Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.10.2024
Genehmigung der zweiten Änderung des Teilabschnittes Dortmund/Unna/Hamm des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg im Bereich der Städte Hamm und Werne Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13.11.1987- VI B2 .60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung der zweiten Änderung des Teilabschnittes Dortmund/Unna/Hamm des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg im Bereich der Städte Hamm und Werne Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13.11.1987- VI B2 .60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung der zweiten Änderung des
Teilabschnittes
Dortmund/Unna/Hamm des
Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Arnsberg im Bereich
der Städte Hamm und Werne
Bek.
d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 13.11.1987- VI B2 .60.15
(Am 01.01.2003: MVEL)
Der
Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Arnsberg hat in seiner Sitzung am
26. Juni 1987 beschlossen, den Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk
Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm im Bereich der Städte Hamm und Werne
zu ändern.
Diese
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes habe ich mit Erlass vom 3. November 1987
gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom
28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Landesministern genehmigt.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung Ziele der Raumordnung und
Landesplanung.
Die
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes wird beim Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim
Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberstadtdirektor
in Hamm und beim Stadtdirektor in Werne zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Gemäß
§ 17 Landesplanungsgesetz weise ich darauf hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines
Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren
Bekanntmachung verletzt worden sind.
MBl. NRW.
1987 S. 1788