Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinden RdErl. d. Innenministers v. 1.2. 1963 — III B 4/10 — 5523/63¹)

 

Historisch:

Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinden RdErl. d. Innenministers v. 1.2. 1963 — III B 4/10 — 5523/63¹)

131. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1979 = MB1. NW. Nr. 25 einschl.)

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1.2.63(1)


Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinden

RdErl. d. Innenministers v. 1.2. 1963 — III B 4/10 — 5523/63¹)

Gemäß } 127 Abs. l BBauG sind die Gemeinden, soweit ihr Aufwand für Erschließungsanlagen nicht anderweitig gedeckt ist, zur Erhebung von ErschlieBungsbeiträgen nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet. Sie dürfen also nur insoweit von der Erhebung von ErschlieBungsbeiträgen in dem ihnen durch das Bundesbaugesetz vorgeschriebenen Rahmen absehen, als ihr Aufwand für die Erschließungsanlagen anderweitig gedeckt ist. Dabei ist unter einer anderweitigen Deckung nur eine spezielle Deckung zu verstehen, so etwa Zweckzuweisungen des Landes, Beiträge Dritter oder Einnahmen, die mit der Erschließungsmaßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, z. B. Erschließungskosten, die bereits im Verkaufspreis für aufgeschlossene Grundstücke berücksichtigt sind. Dagegen kann die Deckung aus allgemeinen Deckungsmitteln und aus der Aufnahme von Darlehen nicht als anderweitige Deckung angesehen werden.

Nach J 129 Abs. l Satz 3 BBauG haben die Gemeinden allerdings mindestens 10 v. H. dqs beitragsfähigen Erschließungsaufwandes selbst zu tragen. Da dieser Anteil ein Mindestsatz ist, können die Gemeinden also auch einen höheren als diesen Anteil übernehmen. Den Gemeinden wird jedoch empfohlen, insoweit äufierst bedacht zu sein. Da der Gemeindeanteil in der Regel aus Steuereinnahmen und Darlehen und somit aus Deckungsmitteln aufgebracht werden muß, die zu Lasten der Allgemeinheit gehen und zudem begrenzt sind, sollten die Gemeinden, anstreben, die Möglichkeit der Erhebung von ErschlieBungsbeiträgen nach dem Bundesbaugesetz voll auszuschöpfen.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten.

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') Neu veröffentlicht) bisher RdErl. v. 1. 9. 1961 (D. v.) III B 4/10 — 754/61.