Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Nachtragsgenehmigung zum Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Märkischer Kreis Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 28. 10. 1980 - II B 2 - 60.17l¹)

 

Historisch:

Nachtragsgenehmigung zum Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Märkischer Kreis Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 28. 10. 1980 - II B 2 - 60.17l¹)

230

28. 10. 80 (1) 243. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)


Nachtragsgenehmigung

zum Gebietsentwicklungsplan

für den Regierungsbezirk Arnsberg,

Teilabschnitt Märkischer Kreis

Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 28. 10. 1980 - II B 2 - 60.17l¹)

Der vom Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Arnsberg in der Sitzung am 12. Juni 1979 aufgestellte Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Märkischer Kreis, ist durch Erlaß der Landesplanungsbehörde vom 22. Januar 1980 mit Ausnahme des Slrußennc't/.i'.s genehmigt worden (Hok. v. :JO. 4. 198» - MBl. NW. S. KCtt/SMBI. NW. 2M).

Im Einvernehmen mit den fächlich zuständigen Lan-desministern habe ich gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) die seinerzeit von der Genehmigung ausgenommene Darstellung des Straßennetzes nach Maßgabe meines Erlasses vom 14. August 1980 nachträglich genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg. Teilabschnitt Märkischer Kreis, wird beim Minister für Landes- und Stadtentwicklung (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten in Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), beim Ober-' kreisdirektör des Märkischen Kreises und bei allen Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei'der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind. ' •

') MBl. NW. 1980 S. 2758.