Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Märkischer Kreis * ) Bek. d. Ministerpräsidenten v. 30. 4. 1980 -II B 2-60.17l

 

Historisch:

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Märkischer Kreis * ) Bek. d. Ministerpräsidenten v. 30. 4. 1980 -II B 2-60.17l

243. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.) ' 3°' 4- 80 (1)

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Genehmigung

des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Märkischer Kreis * )

Bek. d. Ministerpräsidenten v. 30. 4. 1980 -II B 2-60.17l

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Arnsberg hat in seiner Sitzung am 12. Juni 1979 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Märkischer Kreis beschlossen.

Den Gebietsentwicklungsplan habe ich mit Erlaß vom 22. Januar 1980 und 11. März 1980 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes i. d. F. d. Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Märkischer Kreis wird beim Chef der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim1 Regierungspräsidenten in Arnsberg (Bezirks-planyngsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Märkischen Kreises und bei allen Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Be-zirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.