Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigung der 7.Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung im Gebiet der Stadt Mettmann) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 10. 5.1989 - VI B 2 - 60.408 ¹)

 

Historisch:

Genehmigung der 7.Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung im Gebiet der Stadt Mettmann) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 10. 5.1989 - VI B 2 - 60.408 ¹)

193.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1989 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)


Genehmigung der 7.Änderung des Gebietsentwicklungsplanes

für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung im Gebiet der Stadt Mettmann)

Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 10. 5.1989 - VI B 2 - 60.408 ¹)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 21. 4. 1988 die Aufstellung der 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Änderung im Gebiet der Stadt Mettmann) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 27. 4. 1989 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung..

Die 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanuhgsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Kreises Mettmann und beim Stadtdirektor der Stadt Mettmann zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

10. 5. 89 (1)

230

') MBl. NW. 1989 S. 794. ') MBl. NW. 1989 S. 1054. ') MBL NW. 1989 S. 1086.