Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigung der 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes _ .für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung im Gebiet der Stadt Duisburg) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 8.1989 - VI B 2 - 60.419

 

Historisch:

Genehmigung der 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes _ .für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung im Gebiet der Stadt Duisburg) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 8.1989 - VI B 2 - 60.419

193.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1989 = MBl. NW.Nr.60einschl.) 17. 8. 89 (1)

230


Genehmigung

der 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes

_ .für den Regierungsbezirk Düsseldorf

(Änderung im Gebiet der Stadt Duisburg)

Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 8.1989 - VI B 2 - 60.419

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 2. 3. 1989 die Aufstellung der 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung im Gebiet der Stadt Duisburg) beschlossen. Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 11. 8.1989 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesmini-stern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landespla-nungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) und beim Oberstadtdirektor der Stadt Duisburg zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.