Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz und der Regierung des Königreichs Belgien über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines Naturparks in den Gebieten Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn — Eifel Vom 4. Mai 1971  (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz und der Regierung des Königreichs Belgien über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines Naturparks in den Gebieten Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn — Eifel Vom 4. Mai 1971  (Am 01.01.2003: MVEL)

Bekanntmachung des Abkommens zwischen
der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen,
der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz
und der Regierung des Königreichs Belgien
über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung
eines Naturparks in den Gebieten Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn — Eifel
Vom 4. Mai 1971
 (Am 01.01.2003: MVEL)

Die Regierungen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Landes Rheinland-Pfalz und des Königreichs Belgien haben am 3. Februar 1971 in Gemünd (Eifel) das Abkommen über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines Naturparks in den Gebieten Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn - Eifel geschlossen. Das Abkommen wird hiermit bekannt gemacht.

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Heinz Kühn

Abkommen

zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz und der Regierung des Königreichs Belgien über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines Naturparks in den Gebieten Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn - Eifel

Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz
und die Regierung des Königreichs Belgien,

geleitet von dem Wunsche, in dem Grenzgebiet Naturpark Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn - Eifel zu einer aufeinander abgestimmten räumlichen Entwicklung zu gelangen, wobei die natürlichen Schönheiten der Landschaft bewahrt werden sollen,
haben vereinbart, das folgende in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die .Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung vorgesehene Abkommen zu schließen, und nachstehende Bestimmungen festgelegt:

Artikel l

(1)
Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Absatz 2 festgelegten Gebiete eine aufeinander abgestimmte räumliche Entwicklung anzustreben.

(2)
Zu den Gebieten, für die diese Vereinbarung gilt, gehören:

- auf deutscher Seite:
das Gebiet östlich der deutsch-belgischen Grenze zwischen Heckhuscheid (Landkreis Bitburg-Prüm) im Süden und Walheim (Kreis Aachen) im Norden; es umfasst die Gebiete der Nordwesteifel mit dem Plateau des Kermeter, die bewaldeten Bereiche des Hohen Venn, den Raum Monschau sowie die Täler (einschließlich Talsperren) im Einzugsgebiet der oberen Rur und Urft mit dem Schleidener Tal und dem Quellgebiet der Ahr und Kyller-Naturpark;

Nordeifel;die Gebiete der Schneeifel einschließlich Stadtkyll, des Duppacher Rückens mit dem Wirfttal und der „Schönecker Schweiz" etwa bis zur Linie Schönecken - Pronsfeld - Heckhuscheid (Ländkreis Bitburg-Prüm).

- auf belgischer Seite:
das Gebiet des Sektors Hohes Venn - Eifel, der in "der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1963 festgelegt ist und insbesondere umfasst:

im nördlichen Teil das staatliche Naturschutzgebiet Hohes Venn sowie den Hertogenwald mit den Talsperren Eupen und Gileppe;
im südlichen Teil im Anschluss an das bewaldete Plateau von Losheimergraben das Tal der oberen Our und ihre Zuflüsse.

Hinzu kommen die folgenden Teile des Sektors Malmedy-St. Vith:.
im Norden das Tal der Warche von der Quelle bis zur Vereinigung mit dem Tal des Tros Marets, und zwar unter Einbeziehung der Talsperren Butgenbach und Robertville;
im Süden der Hang des Ommer Waldes zum Ambleve-Tal hin.

(3)
Die genaue Abgrenzung der in Absatz 2 festgelegten Gebiete ist aus einer Karte ersichtlich, die dem Abkommen beigefügtund ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens ist.

(4)
Die Vertragsparteien geben der beratenden Kommission, deren Bildung in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehen ist, die Gebietsteile an, die unter Natur- oder Landschaftsschutz stehen, sowie die Gebietsteile, in denen insbesondere der Fremdenverkehr zu fördern ist, und diejenigen, die davon auszunehmen sind.

(5)
Geringfügige Änderungen in der Abgrenzung (Absatz 2), der Unterschutzstellung und der Zweckbestimmung (Absatz 4) ihrer Gebietsteile kann jede Vertragspartei entsprechend ihrer innerstaatlichen Ordnung nach Anhörung der .beratenden Kommission vornehmen.

Artikel 2

(1)
Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung, in den in Artikel l Absatz 2 festgelegten Gebieten folgendes zu gewährleisten:

die Erhaltung der natürlichen Landschaft, ihrer Werte und Eigenarten sowie die Pflege und Gestaltung dieser Landschaft,
die Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und  sozialen Interessen, wobei jedoch die natürlichen Schönheiten der Landschaft bewahrt bleiben müssen.
(2)
Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen der Raumordnung in der beratenden Kommission aufeinander abstimmen.

Artikel 3

(1)
Um das Ziel des Abkommens zu erreichen, wird eine beratende Kommission gebildet, in die zwölf Mitglieder entsandt werden, davon sechs von deutscher Seite und sechs von belgischer Seite.

(2)
Der Vorsitz in der Kommission wechselt alle zwei Jahre zwischen der deutschen und der belgischen Seite. Die Kommission wird mindestens zweimal im Jahre zusammentreten. Sie kann zu ihren Sitzungen Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 4

Dieses Abkommen wird auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre, wenn es nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Zehnjahresfrist oder einer späteren Fünfjahresfrist von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

Artikel 5  

Das Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Gemünd (Eifel) am 3. Februar 1971 in drei Urschriften, jede in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei der Wortlaut der drei Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Heinz Kühn

Für die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz:
Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz,
dieser vertreten durch
den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Otto Meyer

Für die Regierung des Königreichs Belgien:
Der Minister für öffentliche Arbeiten
De S a e g e r

MBl. NRW. 1971 S. 1280.


Anlagen: