Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Nachtragsgenehmigung zum Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 30.12.1988 -VI B 2 - 60.40 ¹)

 

Historisch:

Nachtragsgenehmigung zum Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 30.12.1988 -VI B 2 - 60.40 ¹)

' 30. 12. 88 (1) 191. Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 6.1989 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.)

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Nachtragsgenehmigung

zum Gebietsentwicklungsplan

für den Regierungsbezirk Düsseldorf

Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 30.12.1988 -VI B 2 - 60.40 ¹)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 14. 6.1984 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf beschlossen. Durch Beschlüsse vom 22.11.1984, 28. 1. 1986 und 13. 3. 1986 ist der Aufstellungsbeschluß ergänzt bzw. geändert worden.

Mit Genehmigungserlaß vom 8. 7. 1986 - VI B 2 - 60.40 -wurde u. a. die Darstellung des Gewerbe- und Industriean-siedlungsbereichs Essenberger Bruch/Asterlagen im Gebiet der Stadt Duisburg von der Genehmigung des Planes ausgenommen.

Im Einvernehmen mit den fachlich-zuständigen Lan-desministern habe ich gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) die seinerzeit von der Genehmigung ausgenommene zeichnerische Darstellung des Gewerbe- und Industrieansiedlungs-bereichs Asterlagen (Essenberger Bruch) im Gebiet der Stadt Duisburg nach Maßgabe meines Erlasses vom 23.11. 1988 nachträglich genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirks-planungsbehörde), bei den Oberstadtdirektoren, den Oberkreisdirektoren und bei allen Gemeinden des Regierungsbezirks Düsseldorf zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

'Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Be-zirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.