Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Bochum/Herne/Hagen/ Ennepe-Ruhr-Kreis (Ergänzung von Bereichen für den Schutz der Natur im Gebiet der Stadt Bochum) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 7. 1989 - VI B 2 - 60.17.01¹)

 

Historisch:

Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Bochum/Herne/Hagen/ Ennepe-Ruhr-Kreis (Ergänzung von Bereichen für den Schutz der Natur im Gebiet der Stadt Bochum) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 7. 1989 - VI B 2 - 60.17.01¹)

24. 7. 89 (1)

193.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1989 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)


 Genehmigung  der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Bochum/Herne/Hagen/

Ennepe-Ruhr-Kreis

(Ergänzung von Bereichen für den Schutz der Natur im Gebiet der Stadt Bochum)

Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 7. 1989 - VI B 2 - 60.17.01¹)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Arnsberg hat in seiner Sitzung am 1. 3. 1989 die Aufstellung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Bochum/ Herne/Hagen/Ennepe-Ruhr-Kreis (Ergänzungen von Bereichen für den Schutz der Natur im Gebiet der Stadt Bochum), beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 17. 7. 1989 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Bochum/Her-ne/Hagen/Ennepe-Ruhr-Kreis, wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) und beim Oberstadtdirektor der Stadt Bochum zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes, hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

') MBl. NW. 1989 S. 1054. ') MBL NW. 1989 S. 1054. ') MBl. NW. 1989 S. 1197.