Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zulassung von landesweiten Fernsehprogrammen Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen v. 30. 10. 1992

 

Historisch:

Zulassung von landesweiten Fernsehprogrammen Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen v. 30. 10. 1992

213. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.12.1992 = MBl. NW. Nr. 77 einschl.)

30. 10. 92 (1)

2252


Zulassung von landesweiten Fernsehprogrammen

Bek. d. Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen v. 30. 10. 1992

§ 3 Abs. 3 des LRG NW in der Fassung des 5. Rundfunkänderungsgesetzes vom 22. September 1992 (GV. NW. S. 316) - SGV. NW. 2251 r- faßt Übertragungskapazitäten, die zur drahtlosen Verbreitung von landesweiten Fernsehprogrammen über erdgebundene Sender geeignet sind, nach Maßgabe des Absatzes 4 zu Frequenzketten zusammen und ordnet diese der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) zur Nutzung durch private landesweite Fernsehveranstalter einschließlich privater lokaler Fernsehfensterprogramme zu.

I.

Gemäß § 4 Satz l LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 254),-SGV. NW. 2251 - stellt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) hierzu fest:

Für ein landesweites Fernsehprogramm steht folgende zweite Frequenzkette (§ 3 Abs. 4.Ziff. 2 LRG NW i.V.m. Nummer 2 zu § 3 Abs. 4 der Anlage zum LRG NW) zur Verfügung:

Senderstandort

Kanal

Aachen

Bergisch-Gladbach

Bielefeld

Bonn

Bottrop

Düsseldorf-Hafen, Neuss

27

46

38

5

56

44

Dortmund

Essen

Hamm .

Herne

Krefeld

Leverkusen

Münster

Paderborn

Recklinghausen

47

12*

57

60

33

53

51

60

39.

* Die Einstellung der mit dem * versehenen Übertragungskapazitäten in die zweite Frequenzkette erfolgt mit der Maßgabe, daß diese ggf. zunächst nur bis zum Beginn'des DAB-Versuchsverfahrens erfolgt.

n. .

Die erforderlichen Zulassungen für die Veranstaltung von Fernsehprogrammen auf der unter I. genannten Frequenzkette werden von der LfR auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 4 Abs. l LRG NW).

Die Zulassung und die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 65 Abs. 3 LRG NW). Es gilt die Gebührensatzung der LfR.

Die Zulassung zur Verbreitung eines landesweiten Fernsehprogramms wird von der LfR durch schriftlichen Bescheid gemäß dem Antrag auf mindestens 4 und höchstens 10 Jahre erteilt. *

Soweit ein Veranstalter terrestrische Zweitfrequenzen nach § 7 Abs. 6 LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 254), - SGV. NW. 2251 - genutzt hat, ist diese Nutzungsdauer bei der Festlegung der Zulassungsdauer nach § 8 Abs. l Satz l LRG NW für die Frequenzkette nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 LRG NW anzurechnen (Artikel 6 Abs. 7 des 5. Rundfunkänderungsgesetzes).

Die Zulassung für die drahtlose Verbreitung eines landesweiten Fernsehprogramms durch erdgebundene Sender wird nur unter der Voraussetzung erteilt, daß gewährleistet ist, daß täglich zu einer von der LfR bestimmten Uhrzeit bis zu zwei Stunden lokale Fernsehfensterprogramme verbreitet werden können (§ 6 Abs. 5 LRG NW). Die Verbreitungsgebiete für lokale Fernsehfensterprogramme werden von der LfR nach Erlaß der Satzungen über das örtliche Verbreitungsgebiet (§31 LRG NW) gesondert bekanntgemacht.

Die Zulassung für die drahtlose Verbreitung eines bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms durch erdgebundene Sender soll nur erteilt werden, wenn ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird. Mit der Organisation des Fensterprogramms ist zugleich dessen Finanzierung durch den Veranstalter sicherzustellen (§ 6 Abs. 6 LRG NW).

Weiter wird auf die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 LRG NW sowie die Zulassungsgrundsätze der §§ 6, 6 a und 7 LRG NW hingewiesen.

Im Falle der Zulassung sind die Vorschriften des LRG NW, insbesondere die Programmanforderungen der §§11 ff. LRG NW sowie die gesetzlichen Vorgäben für die Finanzierung von Rundfunkprogrammen nach §§ 21 ff. LRG NW einzuhalten.

Die Antragsfrist wird hiermit auf zwei Monate festgesetzt. Sie beginnt am 26. 11. 1992 und endet am 25. 1. 1993. Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge sind zu richten an: Landesanstalt für

Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) Postfach 103443 Willi-Becker-Allee 10' 4000 Düsseldorf l

Weitere Informationen zum Antragsverfahren können bei der LfR angefordert werden.