Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes, Teilabschnitt Westmünsterland, auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16.4.1984 - II B 2 - 60.85¹)

 

Historisch:

Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes, Teilabschnitt Westmünsterland, auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16.4.1984 - II B 2 - 60.85¹)

16. 4. 84 (1) / 165.Ergänzurig-SMBl. NW.- (Standl5.12.1984 = MB1. NW.Nr.87einschl.)


 Genehmigung

der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes,

Teilabschnitt Westmünsterland, auf dem Gebiet der

Gemeinde Nottuln

Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16.4.1984 - II B 2 - 60.85¹)

Der Bezirksplanungsrat beim. Regierungspräsidenten Münster hat-in seiner Sitzung am 3. Oktober 1983 beschlössen, den Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Westmünsterland, auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln zu ändern.

Diese Änderung des Gebietsentwicklungsplanes habe ich mit Erlaß vom 13. März 1984 gem. § 15 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes i: d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gem. § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes wird die geänderte Darstellung des Gebietsentwicklungsplanes mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziel der Raumordnung und Landesplanung.'

Die Änderung des Gebietsentwicklungsplanes wird beim Minister für Landes- und Stadtentwicklung (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Münster (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld und bei dem Gemein- - , dedirektor in Nottuln zur Einsicht für jedermann niedergelegt ,

Gem. § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin: -

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungs-" planes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

') MBI. NW. 1984 S. 488. ') MBI. NW. 1984 S. 988. ') MBI. NW. 1984 S. 1284.