zulassungsgrundsätze der §§ 6,7 LRG NW hingewiesen.

Im Falle ihrer Zulassung sind die Vorschriften des LRG NW, insbesondere die Programmanforderungen der §§ 11 ff. LRG NW, sowie die gesetzlichen Vorgaben für die Finanzierung von Rundfunkprogrammen nach §§ 21 ff. LRG NW einzuhalten.

27. 1. 88 (2) /

2252

') MBLNW. 1988 S. 1042.