Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Teilabschnitt Bereiche für Aufschüttungen des Steinkohlenbergbaus - Bergewirtschaft Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung . v. 22. 1. 1985 - II A 3 - 60.426¹)

 

Historisch:

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Teilabschnitt Bereiche für Aufschüttungen des Steinkohlenbergbaus - Bergewirtschaft Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung . v. 22. 1. 1985 - II A 3 - 60.426¹)

167.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.4.1985 = MB1. NW.Nr. 18einschl.) ' 22' 1- 85

230


Genehmigung

des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Teilabschnitt

Bereiche für Aufschüttungen des Steinkohlenbergbaus - Bergewirtschaft

Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung . v. 22. 1. 1985 - II A 3 - 60.426¹)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 1982 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Teilabschnitt. Bereiche für Aufschüttungen des Steinkohlenbergbaus - Bergewirtschaft, beschlossen.

Den Gebietsentwicklungsplan habe ich mit Erlaß vom 29. Oktober 1984 gem. § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW.'S. 878/SVG. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gem. § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Teilabschnitt Bereiche für Aufschüttungen des Steinkohlenbergbaus - Bergewirtschaft, wird beim Minister für Landes- und Stadtentwicklung (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planungen erstrecken, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gem. § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.