Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 21.10.2005 (MBl.NRW. 2005 S. 1288).

 


Historisch: Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass - WEAErl.-) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 1 - 901.3/202 -, d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII 8 - 30.04.04 - d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr – IV A 3-00-19 – u. d. Staatskanzlei – IV.4 - 30.27.01 – v. 3.5.2002

 

Historisch:

Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass - WEAErl.-) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 1 - 901.3/202 -, d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII 8 - 30.04.04 - d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr – IV A 3-00-19 – u. d. Staatskanzlei – IV.4 - 30.27.01 – v. 3.5.2002

Grundsätze für Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen
(Windenergie-Erlass - WEAErl.-)
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 1 - 901.3/202 -,
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII 8 - 30.04.04 -
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr – IV A 3-00-19 –
u. d. Staatskanzlei – IV.4 - 30.27.01 –
v. 3.5.2002

Inhaltsverzeichnis

1                  Allgemeines

2                  Landes- und Regionalplanung

2.1               Allgemeine Grundlagen

2.2               Darstellung in den Gebietsentwicklungsplänen

2.3               Anpassung gemeindlicher Planungen an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung

3                  Gemeindliche Planung

3.1               Allgemeines

3.2               Bauleitplanung

3.2.1            Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung

3.2.2            Flächennutzungsplan

3.2.3            Bebauungsplan

3.2.4            Vorhabenbezogener Bebauungsplan

3.2.5            UVP im B-Plan oder vorhabenbezogenen B-Plan

4                  Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergienutzung

4.1               Allgemeines

4.2               Planungsrechtliche Zulässigkeit

4.2.1            Geltungsbereich eines B-Plans nach § 30 BauGB

4.2.2            Unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB

4.2.3            Außenbereich nach § 35 BauGB

4.2.4            Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

4.2.5            Erschließung

4.3               Bauordnungsrechtliche Anforderungen

4.3.1            Abstände

4.3.2            Standsicherheit

4.3.3            Eiswurf

4.4               Gebühren

4.4.1            Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, Prüfung des Standsicherheitsnachweises

4.4.2            Entscheidungen nach dem BimSchG

5                  Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung anderer Behörden

5.1               Naturschutz, Landschaftspflege, Wald

5.2               Wasserwirtschaft

5.3               Immissionsschutz

5.3.1            Lärm

5.3.2            Schattenwurf

5.4               Denkmalschutz

5.5               Straßenrecht

5.6               Luftverkehrsrecht

5.7               Wasserstraßenrecht

5.8               Militärische Anlagen

5.9               Arbeitsschutz

1
Allgemeines

Der Windenergienutzung zur Gewinnung elektrischer Energie kommt im Hinblick auf die Belange der Luftreinhaltung, des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung steigende Bedeutung zu. Diese Art der Energieerzeugung ist zwar auch mit Landschaftsverbrauch, mit Licht-, Schatten- und Lärmimmissionen verbunden. Verglichen mit der Nutzung fossiler Energieträger und der Atomenergie hat sie aber den Vorteil, dass sie sich einer unerschöpflichen Energiequelle bedient und dabei im Betrieb weder Luftschadstoffe, Reststoffe, Abfälle und Abwärme verursacht noch ein atomares Risiko mit sich bringt. Regionale und lokale Initiativen zur Förderung von Windenergieanlagen verdienen in diesem Zusammenhang besondere Unterstützung. Eine ressourcenschonende Energieerzeugung trägt unter Beachtung des Freiraumschutzes und der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und anderer Umweltbelange wesentlich zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen bei.

Das Land Nordrhein-Westfalen will die Nutzung erneuerbarer und unerschöpflicher Energien so weit wie möglich begünstigen. Durch die Ausweisung von besonders geeigneten Flächen für die Windenergienutzung werden die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen. Im Hinblick auf die vorliegenden Anträge zur Errichtung von Windenergieanlagen, die notwendige Schonung des Freiraumes und die optimale Ausnutzung von Flächen ist eine Konzentration von Windenergieanlagen an geeigneten, verträglichen Standorten in Windfarmen einer Vielzahl von Einzelanlagen in der Regel vorzuziehen. Unter Windfarm wird die Planung oder Errichtung von mindestens drei Anlagen verstanden, die

- sich innerhalb einer bauleitplanerisch ausgewiesenen Fläche befinden (vgl. Nr. 3.1), oder

- nahe beieinander liegen; Orientierungswert ist das Achtfache des Rotordurchmessers oder die gemeinsame Einwirkung (entsprechend Nr. 2.2 TA Lärm) auf einen Immissionsort, der größere Abstand ist maßgeblich.

Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegiert. Um eine ausgewogene Planung zu gewährleisten, können im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung und Landesplanung Ausweisungen für Windenergieanlagen erfolgen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), die als öffentlicher Belang einer Windenergieanlage an anderer Stelle entgegenstehen können.

2
Landes- und Regionalplanung

2.1
Allgemeine Grundlagen

§ 26 Abs. 2 i.V.m. § 37 Landesentwicklungsprogramm - LEPro - verpflichtet unter anderem die Behörden des Bundes, des Landes, die Gemeinden und die öffentlichen Planungsträger, den Einsatz unerschöpflicher Energien anzustreben.

Gemäß Ziel D.II.2.4 des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen - LEP NRW - sind die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien zu verbessern und zu schaffen und dafür besonders geeignete Gebiete in den Gebietsentwicklungsplänen durch „Darstellung von Bereichen mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien - hier Windenergie“ zu konkretisieren.

Sofern in den Gebietsentwicklungsplänen eine zeichnerische Darstellung erfolgt, stehen dafür „Freiraumbereiche für sonstige Zweckbindungen - Windenergie“ (Planzeichen 2.ec) der Dritten Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz - 3. DVO zum LPlG - zur Verfügung.

2.2
Darstellung in den Gebietsentwicklungsplänen

In den Gebietsentwicklungsplänen können regionale Ziele zur Förderung und Steuerung der Windenergienutzung oder für die landesplanerische Überprüfung von Darstellungen für die Windenergienutzung in Flächennutzungsplänen textlich und zeichnerisch festgelegt werden (vgl. Nr. 2.3).

Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können durch eine positive Standortausweisung in einem Plangebiet für Anlagen zur Nutzung von Windenergie die übrigen Flächen weitgehend freigehalten werden. Das Steuerungsinstrument der Positivausweisung mit der damit in der Regel verbundenen Ausschlusswirkung bezieht sich nur auf raumbedeutsame Vorhaben. Ab einer Anzahl von drei nahe beieinander liegenden Windenergieanlagen (vgl. Nr. 1 Abs. 3, 2. Spiegelstrich) ist in der Regel von einem raumbedeutsamen Vorhaben auszugehen.

Eine einzelne Windenergieanlage ist in der Regel dann raumbedeutsam, wenn sie die Voraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) erfüllt, sie also eine Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius) von 100 m über der Erdoberfläche überschreitet.

Im Einzelfall kann auch eine kleinere Windenergieanlage als raumbedeutsam eingestuft werden. Die Raumbedeutsamkeit kann sich dabei ergeben aus

dem besonderen Standort der Anlage (z.B. Hochplateau, Bergrücken, Bergkamm, weithin sichtbare Kuppe eines Berges, vgl. auch § 14 Abs. 2 LuftVG: Anlage von mehr als 30 m Höhe, deren Spitze die höchste Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 km um mehr als 100 m überragt),

den Auswirkungen der Anlage auf eine bestimmte, planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktion (z.B. für den Fremdenverkehr),

der Summierung der in einem Gemeindegebiet vorhandenen oder genehmigten Anlagen außerhalb eines im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesenen Windenergiebereichs.

2.3
Anpassung gemeindlicher Planungen an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung

2.3.1
Im Verfahren nach § 20 LPlG werden Darstellungen für die Windenergienutzung in Bauleitplänen (vgl. Nr. 3.1)darauf überprüft, ob sie an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sind (grundsätzlich die Überprüfung von Ausweisungen in Flächennutzungsplänen, ausnahmsweise auch von Festsetzungen in Bebauungsplänen). Sofern Windenergiebereiche im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesen sind, kann eine Gemeinde aus auf der Ebene des Gebietsentwicklungsplanes noch nicht berücksichtigten Gründen im Rahmen eines gemeindlichen Gesamtkonzeptes davon abweichen (vgl. auch Nrn. 3.2.2 und 4.2.3.3).

2.3.2
Aus Sicht der Landesplanung sind insbesondere die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung geeignet, sofern sie nicht gleichzeitig entgegenstehende Funktionen, insbesondere zum Schutz von Natur und Landschaft, erfüllen (vgl. Nrn. 2.3.3, 2.3.4, 2.3.6 und 5.1).

Weiterhin sind für die Windenergienutzung insbesondere Bereiche für die gewerbliche und die industrielle Nutzung geeignet. Diese Bereiche kommen - insbesondere wegen der dort schon vorhandenen oder geplanten Nutzungen und der damit verbundenen vorhandenen oder zu erwartenden Störungen sowie wegen der überwiegend vorhandenen Nähe zu Leitungen - für die Nutzung von Windenergieanlagen in Betracht.

2.3.3
Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit kommt die bauleitplanerische Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur des Gebietsentwicklungsplanes nicht in Betracht. Sofern in solchen Bereichen aus besonderen Gründen Gebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen (siehe dazu auch Erläuterung B.III.2.3.2, 6.Abs. des LEP NRW), ist zuvor eine entsprechende Änderung des Gebietsentwicklungsplanes erforderlich.

In Überschwemmungsbereichen dürfen Windenergiegebiete nur ausgewiesen werden, wenn überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit für die Darstellung gerade an dieser Stelle sprechen, da die Errichtung einer Windenergieanlage im Regelfall eine Beeinträchtigung der Funktion des Überschwemmungsgebietes als natürliche Rückhaltefläche darstellt.

In Waldbereichen dürfen Windenergiegebiete nur unter Beachtung der Ziele des Landesentwicklungsplanes (insbesondere Ziel B.III.3.2) ausgewiesen werden. Das kommt in Betracht, wenn eine Fläche im Gebietsentwicklungsplan als Waldbereich dargestellt, in der Örtlichkeit aber nicht oder nur in geringem Umfang mit Bäumen bestockt ist, und bei der Errichtung der Anlage keine wesentlichen zusätzlichen Eingriffe in die Natur (z.B. durch neue oder erheblich verbreiterte Waldwege) zu erwarten sind.

2.3.4
Die bauleitplanerische Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie in regionalen Grünzügen ist nur möglich, wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist. Derartige Ausweisungen sind beispielsweise in großräumigen Bereichen für den Schutz der Landschaft in Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und in Teilbereichen mit einerbereits vorhandenen Vorbelastung möglich. Hingegen kommt die Ausweisung in (Teil-) Bereichen mit besonderer Bedeutung für den Landschaftsschutz und das Landschaftsbild nicht in Frage (vgl. Nr. 5.1.3). Sofern in diesen Bereichen aus besonderen Gründen Gebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen, obwohl dies mit der Schutzfunktion des Bereiches nicht vereinbar ist und daher der Landschaftsschutz aufgehoben werden muss (vgl. Nr. 5.1.4), ist zuvor eine entsprechende Änderung des Gebietsentwicklungsplanes erforderlich.

2.3.5
Für die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung kommen auch die Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen (Standorte für Abfalldeponien und Halden) und für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze in Frage. Die Ausweisung hat hier zur Folge, dass diese Bereiche nach erfolgter Nutzung als Abfalldeponie, Schüttung bzw. Abgrabung für die Windenergienutzung als Nachfolgenutzung vorgesehen werden. Vor einem Abbau oberflächennaher Bodenschätze und der Nutzung als Abfalldeponie ist die Nutzung für Windenergieanlagen ausgeschlossen.

2.3.6
Nach Ziel C.IV.2.2.3 des LEP NRW kommt die Inanspruchnahme von „Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze“ in den Erläuterungsberichten zu den Gebietsentwicklungsplänen für andere Nutzungen nur in Betracht, soweit die Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. Auf diesen Reserveflächen kann die Ausweisung als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung deshalb nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass in den nächsten 25 Jahren eine Nutzung als Abgrabungsfläche nicht erfolgt. Genehmigungen für Windenergieanlagen dürfen auf diesen Flächen nur befristet (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) erteilt werden (25 Jahre nach der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 5 BauGB).

Wegen der besonders langfristigen Sicherung von Flächen für den Braunkohlentagebau gilt die vorgenannte Verfahrensweise für Darstellungen von Braunkohlentagebauen entsprechend.

2.3.7
In Freiraumbereichen für zweckgebundene Nutzungen können Gebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, wenn dies mit der Nutzungsfunktion des Bereiches vereinbar ist.
2.3.8
Neben den Aspekten der Raumverträglichkeit sind auch die Windhöffigkeit und die Nähe zu Leitungen und Einspeisepunkten in das öffentliche Stromnetz zu berücksichtigen.

3
Gemeindliche Planung

3.1
Allgemeines

Bei der gemeindlichen Bauleitplanung bestehen grundsätzlich zwei Vorgehensweisen für die planerische Ausweisung von Windenergieanlagen:

- Durch die Darstellung von Flächen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan (im Sinne von Konzentrationszonen, Vorranggebieten und anderen positiven Standortplanungen) können die Gemeinden die Zulässigkeit von einzelnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Windenergieanlagen in ihrem Gemeindegebiet steuern.

- Darüber hinaus können die Gemeinden für Windfarmen (z. B. Sondergebiet „Windfarm“) oder für einzelne Windenergieanlagen (z. B. Fläche für Versorgungsanlagen) räumlich konkrete Darstellungen bzw. Festsetzungen in den Bauleitplänen treffen (Nrn. 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4).

3.2
Bauleitplanung
Auf folgende Runderlasse wird hingewiesen:

- Gem. RdErl. v. 03.03.1998, Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (SMBl. NRW. 2311), Nrn. 2, 3, 4.4 bis 4.6 und 5,

- RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26.04.2000 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) –VV-FFH- (SMBl. NRW. 791), Nrn.6 und 10.2.

3.2.1
Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dementsprechend sind Ziele der Raumordnung für die Bauleitplanung unmittelbar bindende Vorgaben und nicht Gegenstand der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (siehe Nr.2.3.1).

3.2.2
Flächennutzungsplan

Nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im Flächennutzungsplan auch „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ darstellen. Eine solche Darstellung hat das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel entgegensteht. Um die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet wirksam steuern zu können, wird den Gemeinden empfohlen, von ihrem Planungsrecht Gebrauch zu machen und ihre Bürgerinnen und Bürger – unabhängig von ihren formalen Beteiligungsrechten - so frühzeitig wie möglich über die Planung zu unterrichten. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat. Im Erläuterungsbericht ist darzustellen, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend waren.

Nach dem OVG NRW [Urt. v. 30.11.2001 – 7 A 4857/00 – (nicht rechtskräftig), entgegen OVG Nds. Urt. v. 20.07.1999 – 1 L 5203/96 – NVwZ 1999, 1358] kann eine „Gemeinde bei der Ausweisung einer Vorrang- oder Konzentrationszone für Windenergieanlagen, der zugleich eine regelmäßige Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zukommen soll, ihre Abwägung an mehr oder weniger global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausrichten“. Im Rahmen der Bauleitplanung gewählte pauschale Abstände müssen

- hinreichend städtebaulich begründet sein,

- die Schutzwürdigkeit der betroffenen Baugebiete und

- die besonderen Gegebenheiten vor Ort (z.B. Hauptwindrichtung) berücksichtigen.

Die Gemeinde kann

- Abstände in ihrer Größenordnung daran orientieren, dass sie im Hinblick auf den gebotenen Immissionsschutz (z.B. TA Lärm) „auf der sicheren Seite“ liegt,

- planungsrechtlich zulässige „künftige Entwicklungsmöglichkeiten, die der Sache nach nahe liegen,“ über die Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplans hinaus berücksichtigen,

- Aspekte eines konkret begründeten Schutzes des Landschaftsbildes oder der Erholungsfunktion bestimmter Bereiche anführen, ohne dass „der Grad der Verunstaltung des Landschaftsbildes oder einer Vereitelung der Erholungsfunktion erreicht sein muss“.

Im Rahmen seines Urteils v. 30.11.2001 hat das OVG NRW im konkret zu entscheidenden Fall für die Ausweisung einer „Vorrangzone für Windkraftanlagen“ durch die Gemeinde Abstände „von 300 m zu Einzelgebäuden und Gehöften, von 300 bzw. 500 m zu überwiegend außerhalb des Ortszusammenhangs liegender Wohnbebauung (je nach unterschiedlichen Himmelsrichtungen) sowie von 500 bzw. 750 m zu überwiegend im Ortszusammenhang liegender Wohnbebauung (gleichfalls je nach unterschiedlichen Himmelsrichtungen)“ als „nicht zu hoch gegriffen“ angesehen.

Wenn nach eingehender Untersuchung keine geeignete Fläche für die Windenergienutzung ermittelt werden kann, erübrigt sich eine Darstellung für Windenergienutzung im Flächennutzungsplan. Auf Nr. 4.2.3.3 wird verwiesen.

Bei der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan empfiehlt es sich, neben der Grundnutzung (in aller Regel „Fläche für die Landwirtschaft“) die Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit durch Randsignatur darzustellen (überlagernde Darstellung). Weiterhin kann nach § 16 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - die Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen dargestellt werden; dabei sind das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (Nr. 4.2.4) und der Stand der Anlagentechnik (z.B „gängige“ Höhe) zu berücksichtigen. Höhenbeschränkungen müssen aus der konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich begründet sein. Soweit erforderlich, sind Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB) sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 1 a Abs. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) darzustellen.

Zur Zulässigkeit von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung, in regionalen Grünzügen, in Überschwemmungsbereichen und in Waldbereichen wird auf die Nrn. 2.3.3, 2.3.4. und 5.1. verwiesen.

Eine Darstellung von Konzentrationszonen in Landschaftschutzgebieten kommt nur in Betracht, wenn

- bei Nichtvereinbarkeit mit der Schutzfunktion eines durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesenen oder durch einen Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebietes vor der Genehmigung des Flächennutzungsplanes die widersprechenden Teile durch die zuständige Landschaftsbehörde bzw. den Träger der Landschaftsplanung aufgehoben oder geändert worden sind,

- bei Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes vor der Genehmigung des Flächennutzungsplanes die zuständige Landschaftsbehörde bzw. der Träger der Landschaftsplanung nach § 34 Abs. 4 a des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG) einen entsprechenden Ausnahmetatbestand nach Art und Umfang in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt hat.

Windfarmen können außerdem im Flächennutzungsplan gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als sonstige Sondergebiete ausgewiesen werden. Dabei ist die Zweckbestimmung (z.B. Sondergebiet „Windfarm“) textlich darzustellen.

Die Standorte für Windenergieanlagen können auch als „Flächen für Versorgungsanlagen“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB bzw. mit Standortsymbol für Versorgungsanlagen dargestellt werden.

Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt nur vor, wenn im Rahmen der vorgenannten Darstellungen eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgt und dies im Erläuterungsbericht dargelegt ist.

3.2.3
Bebauungsplan

Insbesondere zur optimalen Ausnutzung einer geeigneten Fläche für die Windenergienutzung kann die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich werden, da im Bebauungsplan die Standorte der Einzelanlagen festgesetzt werden können. Auf die Verpflichtung nach § 1a BauGB wird hingewiesen.

Bei der Ausweisung eines Sondergebietes „Windfarm“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung (Konkretisierung der zulässigen Art der Nutzung) festzusetzen. Darüber hinaus können Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Erschließung, zum Immissionsschutz, zu den erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmengetroffen und ggf. örtliche Bauvorschriften nach § 86 Landesbauordnung - BauO NRW - über die äußere Gestaltung erlassen werden. Dies gilt entsprechend bei der Festsetzung von Flächen für Versorgungsanlagen. Hinsichtlich der Höhenbeschränkung gilt das unter Nr. 3.2.2 im 4. Absatz Ausgeführte entsprechend.

Eine Veränderungssperre ist gemäß § 14 BauGB nur zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich zulässig, der künftige Planinhalt muss bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein. Eine Veränderungssperre kann verwaltungsgerichtlich überprüft werden, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist (vgl. BVerwG, ZfBR 1993, 33). Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde nach pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens eine Ausnahme von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

3.2.4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, soweit ein Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten und mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet. Die Ausführungen zur Ausweisung von Sondergebieten „Windfarm“ bzw. Fläche für Versorgungsanlagen gelten entsprechend.

3.2.5
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Bebauungsplan oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Wird ein Bebauungsplan oder ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, findet dort gem. §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) des Bundes i.d.F. des Gesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I. S. 1950) entsprechend dem Planungsstand folgende Prüfung statt:

- bei einer Planung für eine Windfarm mit insgesamt 3 bis 5 Anlagen:

  eine überschlägige Prüfung gem. § 3c i.V.m. Anlage 2 Nr. 2 UVPG, ob auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls),

- bei einer Planung für eine Windfarm mit insgesamt 6 bis 19 Anlagen:

  eine überschlägige Prüfung gem. § 3c in Verbindung mit Anlage 2 UVPG, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles),

- bei einer Planung für eine Windfarm von insgesamt 20 oder mehr Anlagen oder wenn die Vorprüfung zum Ergebnis hatte, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen möglich sind:

gem. §§ 3 b, 3 c UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren soll die Vorprüfung des Einzelfalls oder die UVP auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt werden. Angesichts der Konkretheit eines Bebauungsplanes für Windenergieanlagen ist es möglich, die UVP abschließend im Bebauungsplan durchzuführen.

4
Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergienutzung

4.1
Allgemeines

Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB und des § 2 BauO NRW. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW ist deshalb - unabhängig von der Leistung der Windenergieanlagen - ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Windenergieanlagen sind nicht genehmigungsfrei i.S.v. § 65 Abs. 1 Nr. 9a BauO NRW. Form und Antragsberechtigung für Bauvorlagen zu Windenergieanlagen richten sich nach den §§ 63, 70 BauO NRW. Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen wird auf den Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 08.02.1996 - Az.: II B 3 - 474.203 - SMBl. NRW. 23236 - verwiesen, mit dem die Richtlinie für Windkraftanlagen „Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ als Technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 BauO NRW eingeführt wurde.

Nach Nr. 1.6 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 1978), i.V.m. § 1 der 4. BImSchV sind Windfarmen mit 3 oder mehr Windenergieanlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das immissionsschutzrechtliche Verfahren ist durchzuführen, wenn ein Betreiber die Errichtung von mindestens 3 Anlagen beantragt oder wenn ein Antrag lediglich die Errichtung von ein oder zwei Anlagen vorsieht, aber zusammen mit anderen Anlagen desselben Betreibers in der Windfarm die oben genannten maßgeblichen Größenwerte erreicht oder überschritten werden.

Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde hat bei der Errichtung von bis zu 19 Windenergieanlagen überschlägig zu prüfen, ob die entstehende oder erweiterte Windfarm erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann und, wenn eine UVP erforderlich ist, gemäß §§ 9 bis 9 b UVPG die Öffentlichkeit zu beteiligen. Bei der Vorprüfung ebenso wie bei der UVP muss die Zulassungsbehörde ihr bekannte Informationen, z.B. aus früheren Gutachten, dem Antragsteller zugänglich machen.

4.2
Planungsrechtliche Zulässigkeit

Auf folgende Runderlasse wird hingewiesen:

- Gem. RdErl. v. 03.03.1998, Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (SMBl. NRW. 2311), Nrn. 4.8 bis 4.10 und 10,

- Rd.Erl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26.04.2000, Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) - VV-FFH - (SMBl. NRW. 791), Nrn. 5 und 10.1.

Nach den §§ 3 b, 3 c i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6 des UVPG sind für Windfarmen mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW die unter Nr. 3.2.5 genannten Prüfungen (standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung oder UVP) erforderlich.

Die Errichtung von ein oder zwei Anlagen ist für sich genommen nicht UVP-relevant. Wenn mehrere Anlagen, die gleichzeitig von denselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen, innerhalb einer Windfarm (vgl. Nr. 1.2) errichtet werden sollen und sie zusammen die Größenwerte der Anlage 1 zum UVPG erfüllen, ist für sie gemäß § 3 b Abs. 3 bzw. § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 3 b Abs. 3 UVPG eine UVP bzw. eine standortbezogene oder eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Entscheidend ist, ob durch den jeweiligen Antrag unter Berücksichtigung schon bestehender, genehmigter oder vorher beantragter Anlagen innerhalb der Windfarm eine Pflicht zur Vorprüfung oder zur Durchführung einer UVP ausgelöst wird. Windenergieanlagen, die vor dem 14.03.1999 (maßgeblicher Stichtag zum Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Änderungsrichtlinie) genehmigt wurden, sind gem. § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG beim Bestand nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls bleiben zeitlich nachher gestellte Anträge nach dem Prioritätsprinzip unberücksichtigt.

Bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles ist darzulegen und zu begründen, ob die beantragten Windenergieanlagen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den konkreten Schutzzweck des betroffenen schützenswerten Gebietes haben können. Werden die in Nr. 4.2.4.4 festgelegten Abstände zu schützenswerten Gebieten eingehalten, sind in der Regel erhebliche negative Auswirkungen nicht zu erwarten, soweit zwischen den Gebieten ein notwendiger Funktionsaustausch gewährleistet ist. Findet eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles für eine in einer Konzentrationszone eines Flächennutzungsplans geplante Windfarm statt, kann davon ausgegangen werden, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind, wenn sich nicht neue Gesichtspunkte ergeben, die bei der Ausweisung im Flächennutzungsplan noch nicht berücksichtigt werden konnten. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit der Prüfwert für Größe (6 bis 19 Anlagen) erreicht oder überschritten wird (§ 3 c Abs. 1 Satz 4 UVPG).

Bei der Änderung oder Erweiterung einer bislang nicht UVP-pflichtigen Windfarm ist eine UVP zwingend erforderlich, wenn durch die zu berücksichtigenden Anlagen insgesamt der X-Prüfwert (20 Windenergieanlagen) erreicht wird. Bei kleineren Vorhaben ist im Rahmen einer Vorprüfung über die Erforderlichkeit einer UVP zu entscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit der Änderung mindestens 3 Windenergieanlagen errichtet werden sollen, da der vorhandene Bestand in die Bewertung mit einbezogen werden muss. Sukzessive Änderungen sind dem gemäß solange in die Vorprüfung einzubeziehen, bis eine UVP durchgeführt werden muss.

Bei Erweiterung einer Windfarm, die als solche bereits UVP-pflichtig ist, ist für die Feststellung der Erforderlichkeit einer zwingenden UVP gemäß § 3 e Abs. 1 Nr. 1 UVPG allein der Umfang der geplanten Erweiterung maßgeblich. Soll beispielsweise eine aus 20 Anlagen bestehende Windfarm erweitert werden, ist (erst) eine Erweiterung um mindestens 20 Windenergieanlagen zwingend UVP-pflichtig; eine Erweiterung um 6 bis 19 Anlagen bedürfte der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Dabei werden nicht die Anlagen berücksichtigt, die schon Gegenstand der UVP waren, sondern nur die Anlagen, die danach errichtet, genehmigt oder vor dem konkreten Antrag beantragt worden sind.

4.2.1
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB

In Sondergebieten mit der Zweckbestimmung „Windfarm“ und auf Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB sind Windenergieanlagen zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen.

Sofern der Bebauungsplan keine ausdrückliche Festsetzung für Windenergieanlagen enthält, kann die Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig sein.

- Die Windenergieanlage muss dem Nutzungszweck (z. B. einem Gewerbebetrieb) der in dem jeweiligen Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes (mehrere Nachbarn versorgen mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Windenergieanlage) ausschließlich oder überwiegend dienen.

- Die Windenergieanlage muss der Hauptnutzung räumlich-gegenständlich untergeordnet sein. Eine Windenergieanlage kann im Hinblick auf ihr geringes bauliches Volumen in der optischen Wirkung derart zurücktreten, dass sie gegenüber einem Gebäude, dessen Energieversorgung sie dient, auch räumlich-gegenständlich als untergeordnet erscheint.

- Die Windenergieanlage darf nicht der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Trotz dichter Bebauung kann eine Windenergieanlage in einem Industrie- oder Gewerbegebiet zulässig sein, weil sie sich als technische Anlage in die baulichen Anlagen des Gebietes (Schornsteine, Hochspannungsmasten, Kühltürme) einfügt.

4.2.2
Unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB

Für Vorhaben in einem Baugebiet, das nach der Art der Bebauung einem der in der BauNVO aufgeführten Baugebiete entspricht, richtet sich das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche nach dem aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmen (§ 34 Abs. 2 BauGB). Auf Nr. 4.2.1 wird verwiesen.

4.2.3
Außenbereich nach § 35 BauGB

Im Außenbereich sind Windenergieanlagen als untergeordnete Anlagen privilegiert gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder als selbständige Anlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Sie sind zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.

4.2.3.1
Eine Windenergieanlage ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB als unselbständiger Teil eines seinerseits privilegierten Betriebes (z. B. Land- oder Forstwirtschaft, gartenbauliche Erzeugung) genehmigungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Windenergieanlage dem Betrieb der Hauptanlage unmittelbar zu- und untergeordnet ist und bei landwirtschaftlichen Betrieben (einschließlich aller Nebenanlagen) nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Die räumliche Zuordnung erfordert, dass die Windenergieanlage sich in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie versorgten landwirtschaftlichen Betrieb befindet. Nach der Zweckbestimmung muss der überwiegende Teil der erzeugten Energie dem privilegierten Vorhaben zugute kommen.

Eine Windenergieanlage kann im Einzelfall als untergeordnete Nebenanlage mehreren im Außenbereich zulässigerweise errichteten Betrieben dienen. Die funktionale Zuordnung ist ggf. durch eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung nach § 36 Abs. 1, 2. Alt. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) auf Dauer sicherzustellen. Gesetzliche Voraussetzung für eine Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage nach § 35 Abs. 1 BauGB ist, dass nicht der überwiegende Teil der erzeugten Energie zur Einspeisung in das öffentliche Netz bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, DVBl. 1994, 1141). Die Zuordnung einer Anlage zu mehreren Betrieben ist immer erfüllt, wenn

- die Betreiber der Windenergieanlage gesellschaftsrechtlich verbunden sind und

- nachweisen, dass der Stromverbrauch in ihren Betrieben zusammengenommen höher ist als 50 % der Energieerzeugungsleistung der Windenergieanlage, und

- die Windenergieanlage sich in angemessener räumlicher Nähe zu den mit Energie versorgten Betrieben befindet.

4.2.3.2
Windenergieanlagen, die Energie überwiegend in ein Verbundnetz der öffentlichen Stromversorgung einspeisen, sind - unabhängig davon, ob sie als Einzelanlagen oder in einer in einem Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone liegen - als Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu beurteilen.

Wenn Flächen bzw. Standortsymbole für solche Anlagen in einem Flächennutzungsplan dargestellt werden, konkretisiert diese Darstellung einen besonderen öffentlichen Belang, gegen den sich andere öffentliche Belange in der Regel nicht durchsetzen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300).

4.2.3.3
Bei der Prüfung, ob öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Errichtung einer Windenergieanlage im Einzelfall entgegenstehen, ist folgendes zu beachten:

- Wenn der geplante Standort einer Windenergieanlage konkreten standortbezogenen Aussagen des Flächennutzungsplanes widerspricht (Darstellung einer Fläche als Sportplatz oder konkrete anderweitige Standortdarstellung innerhalb eines Sondergebiets für Windenergieanlagen –vgl. Nr. 3.2.2), steht diese Darstellung des Flächennutzungsplanes der Errichtung der Windenergieanlage als öffentlicher Belang entgegen. Die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ ist in der Regel kein Widerspruch zum Standort für einzelne Windenergieanlagen.

- Der Belang „Ausweisung an anderer Stelle“ steht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer Windenergieanlage in der Regel entgegen, soweit im Flächennutzungsplan (s. Nr. 3.2.2) oder im Gebietsentwicklungsplan (s. Nr. 2.2) eine Darstellung an anderer Stelle erfolgt. Ausnahmen von der Ausschlusswirkung durch die Darstellung im Flächennutzungsplan sind im Einvernehmen mit der Gemeinde (gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) möglich, wenn Umstände vorliegen, die bei der Festlegung der Konzentrationszone nicht berücksichtigt wurden, oder wenn solche Umstände wegen der notwendigerweise nur groben Betrachtung der Bereiche in der Flächennutzungsplanung nicht greifen (vgl. OVG NRW Urt. v. 30.11.2001 –7 A 4857/00), z.B:

a) an einem Standort, an dem bereits zulässigerweise eine gleichgeartete Anlage vorhanden war,

b) im räumlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn sie zu einem nicht unbedeutenden Teil (mindestens 20% der von der Anlage erzeugten Energie) der eigenen Energieversorgung dient,

c) deren Nabenhöhe 35 m nicht überschreitet oder

d) auf Halden, Braunkohle-Außenkippen und Deponien.

Von der Windenergieanlage dürfen i.Ü. keine negativen Folgen für den Landschaftsraum (z.B. Naturschutz, Erholungsfunktion, Landschaftsbild etc.) zu erwarten sein. Auf eine Anlage, die einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zugeordnet ist, findet § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine Anwendung.

- Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stehen privilegierten Vorhaben entgegen, wenn diese naturschutzrechtlich unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1978, DÖV 1979, 212). Auf Nr. 5.1 dieses Runderlasses wird verwiesen.

- Auch der Schutz des Landschaftsbildes kann der Zulässigkeit privilegierter Vorhaben entgegenstehen. Wann eine Verunstaltung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB, die als öffentlicher Belang einem privilegierten Vorhaben entgegensteht, vorliegt, hängt von den Gebietscharakteristika ab. Dies hat dann für das Landschaftsbild Bedeutung, wenn eine gewerbliche Überformung des fraglichen Bereichs stattgefunden hat. (vgl. OVG Münster, Urt. 12.06.2001, 10 A 97/99). Aber auch nicht jede exponierte Lage im Mittelgebirge, bei der Windenergieanlagen mit rd. 100 m Höhe dominant wirken, führt zur Verunstaltung; sie ist nur dann anzunehmen, wenn es sich bei dem optisch betroffenen Bereich um eine wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Vielfalt und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt oder wenn ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild in Rede steht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.11.2001 - 7 A 4857/00).

- Das Ortsbild wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung einer Windenergieanlage der städtebauliche Gesamteindruck erheblich gestört würde, d. h. wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem Ortsbild von dem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urt. v. 28.06.1955, BVerwGE 2, 172, 177). Das Ortsbild kann durch den Standort, die Art und die Größe des Vorhabens oder durch die Änderung der Ortssilhouette verunstaltet werden. Bei bereits vorhandenen, das Ortsbild beeinträchtigenden Baulichkeiten ist im Einzelfall zu prüfen, ob die nachteiligen Wirkungen durch eine Windenergieanlage das Ortsbild zusätzlich erheblich beeinträchtigen. Bei der Abwägung kann die optische Gewöhnungsbedürftigkeit an die technische Neuartigkeit kein ausschlaggebendes Kriterium sein.

- Der Schutzzweck der natürlichen Eigenart der Landschaft ist darauf gerichtet, den Freiraum in seiner funktionellen Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungsfläche für die Allgemeinheit zu erhalten und ihn vor dem Eindringen wesensfremder und erholungseigenschaftsabträglicher Nutzung zu schützen. Ist ein Standort wegen seiner natürlichen Beschaffenheit ohnehin weder für das eine noch das andere geeignet oder hat er seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt, so kann von einer Beeinträchtigung keine Rede sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 - insoweit nicht veröffentlicht). Nur wenn die besondere Schutzwürdigkeit des in Aussicht genommenen Standortes konkret dargelegt und höher gewichtet wird als die vom Gesetzgeber mit der Privilegierung verfolgte Zielsetzung (vgl. Nr. 5.1), steht dieser Belang der Windenergieanlage entgegen.

4.2.4
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Hinsichtlich der Abstände zu Gebäuden und zur Nachbargrenze gelten die Vorschriften der Landesbauordnung (siehe Nr. 4.3). Darüber hinaus können sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelfall größere Abstände zu baulichen Anlagen oder sonstigen Nutzungen ergeben, wobei störende Licht-/Schattenreflexe auch durch zeitlich begrenzte Abschaltung der Windenergieanlage und störende Spiegelungen („Disco-Effekt“) durch Beschichtung der Rotorblätter vermieden werden können. Wegen eventuell auftretender Immissionen wird i.Ü. auf Nr. 5.3 verwiesen.

Abstände von Windenergieanlagen untereinander können sich auch aufgrund des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben. Wer sein Grundstück in zulässiger Weise baulich durch Errichtung einer Windenergieanlage nutzen will, muss berechtigte Interessen nicht schon deshalb zurückstellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Der Betreiber einer Windenergieanlage in einer Konzentrationszone muss damit rechnen, dass ihm durch die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen nicht nur Wind genommen, sondern dieser auch in seiner Qualität verändert wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.1.2000 – 7 B 2180/99 und Beschl. v. 01.02.2000 – 10 B 1831/99). Das BVerwG (Beschl. v. 06.12.1996 in NVwZ-RR 1997, 516) hat ausgeführt, ein Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, habe es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zunehmen. Die Baugenehmigung schaffe keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks nicht voll ausschöpfe.

Um den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage auf Dauer zu gewährleisten, wird daher eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der inHauptwindrichtung gelegenen Grundstücke empfohlen.

Im Hinblick auf die effektive Nutzung der Gesamtfläche einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone sind - soweit nach dem jeweiligen Sachstand möglich - dort auch noch nicht beantragte oder geplante Windenergieanlagen bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Bei jedem Einzelfall sind Gesichtspunkte des Landesinteresses (vgl. Nr.2 dieses Erlasses), der Außenbereichsschonung (Konzentration auf engem Raum) sowie der Investitionssicherheit (Funktionsfähigkeit jeder Anlage auf Dauer) in die Abwägung einzubeziehen. Zur optimalen Ausnutzung des hereinkommenden Windes wird empfohlen, in einem Winkelbereich von +/- 30° zur Achse der Hauptwindrichtung vor den benachbarten Windenergieanlagen das 8fache ihres Rotordurchmessers als Abstand einzuhalten; in allen übrigen Windrichtungen das 4fache des Rotordurchmessers. Im Bereich des Übergangs von Haupt- und Nebenwindrichtung soll der Abstand mindestens das 4fache des Rotordurchmessers zur Achse der Hauptwindrichtung betragen. Die Hauptwindrichtung ist aus meteorologischen Daten oder speziellen Standortgutachten zu bestimmen.

Neben der Landesbauordnung (vgl. Nr. 4.3) und den in Nr. 5 genannten Spezialgesetzen gibt es keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, nach denen Windenergieanlagen bestimmte Abstände einzuhalten haben. Um gegenseitig negative Einflüsse zu vermeiden, wird jedoch empfohlen, Abstände zwischen Windenergieanlagen einerseits und Wohnsiedlungen, Freileitungen, anderen technischen Anlagen oder naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten andererseits einzuhalten:

In begründeten Einzelfällen können auch größere oder geringere Entfernungen zu den genannten Gebieten in Betracht kommen. Z. B können sich größere Entfernungen bei besonders empfindlicher, tatsächlich vorhandener Nutzung am Rande von Siedlungsgebieten ergeben, geringere Entfernungen bei natürlichen Abschirmungen und nur geringer Bebauung.

4.2.4.1
Abstände zu Siedlungsgebieten und zu Wohngebäuden im Außenbereich sind jeweils im Einzelfall zu berechnen. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten werden (auf Nr. 5.3.1 dieses Erlasses wird verwiesen).

Z.B. können vier Windenergieanlagen mit jeweils 1,5 Megawatt Leistung, die mit jeweils vierfachem Rotordurchmesser Entfernung nebeneinander quer zur Hauptwindrichtung stehen, an dem in 400 m Entfernung in Hauptwindrichtung gelegenen Immissionsort (Wohngebäude oder Siedlungsrand) unter Mitwindbedingungen einen Schalldruckpegel von 44 dB(A) erzeugen - ein Lärmwert, der nachts für den Außenbereich oder ein Mischgebiet [Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm für gemischt genutzte Gebiete 45 dB(A)] noch zulässig wäre (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.09.1999 – 10 B 1283/99 – NVwZ 1999, 1360). Drei vergleichbar zueinander angeordnete Windenergieanlagen mit jeweils 600 kW Leistung können am 90° zur Hauptwindrichtung gelegenen und 425 m zur nächsten Anlage entfernten Immissionsort einen Schalldruckpegel von 39 dB(A) hervorrufen, ein Wert, der nachts im allgemeinen Wohngebiet [Richtwert 40 dB(A)] noch zulässig wäre, nicht jedoch in einem reinen Wohngebiet [Richtwert 35 dB(A)].

4.2.4.2
Abstand zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) einer Windenergieanlage:

- Freileitungen mit Nennspannungen ab 30 kV (110 kV-Gestänge)

ohne Schwingungsschutzmaßnahmen

Þ dreifacher Rotordurchmesser

mit Schwingungsschutzmaßnahmen

Þ einfacher Rotordurchmesser.

Aufwendungen für Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen) sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

- Für Freileitungen mit Nennspannungen unter 30 kV (Mittelspannungsgestänge) können geringere Abstände vereinbart werden, wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt.

- Für Freileitungen mit Nennspannungen von 30 kV ist der Abstand abhängig von der Bauart der Freileitung, einem typischen 110 kV- oder Mittelspannungsgestänge.

Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf.

4.2.4.3
Abstände zwischen anderen technischen Anlagen und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windenergieanlage (WEA):

Sendeanlagen

Þ Höhe der höheren Anlage (bei WEA einschließlich Rotorradius)

Richtfunkstrecken

Þ kein Teil der WEA darf die Funkstrecke unterbrechen

4.2.4.4
Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windenergieanlage:

- Nationalparke, Naturschutzgebiete,
Feuchtgebiete gemäß RAMSAR-Konvention,
Vogelschutzgebiete, die gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie
an die EU gemeldet sind oder gemeldet werden müssen,
Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie,
Biotope gemäß § 62 LG,                                                                               Þ200 m

- sofern sie insbesondere dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen              Þ500 m.

4.2.5
Erschließung

Windenergieanlagen sind wie andere bauliche Anlagen nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück muss eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen, die sowohl Errichtung als auch Wartung der Windenergieanlagen zulässt. Im Außenbereich hat die Gemeinde bei privilegierten Vorhaben ein zumutbares Angebot von Bauwilligen anzunehmen, selbst ein Grundstück zu erschließen. Der Anschluss einer Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung (BVerwG, Beschl. v. 05.01.1996, NVwZ 1996, 597).

4.3
Bauordnungsrechtliche Anforderungen

Sofern sich aus Gründen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme (Nr. 4.2.4) oder aus Spezialgesetzen (Nrn. 5.1 – 5.9) größere Abstände zu Nachbargrenzen oder zu Gebäuden als nach den nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen ergeben, so gelten diese.

4.3.1
Abstandflächen

Bei Windenergieanlagen ist die Abstandfläche ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes (§ 6 Abs. 10 Satz 5 BauO NRW i.d.F. vom 9.5.2000). Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 und 4 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe, wobei sich die größte Höhe bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse zuzüglich des Rotorradius ergibt.

Der sich aus § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW ergebende Mindestgrenzabstand von 3 m sowie das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW gelten für Windenergieanlagen nicht (§ 6 Abs. 10 Satz 2 BauO NRW).

4.3.2
Standsicherheit

Gemäß § 15 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein; die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen darf nicht gefährdet werden. Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, sind gemäß § 18 Abs. 3 BauO NRW so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen (vgl. OVG NRW Beschl. v. 01.02.2000 – 10 B 1831/99). Um diesen Anforderungen und der als technische Baubestimmung eingeführten Richtlinie (RdErl. vom 08.02.1996 – SMBl. NRW 23236 – (vgl. Nr. 4.1.)) Rechnung zu tragen, ist ein ausreichender Abstand von Windenergieanlagen untereinander und zu anderen vergleichbar hohen Bauwerken erforderlich. Windenergieanlagen sind in der Lastannahme auf eine Turbulenzintensität von 0,2 ausgelegt. Ein Abstand von weniger als3 Rotordurchmessern (bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen) ist deshalb im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen.

Es ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.02.2000 – 10 B 1831/99) davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind, da in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen (Topografie, Nabenhöhe, Windgeschwindigkeit) die Turbulenzintensität des Windes größer werden kann, als in der Richtlinie (s.o.) vorgegeben. Zwischen 3 und 5 Rotordurchmessern Abstand muss daher der Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen, dass die Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird.

4.3.3
Eiswurf

Eine Windenergieanlage darf den Verkehr auf Straßen und Wegen und den Erholungsverkehr nicht gefährden. Für Windenergieanlagen in eisgefährdeten Gebieten (im Mittelgebirge, 400 m über NHN, im Bereich feuchter Aufwinde, in der Nähe großer Gewässer oder von Flussläufen) ist deshalb der Genehmigungsbehörde (ggf. durch Gutachten) nachzuweisen, dass z.B.

- die Anlage sich bei Eisansatz aufgrund entsprechender technischer Vorkehrungen (z.B. Detektoren) selbst stilllegt oder

- der Eisansatz durch technische Maßnahmen (Beheizung und/oder wasserabweisende Beschichtung der Rotorblätter) auf Dauer vermieden wird.

Im Bereich unter einer Anlage in einem eisgefährdeten Gebiet ist durch Hinweisschilder auf die Gefährdung aufmerksam zu machen.

4.4
Gebühren

Für baurechtliche und für immissionsschutzrechtliche Verfahren ergeben sich Kostenschuldner und Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) aus dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

4.4.1
Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, Prüfung des Standsicherheitsnachweises

Die Gebühren sind nach dem Allgemeinen Gebührentarif (AGT) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) zu erheben, soweit nicht die Gemeinden Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen haben (§ 2 Abs. 3 Gebührengesetz - GebG NRW -). Nach Tarifstelle (TS) 2.4.1.4 Buchstabe b) des AGT der AVwGebO NRW berechnet sich die Gebühr für die Baugenehmigung einer Windenergieanlage, unabhängig von ihrer Höhe, mit 10. v. T. der Herstellungssumme. Von den veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten der gesamten Windenergieanlage ist auszugehen, weil sie insgesamt Gegenstand baurechtlicher Prüfungen ist (z. B. planungsrechtliche Zulässigkeit, Immissionsschutz, Abstandflächen, Landschafts- und Naturschutz).

Da die Herstellungskosten einer Windenergieanlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung (z.B. Generator, Bremse, Kupplung, Welle, Nabe usw.) bestimmt werden, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, ist nach TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 2 bei der Berechnung der Gebühren die Hälfte der Herstellungsumme zugrunde zu legen.

Darüber hinaus kommen nach TS 2.3.1 weitere Ermäßigungen in Betracht, wenn für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare Windenergieanlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Gebühren ermäßigen sich dann bei zwei Windenergieanlagen für jede Windenergieanlage auf drei Viertel.

Die Gebühren für Amtshandlungen nach TS 2.4.10.1 ff. AGT (Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung) sind unter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten Genehmigungsgebühren [Gebühr nach TS 2.4.1.4 Buchst. b)] zu berechnen.

Die Gebühren i.S.d. TS 2.4.8.1 und 2.4.8.4 (Prüfung des Standsicherheitsnachweises) sind nach TS 2.1.5.3 zu ermitteln, wobei die Herstellungssumme der Windenergieanlage zugrunde zulegen ist. Bei der Ermittlung der Herstellungssumme bleiben jedoch die Herstellungskosten der Windturbine unberücksichtigt, weil die Windturbine keiner bautechnischen Prüfungen hinsichtlich der Standsicherheit unterliegt (TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 1). Die Herstellungssumme besteht deshalb vorliegend nur aus den veranschlagten Kosten des Fundaments und des Turms der Windenergieanlage.

4.4.2
Entscheidungen nach dem BImSchG

Für die Genehmigung sowie weiterer Entscheidungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz berechnen sich die Gebühren nach den Tarifstellen zu Nr. 15a des AGT der AVwGebO NRW. Berechnungsgrundlage sind die Errichtungskosten, die sich aus den voraussichtlichen Gesamtkosten (einschließlich der Mehrwertsteuer) der Windenergieanlage oder derjenigen Anlagenteile ergeben, die nach der (Teil-, Änderungs- ) Genehmigung errichtet werden dürfen. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, es sei denn diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Genehmigungen nach dem BImSchG schließen gemäß § 13 BImSchG andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz ein.

5
Berücksichtigung von Spezialgesetzen und Beteiligung anderer Behörden

Die spezialgesetzlichen Regelungen sind sowohl bei der Bauleitplanung als auch bei der Genehmigung einzelner Anlagen zu beachten.

5.1
Naturschutz, Landschaftspflege, Wald

5.1.1
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich / Ersatz) zu beachten. Auf § 1 a BauGB, § 21 BNatSchG, §§ 4 bis 6 LG sowie auf die Nrn. 3 und 4 des Einführungserlasses zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 03.03.1998 (SMBl. 2311) wird verwiesen. Der Beitrag der Windenergieanlage zur ressourcenschonenden Energieerzeugung und zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ist hierbei zu berücksichtigen.

5.1.2
Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen die nachfolgend aufgeführten Bereiche als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht:

- Nationalparke, festgesetzte oder einstweilig sichergestellte und aufgrund des Biotopkatasters der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten vorgesehene Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile,

- gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 62 LG,

- in der Regel international bedeutsame Feuchtgebiete gemäß RAMSAR-Konvention sowie Vogelschutzgebiete, die gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie an die Europäische Union gemeldet sind oder gemeldet werden müssen,

- in der Regel Gebiete, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) an die Europäische Union gemeldet sind oder gemeldet werden müssen,

- nachgewiesene avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs- und Brutplätze.

Gesetzliche Ausnahmetatbestände bleiben unberührt.

5.1.3
In Landschaftsschutzgebieten ist die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Nr. 3.2.2). Wegen der besonderen Bedeutung der Landschaftsschutzgebiete für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild unddie Erholung dürfen sie dort aber nur nach Einzelfallprüfung und umfassender Abwägung der Auswirkungen auf den Schutzzweck des Gebietes mit dem öffentlichen Interesse an der Nutzung der Windenergie errichtet werden. Entsprechendes gilt für landschaftsschutzwürdige Flächen des Biotop-Katasters der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten sowie für Naturparke.

Sollen mehrere Windenergieanlagen auf einer Fläche im Landschaftsschutzgebiet errichtet werden, ist zu prüfen, ob dies noch mit dem Schutzzweck vereinbar ist oder der Landschaftsschutz für die betreffenden Flächen aufgehoben werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Windenergieanlagen zulassen und die Schutzgründe des § 21 LG auf der Fläche nicht mehr erreichbar sind, sodass auch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Landschaftsschutzes (§ 19 LG) auf der betroffenen Fläche entfällt (zur ggf. erforderlichen vorherigen Änderung des GEP vgl. Nr. 2.3.4).

5.1.4
Kernvorschrift einer Landschaftsschutzgebietsausweisung ist regelmäßig ein Bauverbot. Diesgilt grundsätzlich auch für Windenergieanlagen, es sei denn, es sind innerhalb von Konzentrationszonen Ausnahmetatbestände in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt worden (vgl. Nr. 3.2.2). Eine Ausnahme wird auf Antrag von der unteren Landschaftsbehörde erteilt, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Außerhalb von Konzentrationszonen ist stets die Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG erforderlich. Sie kann von der unteren Landschaftsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn z.B. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Dies ist dann der Fall, wenn das gesetzlich festgelegte Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien, wie es in dem Ziel D.II.2.4 des LEP NRW aufbauend auf § 26 Abs. 2 i.V.m. § 37 LEPro und durch die baurechtliche Privilegierung zum Ausdruck kommt, das Interesse am Erhalt der geschützten Landschaft gemäß § 32 LEPro überwiegt.

Insbesondere in großräumigen Landschaftsschutzgebieten können in Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einzelfall Befreiungen in Betracht kommen.

Befreiungen vom Landschaftsschutz kommen auch dann in Frage, wenn Teilbereiche bereits eine Vorbelastung aufweisen. Als Vorbelastung können anthropogen stark veränderte Standorte, wie z. B. Halden oder Deponien, gewerbliche Anlagen, Verkehrswege, Trassen von Hochspannungsfreileitungen, Schornsteine, Sendemasten, Silos oder bereits vorhandene Windenergieanlagen sowie andere technische Bauwerke angesehen werden.

5.1.5
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile besteht an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot, von dem die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann (§ 57 LG). Das Bauverbot besteht nicht für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, der mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde zustande gekommen ist.
5.1.6
Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde (§ 39 Landesforstgesetz –LFoG-). Bei der Entscheidung hat die Forstbehörde die Ziele und Erfordernisse der Landesplanung zu beachten, die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen (§ 39 Abs. 2 bis 4 LFoG). Dabei sind im Hinblick auf die Erhaltung des Waldes möglichst solche Standorte zuzulassen, an denen Errichtung und Betrieb der Anlage die bestehenden Waldfunktionen nicht oder nur gering beeinträchtigen. Dies gilt z.B. für bereits infrastrukturell genutzte Standorte (z.B. aufgegebene militärische Einrichtungen), die gleichwohl den gesetzlichen Waldbegriff erfüllen. Darüber hinaus sollen

- Bauart und Errichtung (Transport und Aufbau) der Anlage zu einer geringst möglichen Inanspruchnahme von Waldbäumen führen,

- bei Anlagen mit Horizontalachse der unterste Punkt der Rotorfläche mindestens 70 m über dem Boden liegen,

- der Anschluss der Anlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung über bestehende Wegetrassen im Tiefbau erfolgen.

Soweit Anlagen im Wald oder bis zu 35 m vom Waldrand entfernt errichtet werden sollen, hat sich der Betreiber der Windenergieanlage zu verpflichten, im Falle von Schäden an der Anlage durch umfallende Bäume auf einen Ersatzanspruch zu verzichten. Darüber hinaus soll er den Waldbesitzer von Verkehrssicherungspflichten freistellen, die sich aus der Errichtung oder dem Betrieb im Wald ergeben.

5.2
Wasserwirtschaft

In den Schutzzonen I und II von Wassergewinnungsanlagen und von Heilquellenschutzgebieten gem. § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 14, 16 Landeswassergesetz (LWG) kommt die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel nicht in Betracht. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen nicht zu besorgen sein.

5.2.1
In Überschwemmungsgebieten nach § 32 Abs. 1 WHG stellt die Errichtung einer Windenergieanlage im Regelfall eine Beeinträchtigung der Funktion des Überschwemmungsgebietes als natürliche Rückhaltefläche i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG dar. Sofern eine Beeinträchtigung vorliegt, ist die Errichtung nur möglich, wenn überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit für sie sprechen und ein Ausgleich erfolgt (§ 32 WHG).

5.3
Immissionsschutz

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Errichtung einer Windenergieanlage sind die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes zu beachten. Bei Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG und nach § 22 BImSchG bei nach Baurecht zu genehmigenden Anlagen.

Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich durch die Einhaltung erforderlicher Abstände, ggf. in Verbindung mit Standortverschiebungen oder Auflagen (Drehzahlbegrenzung, zeitweise Abschaltung) vermeiden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.07.1998 - 7 B 956/98 - NVwZ 1998, 980). Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sollte die am wenigsten belastende Einschränkung bevorzugt werden.

Die Überwachung des Immissionsschutzes gem. § 52 BImSchG (Lärm und Schattenwurf) obliegt den Staatlichen Umweltämtern (vgl. Nr. 24 des Gem.RdErl. v. 01.09.2000 „Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ - SMBl. NRW. 7129). Die Bauaufsichtbehörden haben bei Anlagen, die nicht der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegen, das örtlich zuständige Staatliche Umweltamt zu beteiligen, das später die Anlagen immissionsschutzrechtlich zu überwachen hat.

5.3.1
Lärm

Im Rahmen der Prüfung, ob erhebliche Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA - Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) zu berücksichtigen (vgl. § 18 Abs. 2 BauO NRW, Nr. 18.22 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW). Es ist dabei entsprechend der in der BauNVO zum Ausdruck kommenden Wertung bei Errichtung einer Windenergieanlage von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen. Bauwillige sollten den Genehmigungsbehörden gesicherte Datenblätter vorlegen, in denen unabhängige Institute das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären Betriebszuständen wenigstens bis zum Erreichen der Nennleistung belegen.

Die Anforderungen an die Emissionsdaten sind in der Technischen Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, der Schallemissionswerte und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen, Teil 1 „Technische Richtlinie zur akustischen Vermessung von Windenergieanlagen“ (Herausgeber: FGW, Fördergesellschaft für Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel, unter Mitwirkung des Arbeitskreises „Geräusche von Windenergieanlagen“ der Immissionsschutzbehörden und Messinstitute), beschrieben.

Ergänzend zu den Vorgaben der Technischen Richtlinie FWG werden auch akustische Vermessungen durch Messstellen anerkannt, die ihre Kompetenz z.B. durch die Teilnahme an regelmäßigen Ringversuchen zur akustischen Vermessung von Windenergieanlagen nach Technischer Richtlinie nachweisen.

Die Schallimmissionsprognose ist nach Nr. A. 2 der TA Lärm durchzuführen. Für die Immissionsprognose ist grundsätzlich der Schallleistungspegel zu verwenden, der gemäß Technischer Richtlinie bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe über Boden, aber bei nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Bei üblichen Nabenhöhen von 40 m bis 70 m liegt die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe dann bei etwa 12 bis 14 m/s, so dass bei den meisten Anlagen die Leistungsabgabe im Bereich der Nennleistung liegt.

Wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche (z.B. windinduzierte Geräusche) keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu berücksichtigen sind, kann in Anlehnung an die Regelungen der Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm verfahren werden.

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tonzuschläge wird folgende Verfahrensweise festgelegt:

0 < KTN < 2     Tonzuschlag KT von 0 dB

2 < KTN < 4     Tonzuschlag KT von 3 dB

      KTN > 4     Tonzuschlag KT von 6 dB

KTN = Tonhaltigkeit bei Emissionsmessungen im Nahbereich nach der Technischen Richtlinie FGW gemessen

KT = in Abhängigkeit vom KTN  ab einer Entfernung von 300 m für die Immissionsprognose anzusetzende Tonzuschläge

Bei der Schallimmissionsprognose ist der Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung der oberen Vertrauensgrenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung) der nach TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% den für die Anlage anzusetzenden Immissionsrichtwert einhält. Auf die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen im Einzelfall gemäß Nr. 5.2 der TA Lärm sollte im Genehmigungsbescheid hingewiesen werden.

Nach Errichtung der Anlage ist durch eine Bescheinigung zu belegen, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen Elementen und in ihrer Regelung mit derjenigen Anlage übereinstimmt, die der akustischen Planung zugrunde gelegt worden ist. Anstelle der Bescheinigung kann auch durch eine akustische Abnahmemessung der Nachweis geführt werden, dass die Emissionsdaten der Anlage nicht höher sind als diejenigen, welche der Genehmigung zugrunde gelegt wurden.

Sofern eine Anlage aus Gründen des Immissionsschutzes nachts z. B. durch eine Leistungs- oder Drehzahlbegrenzung geräuschreduziert betrieben wird, muss die Anlage mit einer kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z. B. Windgeschwindigkeit, Leistung, Drehzahl) versehen sein, die rückwirkend für einen Zeitraum von wenigstens drei Monaten den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise der Anlage ermöglicht.

5.3.2
Schattenwurf

Die sog. bewegten Schatten und die als Disco-Effekt bezeichneten periodischen Lichtreflexionen fallen als „ähnliche Umwelteinwirkungen“ i.S. des § 3 Abs. 3 BImSchG unter den Begriff der Immissionen. Im Unterschied zu den üblichen Fällen des Schattenwurfs durch feststehende Gebäude verursacht bei Windenergieanlagen erst die Bewegung des Rotorblattes einen periodischen Wechsel von Licht und Schatten auf dem Nachbargrundstück. Der Schattenwurf ausgehend von Windenergieanlagen stellt somit eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse dar. Das Ausmaß der qualitativen Veränderung auf die betroffene Nachbarschaft ist i.S. des BImSchG - schädliche Umwelteinwirkungen – zu prüfen. Schattenwurf von geringer Dauer ist hinzunehmen bzw. kann vernachlässigt werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.09.1998 – 7 B 1560/98). Belastende Auswirkungen auf Wohngrundstücke können z.B. durch eine Auflage zur Genehmigung, nach der die Anlage automatischgenerell stillzulegen ist, wenn Schlagschatten unmittelbar oder durch Spiegelung mittelbar auf die Wohnhäuser und deren intensiv genutzte Außenbereiche einwirken würden, unterbunden werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.09.1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360).

Die Auflage muss deshalb sicherstellen, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr (das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr) nicht überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten. Die Einhaltung der Immissionsschutzanforderungen ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Durch eine Abschaltautomatik, die meteorologische Parameter (z. B. Intensität des Sonnenlichtes) berücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Abstand einer Windenergieanlage von mehr als 1300 Metern keine Schattenprobleme auftreten.

Bei Beschwerden hinsichtlich des Schattenwurfs durch bereits bestehende Anlagen ist zu überprüfen, ob die Immissionsrichtwerte eingehalten werden.

5.4
Denkmalschutz

Nach § 9 i.V.m. § 21 Denkmalschutzgesetz - DSchG - ist die Errichtung von Windenergieanlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern oder an bzw. auf ihnen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege oder Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband (vgl. Sonderregelung für das Stadtgebiet Köln gemäß § 22 Abs. 5 DSchG). Wegen der Konzentrationswirkung gemäß § 9 Abs. 2 DSchG hat die Genehmigungsbehörde die Entscheidung der zuständigen unteren Denkmalbehörde einzuholen, die im Benehmen mit dem zuständigen Denkmalpflegeamt oder Bodendenkmalpflegeamt beim Landschaftsverband bzw. der Stadt Köln ergeht. Die für die Genehmigung der Windenergieanlage zuständige Behörde ist an die Entscheidung der unteren Denkmalbehörde gebunden.

5.5
Straßenrecht

Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gelten innerhalb bestimmter Entfernungen zu Bundesautobahnen, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbote und -beschränkungen. Im Bereich der Anbaubeschränkungen bedarf die Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde, von Anbauverboten können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden. Hinsichtlich des Verfahrens wird auf den Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 04.02.1997 (SMBl. NRW. 911) über die Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass) verwiesen.

5.6
Luftverkehrsrecht

Baubeschränkungen ergeben sich gemäß den §§ 12 bis 18 a Luftverkehrsgesetz - LuftVG -, d.h. nicht nur in der näheren Umgebung zu Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände), insbesondere bedürfen Großanlagen mit einer Bauhöhe von mehr als 100 m über Grund gemäß § 14 LuftVG der vorherigen Zustimmung der Luftfahrtbehörden.

5.7
Wasserstraßenrecht

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG - bedarf die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Windenergieanlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße sind daher gemäß § 31 Abs. 2 WaStrG dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

5.8
Militärische Anlagen

Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - Schutzbereichgesetz - ist die Anordnung eines Schutzbereiches auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Nach § 3 Schutzbereichgesetz ist für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen oder anderen Anlagen innerhalb der Schutzbereiche die Genehmigung der Schutzbereichbehörden (Wehrbereichsverwaltung) erforderlich.

5.9
Arbeitsschutz

Bei Windenergieanlagen handelt es sich um Arbeitsplätze auf Betriebsgelände im Freien nach § 41 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 20.03.1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.12.1996 (BGBl. I S. 1841). Insbesondere sind § 12 (Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände), § 17 Abs. 1 bis 3 (Verkehrswege) und § 20 (Steigleiter, Steigeisengänge) zu beachten.

Der Gem.RdErl. v. 3.5.2000 wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2002 S. 742