Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Westmünsterland im Gebiet der Städte Ahaus und Borken Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 3. 11. 1982-ÜB 2-60.85¹)

 

Historisch:

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Westmünsterland im Gebiet der Städte Ahaus und Borken Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 3. 11. 1982-ÜB 2-60.85¹)

243. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

3.11.82(1)


Genehmigung

des Gebietsentwicklungsplanes für den

Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt

Westmünsterland im Gebiet der Städte Ahaus und

Borken

Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 3. 11. 1982-ÜB 2-60.85¹)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Münster hat in seiner Sitzung am 15. März 1982 beschlossen, den Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Westmünsterland, im Gebiet der Städte Ahaus und Borken zu ändern. •

Diese Änderung des Gebietsentwicklungsplanes habe ich mit Erlaß vom 29. September 1982 gem. § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1. des Landesplanungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt Gem. § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes wird die geänderte Darstellung des Gebietsentwicklungsplanes mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziel der Raumordnung und Landesplanung.

Die Änderung des Gebietsentwicklungsplanes wird beim Minister für Landes- und Stadtentwicklung (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Münster (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Kreises Borken und bei den Stadtdirektoren in Ahaus und Borken zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gem. § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

230

') MBL NW. 1982 S. 1801.