Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf - Abschnitt Abfallwirtschaft - Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 16.3.1989 - VI B 2 - 60.403

 

Historisch:

Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf - Abschnitt Abfallwirtschaft - Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 16.3.1989 - VI B 2 - 60.403

191.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.6.1989 = MB1. NW.Nr.29einschl.) ' 16' 3' 89

230


Genehmigung

der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für

den Regierungsbezirk Düsseldorf

- Abschnitt Abfallwirtschaft -

Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 16.3.1989 - VI B 2 - 60.403

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten-Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 5. 5. 1988 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf - Abschnitt Abfallwirtschaft - beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 16. 12. 1988 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf -Abschnitt Abfallwirtschaft -wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanungsbe-hörde), bei den Oberkreisdirektoren und bei allen Städten und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.